Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung MietSlg 38.411/48 (= JBl 1988, 110 = RdW 1987,
289) ausgesprochen, daß ein Realitätenvermittler auf Grund des Vermittlungsauftrages mit einem Wohnungssuchenden verpflichtet ist, dessen Interessen soweit zu wahren, daß er nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet wird. Ihm obliegt gemäß § 1298 ABGB der Beweis, daß ihm kein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermochte. Diese Interessenwahrungspflicht gegenüber einem Wohnungssuchenden besteht auch ohne Beziehung auf einen Vertrag auf Grund der als Schutzgesetz zu wertenden Bestimmung des § 27 Abs 4 MRG; danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des § 27 Abs 1 MRG in Widerspruch stehen. Diese Grundsätze wurden in den weiteren Entscheidungen 8 Ob 517/91, 3 Ob 574/91 und 7 Ob 589/93 übernommen. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 574/91 hat der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf das Verbot nach § 27 Abs 4 MRG - zum Ausdruck gebracht, daß es zur Vermeidung eines Schadenersatzanspruches nicht genügt, wenn der Mietbewerber vom Vermittler darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die verlangte Ablöse vom Gesetz verboten ist. Im Schrifttum ist diese Rechtsprechung gebilligt worden (Iro, Rückforderung verbotener Ablösen vom Wohnungsvermittler, RdW 1988, 2; Rueprecht, Die Rückforderung verbotener Ablösezahlungen, ÖJZ 1989, 555 ff [556]). Iro (aaO) wies darauf hin, daß der Wohnungsvermittler durch die gegenüber seinem Auftraggeber (Vermieter, Vormieter) übernommene Verpflichtung, vom Mieter eine Ablöse zu verlangen, von seiner Haftung nicht befreit wird, weil eine solche Pflicht wegen der Nichtigkeit gesetzwidriger Ablösevereinbarungen nicht besteht.289) ausgesprochen, daß ein Realitätenvermittler auf Grund des Vermittlungsauftrages mit einem Wohnungssuchenden verpflichtet ist, dessen Interessen soweit zu wahren, daß er nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet wird. Ihm obliegt gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis, daß ihm kein Verschulden zur Last liegt, etwa weil er die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermochte. Diese Interessenwahrungspflicht gegenüber einem Wohnungssuchenden besteht auch ohne Beziehung auf einen Vertrag auf Grund der als Schutzgesetz zu wertenden Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, MRG; danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt oder sich versprechen läßt, die mit den Vorschriften des Paragraph 27, Absatz eins, MRG in Widerspruch stehen. Diese Grundsätze wurden in den weiteren Entscheidungen 8 Ob 517/91, 3 Ob 574/91 und 7 Ob 589/93 übernommen. Bereits in der Entscheidung 3 Ob 574/91 hat der Oberste Gerichtshof - unter Hinweis auf das Verbot nach Paragraph 27, Absatz 4, MRG - zum Ausdruck gebracht, daß es zur Vermeidung eines Schadenersatzanspruches nicht genügt, wenn der Mietbewerber vom Vermittler darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die verlangte Ablöse vom Gesetz verboten ist. Im Schrifttum ist diese Rechtsprechung gebilligt worden (Iro, Rückforderung verbotener Ablösen vom Wohnungsvermittler, RdW 1988, 2; Rueprecht, Die Rückforderung verbotener Ablösezahlungen, ÖJZ 1989, 555 ff [556]). Iro (aaO) wies darauf hin, daß der Wohnungsvermittler durch die gegenüber seinem Auftraggeber (Vermieter, Vormieter) übernommene Verpflichtung, vom Mieter eine Ablöse zu verlangen, von seiner Haftung nicht befreit wird, weil eine solche Pflicht wegen der Nichtigkeit gesetzwidriger Ablösevereinbarungen nicht besteht.
Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es demnach, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in § 27 Abs 4 MRG genannten Handlungen zu unterlassen. War die Beklagte aber dem Kläger gegenüber vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, es zu unterlassen, für sich oder einen anderen verbotene Ablöse entgegen zu nehmen oder sich versprechen zu lassen, dann war ihr verbotswidriges Verhalten auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach § 27 Abs 1 MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann. Es war jedenfalls die Beklagte, die im vorliegenden Fall mit dem Kläger die ungesetzliche Ablöse ausgehandelt und von ihm (treuhändig) entgegengenommen hat. Die Kenntnis des Klägers von Ungesetzlichkeit und Rückforderbarkeit der Ablöse und das Einlassen auf die gesetzwidrige Ablösezahlung sind für den Schaden des Klägers hingegen nicht kausal, weil er die Ablöse nicht etwa selbst angeboten hatte, sondern ohne die von der Beklagten im Namen der Vormieterin geforderte Ablöse die Wohnung gar nicht erlangt hätte. Die Beklagte hat nicht bloß eine Aufklärungspflicht verletzt, die - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - für den Schaden nicht kausal wäre, wenn dem Vertragspartner die aufzuklärenden Umstände ohnedies bekannt sind, sondern ein Verbot, an der Vereinbarung und Zahlung solcher Ablösen mitzuwirken. Die Rückzahlung des Treuhanderlages (zwecks direkter Weiterleitung an die Vormieterin) ändert daran nichts (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu § 27 MRG). Das krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der vorhandenen Investitionen und der in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände und dem vereinbarten Ablösebetrag ist dem Kläger aufgefallen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten mußte es erkennen; dem Beklagten fällt somit auch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last. Den ihr nach § 1298 ABGB obliegenden Beweis, daß diese Umstände für sie nicht erkennbar gewesen seien, hat die Beklagte aber nicht angetreten.Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es demnach, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in Paragraph 27, Absatz 4, MRG genannten Handlungen zu unterlassen. War die Beklagte aber dem Kläger gegenüber vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, es zu unterlassen, für sich oder einen anderen verbotene Ablöse entgegen zu nehmen oder sich versprechen zu lassen, dann war ihr verbotswidriges Verhalten auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann. Es war jedenfalls die Beklagte, die im vorliegenden Fall mit dem Kläger die ungesetzliche Ablöse ausgehandelt und von ihm (treuhändig) entgegengenommen hat. Die Kenntnis des Klägers von Ungesetzlichkeit und Rückforderbarkeit der Ablöse und das Einlassen auf die gesetzwidrige Ablösezahlung sind für den Schaden des Klägers hingegen nicht kausal, weil er die Ablöse nicht etwa selbst angeboten hatte, sondern ohne die von der Beklagten im Namen der Vormieterin geforderte Ablöse die Wohnung gar nicht erlangt hätte. Die Beklagte hat nicht bloß eine Aufklärungspflicht verletzt, die - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - für den Schaden nicht kausal wäre, wenn dem Vertragspartner die aufzuklärenden Umstände ohnedies bekannt sind, sondern ein Verbot, an der Vereinbarung und Zahlung solcher Ablösen mitzuwirken. Die Rückzahlung des Treuhanderlages (zwecks direkter Weiterleitung an die Vormieterin) ändert daran nichts (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 12 zu Paragraph 27, MRG). Das krasse Mißverhältnis zwischen dem Wert der vorhandenen Investitionen und der in der Wohnung verbliebenen Einrichtungsgegenstände und dem vereinbarten Ablösebetrag ist dem Kläger aufgefallen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten mußte es erkennen; dem Beklagten fällt somit auch eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last. Den ihr nach Paragraph 1298, ABGB obliegenden Beweis, daß diese Umstände für sie nicht erkennbar gewesen seien, hat die Beklagte aber nicht angetreten.
Daß die Ablöse gegen § 27 Abs 1 MRG verstößt, zieht die Beklagte nicht mehr in Zweifel. Daher war der stattgebende Teil des Urteiles des Erstgerichtes wiederherzustellen. Schon das Erstgericht hat - in seinen Entscheidungsgründen - zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlungspflicht der Beklagten und der mit demselben Urteil zur Rückzahlung verpflichteten Vormieterin nur zur ungeteilten Hand besteht, sodaß die Wiederherstellung des Ersturteiles mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe vorzunehmen war.Daß die Ablöse gegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG verstößt, zieht die Beklagte nicht mehr in Zweifel. Daher war der stattgebende Teil des Urteiles des Erstgerichtes wiederherzustellen. Schon das Erstgericht hat - in seinen Entscheidungsgründen - zutreffend zum Ausdruck gebracht, daß die Zahlungspflicht der Beklagten und der mit demselben Urteil zur Rückzahlung verpflichteten Vormieterin nur zur ungeteilten Hand besteht, sodaß die Wiederherstellung des Ersturteiles mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe vorzunehmen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Bemessungsgrundlage war - entgegen dem Kostenverzeichnis des Klägers - auch im Berufungsverfahren der Betrag von S 420.000.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Bemessungsgrundlage war - entgegen dem Kostenverzeichnis des Klägers - auch im Berufungsverfahren der Betrag von S 420.000.