Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1294Paragraph 1294
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Quellen der Beschädigung.
§ 1294.Paragraph 1294,
Der Schade entspringt entweder aus einer widerrechtlichen Handlung, oder Unterlassung eines Anderen; oder aus einem Zufalle. Die widerrechtliche Beschädigung wird entweder willkührlich, oder unwillkührlich zugefügt. Die willkührliche Beschädigung aber gründet sich theils in einer bösen Absicht, wenn der Schade mit Wissen und Willen; theils in einem Versehen, wenn er aus schuldbarer Unwissenheit, oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit, oder des gehörigen Fleißes verursachet worden ist. Beydes wird ein Verschulden genannt.
Schlagworte
Rechtswidrigkeit, Fahrlässigkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12019036
Alte Dokumentnummer
N2181111518Z