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Rechtssatz RS0027612×

Rechtssatz RS0027612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027612

Geschäftszahl

8Ob517/91; 4Ob545/94 (4Ob546/94)

Entscheidungsdatum

12.07.1994

Rechtssatz

Eine Übertretung der Schutzvorschrift des Paragraph 27, Absatz 4, MRG liegt vor, wenn der Immobilienvermittler nicht in zumutbarer Weise überprüft, ob der Wert des vom Vormieter in der Wohnung Hinterlassenen und allfälligen von ihm vorgenommene Investitionen zum geforderten Ablösebetrag in angemessener Relation stand. Stellt sich heraus, daß ein annähernde Gleichwertigkeit nicht gegeben war, konnte der Vermittler deren Fehlen im Rahmen einer solchen zumutbaren Überprüfung aber feststellen, so fällt ihm eine Fahrlässigkeit zur Last, die im Sinne des Paragraph 1311, ABGB Ersatzpflicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 517/91
    Entscheidungstext OGH 20.02.1992 8 Ob 517/91
  • 4 Ob 545/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 545/94
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027612

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0080OB00517_9100000_001