Rechtssatz RS0070209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070209
Geschäftszahl
4Ob545/94 (4Ob546/94); 1Ob535/95
Entscheidungsdatum
19.12.1995
Rechtssatz
Die Kenntnis des Klägers von Ungesetzlichkeit und Rückforderbarkeit der Ablöse und das Einlassen auf die gesetzwidrige Ablösezahlung sind für seinen Schaden nicht kausal, wenn er die Ablöse nicht etwa selbst angeboten hat, sondern ohne die vom Vermittler im Namen der Vormieterin geforderte Ablöse die Wohnung gar nicht erlangt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070209
Dokumentnummer
JJR_19940712_OGH0002_0040OB00545_9400000_003