Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS des § 502 Abs 1 ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser - erheblichen - Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, § 508a ZPO Rz 1). Dies ist hier nicht der Fall.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser - erheblichen - Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Dies ist hier nicht der Fall.
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Daß die vom Kläger bezahlte Ablöse gegen § 27 Abs 1 MRG verstößt, zieht die (viert)beklagte Partei nicht mehr in Zweifel, weil sie ihren von den Vorinstanzen abgelehnten Rechtstandpunkt zum behaupteten Ausnahmetatbestand vom Ablöseverbot nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG - zu Recht - nicht mehr aufrecht erhält.Daß die vom Kläger bezahlte Ablöse gegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG verstößt, zieht die (viert)beklagte Partei nicht mehr in Zweifel, weil sie ihren von den Vorinstanzen abgelehnten Rechtstandpunkt zum behaupteten Ausnahmetatbestand vom Ablöseverbot nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG - zu Recht - nicht mehr aufrecht erhält.
Der Kläger nimmt die (viert)beklagte Realitätenvermittlerin nicht als Vermieterin, somit aus dem Kondiktionsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG aF, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes, erkennbar ex contractu wegen schuldhafter Verletzung des mit ihm abgeschlossenen Vermittlungsvertrags durch deren vormals drittbeklagten Erfüllungsgehilfen und ex delicto wegen Mitwirkung an der Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 4 MRG aF in Anspruch (ON 1 AS 3). Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung 6 Ob 683/86 (= MietSlg 38.411/48 = JBl 1988, 110 = RdW 1987, 289) ausgesprochen, daß ein Realitätenvermittler auf Grund des Vermittlungsauftrags eines Wohnungsinteressenten - hier durch beiderseitige Fertigung des Mietanbots vom 20.Jänner 1995 - somit ex contractu, verpflichtet ist, dessen Interessen soweit zu wahren, daß er nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet wird. Ihm obliegt gemäß § 1298 ABGB der Beweis, daß ihm kein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermochte (EvBl 1995/35 = WoBl 1995, 97 mit Anm von Dirnbacher = ImmZ 1994, 446 = RdW 1994, 348; AnwBl 1994, 539 mit Anm von Liedermann; 7 Ob 589/93 ua). Diese Interessenwahrungspflicht gegenüber einem Wohnungssuchenden besteht selbst ohne Beziehung auf einen Vertrag, somit ex delicto, auf Grund der als Schutzgesetz zu wertenden Bestimmung des § 27 Abs 4 MRG aF (EvBl 1995/35; 7 Ob 589/93; so schon Iro, Rückforderung verbotener Ablösen vom Wohnungsvermittler in RdW 1988, 2 und wohl auch Rueprecht, Die Rückforderung verbotener Ablösezahlungen in ÖJZ 1989, 555 ff, 556). Bedient sich der Realitätenvermittler eines Gehilfen, so muß er sich dessen Verschulden zurechnen lassen. Der vormals Drittbeklagte war Erfüllungs- und nicht bloß Besorgungsgehilfe der (viert)beklagten Partei, stellen doch das Besichtigen der vermittelten Wohnung, die Entgegennahme von Zahlungen dafür und die Hilfe beim Vertragsabschluß typische Vertragspflichten des Realitätenvermittlers dar, die der vormals Drittbeklagte mit Wissen und Willen der (viert)beklagten Partei vorgenommen hat.Der Kläger nimmt die (viert)beklagte Realitätenvermittlerin nicht als Vermieterin, somit aus dem Kondiktionsanspruch nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG aF, sondern aus dem Titel des Schadenersatzes, erkennbar ex contractu wegen schuldhafter Verletzung des mit ihm abgeschlossenen Vermittlungsvertrags durch deren vormals drittbeklagten Erfüllungsgehilfen und ex delicto wegen Mitwirkung an der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 4, MRG aF in Anspruch (ON 1 AS 3). Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen herangezogenen Entscheidung 6 Ob 683/86 (= MietSlg 38.411/48 = JBl 1988, 110 = RdW 1987, 289) ausgesprochen, daß ein Realitätenvermittler auf Grund des Vermittlungsauftrags eines Wohnungsinteressenten - hier durch beiderseitige Fertigung des Mietanbots vom 20.Jänner 1995 - somit ex contractu, verpflichtet ist, dessen Interessen soweit zu wahren, daß er nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet wird. Ihm obliegt gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis, daß ihm kein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermochte (EvBl 1995/35 = WoBl 1995, 97 mit Anmerkung von Dirnbacher = ImmZ 1994, 446 = RdW 1994, 348; AnwBl 1994, 539 mit Anmerkung von Liedermann; 7 Ob 589/93 ua). Diese Interessenwahrungspflicht gegenüber einem Wohnungssuchenden besteht selbst ohne Beziehung auf einen Vertrag, somit ex delicto, auf Grund der als Schutzgesetz zu wertenden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, MRG aF (EvBl 1995/35; 7 Ob 589/93; so schon Iro, Rückforderung verbotener Ablösen vom Wohnungsvermittler in RdW 1988, 2 und wohl auch Rueprecht, Die Rückforderung verbotener Ablösezahlungen in ÖJZ 1989, 555 ff, 556). Bedient sich der Realitätenvermittler eines Gehilfen, so muß er sich dessen Verschulden zurechnen lassen. Der vormals Drittbeklagte war Erfüllungs- und nicht bloß Besorgungsgehilfe der (viert)beklagten Partei, stellen doch das Besichtigen der vermittelten Wohnung, die Entgegennahme von Zahlungen dafür und die Hilfe beim Vertragsabschluß typische Vertragspflichten des Realitätenvermittlers dar, die der vormals Drittbeklagte mit Wissen und Willen der (viert)beklagten Partei vorgenommen hat.
War die (viert)beklagte Partei aber dem Kläger schon vertraglich verpflichtet, es zu unterlassen, sich oder einem anderen eine verbotene Ablöse nach § 27 Abs 1 MRG versprechen zu lassen oder für sich oder den Dritten entgegenzunehmen, dann war ihr verbotswidriges Verhalten für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung selbst dann kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann, weil er ohne die von der (viert)beklagten Partei im Inserat und im Mietanbot geforderte Ablöse die Mietwohnung nicht erlangt hätte. Die (viert)beklagte Partei hat nicht bloß eine Aufklärungspflicht verletzt, die für den Schaden nicht kausal wäre, wenn dem Vertragspartner die aufzuklärenden Umstände ohnedies bekannt sind, sondern auch ein gesetzliches Verbot, an der Vereinbarung und Zahlung solcher Ablösen mitzuwirken (EvBl 1995/35).War die (viert)beklagte Partei aber dem Kläger schon vertraglich verpflichtet, es zu unterlassen, sich oder einem anderen eine verbotene Ablöse nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG versprechen zu lassen oder für sich oder den Dritten entgegenzunehmen, dann war ihr verbotswidriges Verhalten für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung selbst dann kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann, weil er ohne die von der (viert)beklagten Partei im Inserat und im Mietanbot geforderte Ablöse die Mietwohnung nicht erlangt hätte. Die (viert)beklagte Partei hat nicht bloß eine Aufklärungspflicht verletzt, die für den Schaden nicht kausal wäre, wenn dem Vertragspartner die aufzuklärenden Umstände ohnedies bekannt sind, sondern auch ein gesetzliches Verbot, an der Vereinbarung und Zahlung solcher Ablösen mitzuwirken (EvBl 1995/35).
Der der (viert)beklagten Schädigerin wegen Verletzung dieser Vertragspflicht nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis, weder ihr noch ihrem als Erfüllungsgehilfen handelnden - vormals drittbeklagten - freien Mitarbeiter falle ein Verschulden zur Last, etwa, weil sie für die Unzulässigkeit der Ablöse erhebliche Umstände nicht zu erkennen vermocht habe, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht als gelungen angesehen werden. Die (viert)beklagte Partei inserierte selbst die Wohnung, ohne im Inserat für den zur Erlangung des Mietvertrags geforderten Betrag von 310.000 S einen plausiblen und rechtlich zulässigen Rechtsgrund zu nennen; bei der von ihr organisierten Besichtigung der Wohnung wurde mit ihrem Willen der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vormals Drittbeklagten hergestellt und ihre Mitarbeiterin erstellte das schriftliche Mietanbot vom 20.Jänner 1988, in dem eine nicht näher aufgeschlüsselte Investitionsablöse von 310.000 S genannt ist, dies bei Kenntnis ihrer „Verantwortlichen“, daß der vormals Drittbeklagte, dem die 310.000 S zukommen sollten, nicht Vormieter der Wohnung war. Insoweit bedarf es gar nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Erfüllungsgehilfen. Ihr Erfüllungsgehilfe kassierte die Ablöse und bestätigte namens der (viert)beklagten Partei in Ansehung von 100.000 S den Erhalt als „Anzahlung für die Wohnung“. Daß die „Verantwortlichen“ der (viert)beklagten Partei von diesen Umständen nicht informiert gewesen seien, wurde gerade nicht festgestellt. Die (viert)beklagte Partei haftet daher schon ex contractu für die dem Kläger aus der Zahlung der Ablöse erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile.Der der (viert)beklagten Schädigerin wegen Verletzung dieser Vertragspflicht nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis, weder ihr noch ihrem als Erfüllungsgehilfen handelnden - vormals drittbeklagten - freien Mitarbeiter falle ein Verschulden zur Last, etwa, weil sie für die Unzulässigkeit der Ablöse erhebliche Umstände nicht zu erkennen vermocht habe, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht als gelungen angesehen werden. Die (viert)beklagte Partei inserierte selbst die Wohnung, ohne im Inserat für den zur Erlangung des Mietvertrags geforderten Betrag von 310.000 S einen plausiblen und rechtlich zulässigen Rechtsgrund zu nennen; bei der von ihr organisierten Besichtigung der Wohnung wurde mit ihrem Willen der Kontakt zwischen dem Kläger und dem vormals Drittbeklagten hergestellt und ihre Mitarbeiterin erstellte das schriftliche Mietanbot vom 20.Jänner 1988, in dem eine nicht näher aufgeschlüsselte Investitionsablöse von 310.000 S genannt ist, dies bei Kenntnis ihrer „Verantwortlichen“, daß der vormals Drittbeklagte, dem die 310.000 S zukommen sollten, nicht Vormieter der Wohnung war. Insoweit bedarf es gar nicht des Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Erfüllungsgehilfen. Ihr Erfüllungsgehilfe kassierte die Ablöse und bestätigte namens der (viert)beklagten Partei in Ansehung von 100.000 S den Erhalt als „Anzahlung für die Wohnung“. Daß die „Verantwortlichen“ der (viert)beklagten Partei von diesen Umständen nicht informiert gewesen seien, wurde gerade nicht festgestellt. Die (viert)beklagte Partei haftet daher schon ex contractu für die dem Kläger aus der Zahlung der Ablöse erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile.
Der Schaden des Klägers ist bereits durch dessen beiden Zahlungen eingetreten, zumal eine Geldforderung mit Einbringlichkeitsrisiko keinesfalls dem Besitz eines Geldbetrags gleicher Höhe gleichgehalten werden kann (Jbl 1987, 388 mwN), sodaß der Kläger nicht zuerst einen allfälligen Kondiktionsanspruch durchsetzen muß. Die nun behauptete Verletzung einer Schadensminderungspflicht durch den Kläger, weil er den Hausverwalter nicht belangt und mit den beiden damaligen Hauseigentümern Ruhen des Verfahrens vereinbart habe, ist als Neuerung unbeachtlich.
Dem Revisionsantrag, auszusprechen, daß die Haftung der (viert)beklagten Partei nur zur ungeteilten Hand mit dem vormals Drittbeklagten bestehe, ist bereits durch den Spruch des Berufungsurteils Genüge getan. Angesichts des Berufungsantrags des Klägers, den vormals Drittbeklagten zur Zahlung von 100.000 S sA zu verhalten, stand es - ungeachtet eines nun behaupteten Interesses der (viert)beklagten Partei an einer Mithaftung des vormals Drittbeklagten in voller Höhe - zufolge § 405 ZPO außerhalb der Ingerenz der zweiten Instanz, den Drittbeklagten zur Zahlung des vollen Klagsbetrags zu verhalten. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO stellen sich damit nicht.Dem Revisionsantrag, auszusprechen, daß die Haftung der (viert)beklagten Partei nur zur ungeteilten Hand mit dem vormals Drittbeklagten bestehe, ist bereits durch den Spruch des Berufungsurteils Genüge getan. Angesichts des Berufungsantrags des Klägers, den vormals Drittbeklagten zur Zahlung von 100.000 S sA zu verhalten, stand es - ungeachtet eines nun behaupteten Interesses der (viert)beklagten Partei an einer Mithaftung des vormals Drittbeklagten in voller Höhe - zufolge Paragraph 405, ZPO außerhalb der Ingerenz der zweiten Instanz, den Drittbeklagten zur Zahlung des vollen Klagsbetrags zu verhalten. Erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellen sich damit nicht.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.