Rechtssatz RS0069960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069960
Entscheidungsdatum
09.11.1999
Rechtssatz
§ 10 Abs 1 MRG findet keine Anwendung für Aufwendungen, die ein anderer erbracht hat, der nicht Rechtsvorgänger des Hauptmieters ist (auch nicht für den Fall), daß der spätere Mieter dem Vormieter Ersatz geleistet hat).Paragraph 10, Absatz eins, MRG findet keine Anwendung für Aufwendungen, die ein anderer erbracht hat, der nicht Rechtsvorgänger des Hauptmieters ist (auch nicht für den Fall), daß der spätere Mieter dem Vormieter Ersatz geleistet hat).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 540/85
Entscheidungstext OGH 23.04.1985 2 Ob 540/85
Veröff: EvBl 1985/151 S 693 = ImmZ 1986,215
- 7 Ob 627/85
Entscheidungstext OGH 13.09.1985 7 Ob 627/85
Veröff: RdW 1986,77 = ImmZ 1986,215
- 6 Ob 683/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 683/86
Auch; Beisatz: Im Falle des Eintrittes in ein bestehendes Mietverhältnis kraft Gesetzes (§§ 12 und 14 MRG), aber auch kraft eines dem Mieter vertraglich eingeräumten Gestaltungsrechtes, ist ein aufrecht bleibendes Mietverhältnis anzunehmen, das anläßlich des Eintrittes nicht beendet sondern fortgesetzt wird. (T1) Veröff: JBl 1988,110 = MietSlg XXXVIII/48
- 3 Ob 519/87
Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 519/87
Auch; Veröff: ImmZ 1988,6
- 5 Ob 141/97i
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 141/97i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch für ein beschränktes Weitergaberecht, bei dem der Vermieter den Eintritt des namhaft gemachten Dritten ablehnen darf, wenn gegen dessen Person als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen. (T2)
- 5 Ob 287/99p
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 287/99p
Beis wie T1; Beisatz: Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses lässt die Investitionsersatzansprüche ersatzfähig übergehen. (T3) Beisatz: Die Einheitlichkeit eines Bestandverhältnisses ist maßgeblich dafür, dass der Investitionsersatz auch noch vom Rechtsnachfolger des Investierenden geltend gemacht werden darf. Der Investitionsersatz steht dem Mieter zu, der Verbesserungen vornehmen ließ, gleichgültig wer intern den Aufwand getragen hat. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069960
Dokumentnummer
JJR_19850423_OGH0002_0020OB00540_8500000_001