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Rechtssatz RS0070202

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070202

Geschäftszahl

4Ob545/94 (4Ob546/94); 1Ob535/95

Entscheidungsdatum

19.12.1995

Rechtssatz

Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren; er ist nicht nur gegenüber seinem eigenen Vertragspartner sondern auch gegenüber Dritten, die mit ihm nicht im Vertragsverhältnis stehen, verpflichtet, die in Paragraph 27, Absatz 4, MRG genannten Handlungen zu unterlassen. Das verbotswidrige Verhalten ist auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach Paragraph 27, Absatz eins, MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 545/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 545/94
    Veröff: ImmZ 1994,446
  • 1 Ob 535/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 535/95
    Auch; nur: Zu den Vertragspflichten des Realitätenvermittlers gehört es, seine Kunden vor ungesetzlichen Ablöseforderungen zu bewahren. Das verbotswidrige Verhalten ist auch dann für den Abschluß und die Erfüllung der verbotenen Vereinbarung kausal, wenn dem Kläger bekannt war, daß die Ablöse nach § 27 Abs 1 MRG ungesetzlich war und daher wieder zurückgefordert werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070202

Dokumentnummer

JJR_19940712_OGH0002_0040OB00545_9400000_002