Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Im Zuge ihrer Rechtsrüge berührt die Revisionswerberin auch die verfahrensrechtliche Frage nach der Beachtlichkeit einer Tatsachenfeststellung, die im inneren Widerspruch zu einem vorweggenommenen Zugeständnis der klagenden Partei zu einem Einwendungsvorbringen der beklagten Partei gerät. Die Klägerin hat nämlich in der zunächst nicht nur gegen die nunmehrige Revisionswerberin, sondern auch gegen den Auftraggeber und Vormieter gerichteten Klage ausgeführt, ihr sei von einem Angestellten der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin erklärt worden, daß eine Vermietung nur bei Zahlung einer Ablöse von 179.000 S "für die zweitbeklagte Partei als Vormieter in Betracht komme". Die nunmehrige Revisionswerberin wendete in erster Instanz unter anderem ein, die Klägerin habe den Ablösebetrag direkt an den Vormieter bezahlt, der Betrag habe eine Ablöse für die von diesem Vormieter getätigten und tatsächlich vorhanden gewesenen Wohnungsinvestitionen dargestellt. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen die auf die Parteienaussage der Klägerin gestützte Tatsachenfeststellung zugrunde, die Klägerin sei niemals darauf hingewiesen worden, daß der Ablösebetrag für ihren unmittelbaren Vormieter bestimmt wäre. Die Rechtsmittelwerberin übergeht bei ihren Revisionsausführungen, daß die Klägerin in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung im Sinne ihrer Parteienaussage ausdrücklich vorgebracht hat, die beklagte Partei habe den Klagsbetrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kassiert, zumindest sei ein allfälliger Vertretungswille der beklagten Partei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Damit hat die Klägerin die mit diesem Vorbringen nicht vereinbarlichen Klagebehauptungen inhaltlich widerrufen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Beweisaufnahme und einer darauf gestützten Feststellung zu Tatumständen, die von beiden Streitteilen übereinstimmend vorgebracht wurden, sowie nach den Rechtsfolgen einer gegenteiligen Tatsachenfeststellung ist nach der dargestellten Aktenlage nicht aktuell.
In materiellrechtlicher Hinsicht erachtet die Revisionswerberin die Frage nach den Grenzen unzulässiger Ablöseforderungen eines weichenden Wohnungsmieters gegenüber dem neuen Mieter sowie die Frage nach der Haftung des - erkennbar - für einen Dritten einen Ablösebetrag in Empfang nehmenden Vermittlers als unrichtig gelöst. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß der Ersatzanspruch des Vormieters gegen einen nachfolgenden Mieter nicht auf jene Fälle beschränkt ist, in denen ein weichender Mieter gemäß § 10 MRG gegen den Vormieter ersatzberechtigt wäre (vgl. EvBl 1986/29). Die davon abweichende Ansicht des Berufungsgerichtes bleibt aber aus folgenden Erwägungen für die Entscheidung dieses Rechtsfalles unerheblich:In materiellrechtlicher Hinsicht erachtet die Revisionswerberin die Frage nach den Grenzen unzulässiger Ablöseforderungen eines weichenden Wohnungsmieters gegenüber dem neuen Mieter sowie die Frage nach der Haftung des - erkennbar - für einen Dritten einen Ablösebetrag in Empfang nehmenden Vermittlers als unrichtig gelöst. Der Revisionswerberin ist zuzugeben, daß der Ersatzanspruch des Vormieters gegen einen nachfolgenden Mieter nicht auf jene Fälle beschränkt ist, in denen ein weichender Mieter gemäß Paragraph 10, MRG gegen den Vormieter ersatzberechtigt wäre vergleiche EvBl 1986/29). Die davon abweichende Ansicht des Berufungsgerichtes bleibt aber aus folgenden Erwägungen für die Entscheidung dieses Rechtsfalles unerheblich:
§ 10 MRG gewährt in dem dort umschriebenen Umfang einem Wohnungshauptmieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzanspruch für gewisse während des beendeten Mietverhältnisses getätigte Aufwendungen. Im Falle des Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 12 und 14 MRG), wohl aber auch kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes (RdW 1986, 77 = ImmZ 1986, 215), ist in diesem Sinne ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird, sodaß kein Ersatzanspruch nach § 10 MRG ausgelöst werden kann und dieser erst bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem eingetretenen Mieter entsteht, dann aber auch Aufwendungen des Vorgängers im Mietrecht umfassen kann. In Ansehung der durch den Langzeitmieter getätigten Aufwendungen fehlt es an Behauptungen, daß die Zwischenmieterin und der unmittelbare Vormieter der Klägerin in das Mietverhältnis des Langzeitmieters eingetreten wären. Mit Aufwendungen aus der Zeit eines bereits früher beendeten Mietverhältnisses kann aber aus Anlaß der Beendigung eines nachfolgenden kein Anspruch nach § 10 MRG begründet und daher auch kein Anspruch des abtretenden Mieters gegen seinen Nachfolger gerechtfertigt werden.Paragraph 10, MRG gewährt in dem dort umschriebenen Umfang einem Wohnungshauptmieter bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Ersatzanspruch für gewisse während des beendeten Mietverhältnisses getätigte Aufwendungen. Im Falle des Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (Paragraphen 12 und 14 MRG), wohl aber auch kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes (RdW 1986, 77 = ImmZ 1986, 215), ist in diesem Sinne ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird, sodaß kein Ersatzanspruch nach Paragraph 10, MRG ausgelöst werden kann und dieser erst bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem eingetretenen Mieter entsteht, dann aber auch Aufwendungen des Vorgängers im Mietrecht umfassen kann. In Ansehung der durch den Langzeitmieter getätigten Aufwendungen fehlt es an Behauptungen, daß die Zwischenmieterin und der unmittelbare Vormieter der Klägerin in das Mietverhältnis des Langzeitmieters eingetreten wären. Mit Aufwendungen aus der Zeit eines bereits früher beendeten Mietverhältnisses kann aber aus Anlaß der Beendigung eines nachfolgenden kein Anspruch nach Paragraph 10, MRG begründet und daher auch kein Anspruch des abtretenden Mieters gegen seinen Nachfolger gerechtfertigt werden.
Darüber hinaus ist aber zum Rechtsgrund nach § 1037 ABGB zu erwägen:Darüber hinaus ist aber zum Rechtsgrund nach Paragraph 1037, ABGB zu erwägen:
Aufwendungen zur Ausstattung und Instandhaltung einer Wohnung, die den mit dem neuen Mieter vereinbarten Kategoriemietzins im Sinne des § 16 Abs 2 MRG erst rechtfertigen, entgilt der Mieter mit seinen entsprechenden Zinszahlungen. Aus solchen kategoriebestimmenden Investitionen kann dem neuen Mieter, selbst wenn der Vormieter gegenüber dem Vermieter nach § 10 MRG ersatzberechtigt gewesen wäre, kein (über die Mietzinszahlung hinaus) besonders abzugeltender Gebrauchsnutzen erwachsen. Die Kosten einer Standardverbesserung, die mit dem berechtigterweise (vgl. EvBl 1986/67) geforderten Mietzins der höheren Kategorie abzugelten sind, dürfen außerhalb der Sonderregelung nach § 10 MRG den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren. Soweit er wegen einer bestimmten Ausstattung oder Instandsetzung einen ohne den betreffenden Verbesserungsaufwand nicht gerechtfertigten Kategoriemietzins zu zahlen hat, gereicht ihm der vom Vormieter getätigte Wohnungsverbesserungsaufwand nicht zu einem klaren und überwiegenden Vorteil.Aufwendungen zur Ausstattung und Instandhaltung einer Wohnung, die den mit dem neuen Mieter vereinbarten Kategoriemietzins im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, MRG erst rechtfertigen, entgilt der Mieter mit seinen entsprechenden Zinszahlungen. Aus solchen kategoriebestimmenden Investitionen kann dem neuen Mieter, selbst wenn der Vormieter gegenüber dem Vermieter nach Paragraph 10, MRG ersatzberechtigt gewesen wäre, kein (über die Mietzinszahlung hinaus) besonders abzugeltender Gebrauchsnutzen erwachsen. Die Kosten einer Standardverbesserung, die mit dem berechtigterweise vergleiche EvBl 1986/67) geforderten Mietzins der höheren Kategorie abzugelten sind, dürfen außerhalb der Sonderregelung nach Paragraph 10, MRG den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren. Soweit er wegen einer bestimmten Ausstattung oder Instandsetzung einen ohne den betreffenden Verbesserungsaufwand nicht gerechtfertigten Kategoriemietzins zu zahlen hat, gereicht ihm der vom Vormieter getätigte Wohnungsverbesserungsaufwand nicht zu einem klaren und überwiegenden Vorteil.
Das trifft im vorliegenden Fall auf die Installierung einer Etagenheizung und das Verfliesen der Dusche, und, soweit davon die "Brauchbarkeit" der Wohnung abhing, auch für die Verlegung von Spannteppichen zu.
Einbaumöbel in einer dem neuen Hauptmieter überlasssenen Wohnung, für die dieser eine nicht näher aufgeschlüsselte und begründete "Ablöse" bezahlte, könnten gegen einen Kaufpreis zu Eigentum oder auch bloß zur mietweisen Benützung im Rahmen der Wohnungsmiete überlassen worden sein. Ohne Klarstellung des Rechtsgrundes der Sachüberlassung ist mangels Bestimmtheit der Leistung kein wirksames Rechtsgeschäft zustande gekommen. Wenn der Vermittler dem neuen Mieter nicht offenlegte, daß der als "Ablöse" geforderte Betrag für den Vormieter oder den Vermieter bestimmt sei, fehlt es auf alle Fälle an der für das Zustandekommen eines Möbelkaufes erforderlichen Bestimmtheit. Eine nachträgliche teilweise Widmung des geforderten und hingegebenen Ablösebetrages als Möbelkaufpreis unter Bezeichnung des Vormieters als des Verkäufers erforderte eine ziffernmäßig bestimmte oder doch eindeutig bestimmbare Festlegung des der Möbelüberlassung im Austauschverhältnis zuzuordnenden Teilbetrages, weil es für einen Kauf der gebrauchten Möbel sonst am Erfordernis der Bestimmtheit des Preises (und handelte es sich auch nur um einen Pauschalpreis) mangelte.
An einer derartigen Unbestimmtheit des Preises scheitert der Versuch der Revisionswerberin, den Ablösebetrag wenigstens teilweise und im nachhinein als Möbelkaufpreis zu rechtfertigen. Das Vorliegen eines zulässigen Rechtsgrundes für einen im Zusammenhang mit einer Wohnungsmiete als Ablöse geforderten und bezahlten Betrag hat der Empfänger der Ablösezahlung zu beweisen. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß die Revisionswerberin einen derartigen Beweis in erster Instanz nicht schlüssig angetreten hat.
Die Beklagte haftet der Klägerin für die Rückzahlung des als - verpönte - Ablöse in Empfang genommenen Betrages, ohne daß auf die von der Revisionswerberin bekämpfte stellvertretungsrechtliche Ansicht der Vorinstanzen einzugehen gewesen wäre:
Die Klägerin hat als Wohnungssuchende die Dienste der nach den festgestellten Umständen für jedermann erkennbar im Rahmen ihrer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit aufgetretenen Beklagten in Anspruch genommen. Damit kam zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis zustande. Das verschaffte aber der Beklagten nicht nur einen Provisionsanspruch. Es verpflichtete die Beklagte andererseits auch zur Wahrung der Interessen der Klägerin zumindest insoweit, daß diese im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Geschäftsabschluß nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet würde. Nach § 27 Abs 4 MRG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt, die mit den Vorschriften des § 27 Abs 1 MRG im Widerspruch stehen. Die Strafbarkeit setzt zwar gemäß § 5 VStG zumindest Fahrlässigkeit des Täters voraus, da die Beklagte aber der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis zur Interessenwahrung verpflichtet war, wäre ihr zivilrechtlich gemäß § 1298 ABGB der Beweis oblegen, daß weder ihrem Geschäftsführer noch ihrem als Erfüllungsgehilfen handelnden Angestellten ein Verschulden zur Last liege, etwa weil sie die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermocht hätten. Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht einmal angetreten. Die Beklagte haftet der Klägerin für die daraus erwachsenen Nachteile, daß die Beklagte durch einen ihrer Angestellten von der Klägerin den als Ablöse bezeichneten Geldbetrag (für wen immer) entgegennahm.Die Klägerin hat als Wohnungssuchende die Dienste der nach den festgestellten Umständen für jedermann erkennbar im Rahmen ihrer gewerbsmäßigen Vermittlungstätigkeit aufgetretenen Beklagten in Anspruch genommen. Damit kam zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis zustande. Das verschaffte aber der Beklagten nicht nur einen Provisionsanspruch. Es verpflichtete die Beklagte andererseits auch zur Wahrung der Interessen der Klägerin zumindest insoweit, daß diese im Zusammenhang mit dem zu vermittelnden Geschäftsabschluß nicht mit gesetzlich unzulässigen Forderungen belastet würde. Nach Paragraph 27, Absatz 4, MRG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für sich oder einen anderen Leistungen entgegennimmt, die mit den Vorschriften des Paragraph 27, Absatz eins, MRG im Widerspruch stehen. Die Strafbarkeit setzt zwar gemäß Paragraph 5, VStG zumindest Fahrlässigkeit des Täters voraus, da die Beklagte aber der Klägerin aus dem Vertragsverhältnis zur Interessenwahrung verpflichtet war, wäre ihr zivilrechtlich gemäß Paragraph 1298, ABGB der Beweis oblegen, daß weder ihrem Geschäftsführer noch ihrem als Erfüllungsgehilfen handelnden Angestellten ein Verschulden zur Last liege, etwa weil sie die für die Unzulässigkeit der Ablöse erheblichen Umstände nicht zu erkennen vermocht hätten. Einen solchen Beweis hat die Beklagte nicht einmal angetreten. Die Beklagte haftet der Klägerin für die daraus erwachsenen Nachteile, daß die Beklagte durch einen ihrer Angestellten von der Klägerin den als Ablöse bezeichneten Geldbetrag (für wen immer) entgegennahm.
Auch in der Beurteilung der sogenannten Passivlegitimation
unterlief den Vorinstanzen also kein Rechtsirrtum.
Der Revision war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.