Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1295Paragraph 1295
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze:
1) von dem Schaden aus Verschulden;
§ 1295.Paragraph 1295,
(1)Absatz eins,Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schaden mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein.
(2)Absatz 2,Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen.
Schlagworte
Vertragsverletzung, Delikt, Schikane
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017
Dokumentnummer
NOR12019037
alte Dokumentnummer
N2181111519Z