Soweit sich die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegen die Nichteinvernahme verschiedener Personen als Zeugen wendet, rügt sie in Wahrheit einen angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, sodaß diese Frage in der Revision nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Nach Prüfung des Verfahrens kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß ein primärer Verfahrensmangel nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit sich die Revision unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gegen die Nichteinvernahme verschiedener Personen als Zeugen wendet, rügt sie in Wahrheit einen angeblichen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, sodaß diese Frage in der Revision nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Nach Prüfung des Verfahrens kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Ergebnis, daß ein primärer Verfahrensmangel nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit die Revision mit der Mängelrüge Feststellungsmängel behauptet, ist dieser Teil der Rechtsrüge zuzuordnen, weshalb darauf im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Katalog der 'ungültigen und verbotenen' Vereinbarungen des § 27 Abs 1 MRG im wesentlichen dem des § 17 Abs 1 MG entspricht (Würth-Zingher, MRG, Anm. 1 zu § 27, Würth in Rummel, Rdz 2 zu § 27 MRG, Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 387). Demnach kann bei der Auslegung dieser Bestimmung von der Judikatur zu § 17 Abs 1 MG ausgegangen werden. Nach dieser Judikatur kann der Mietrechtsnachfolger Investitionen seines Vorgängers wie seine eigenen geltend machen (Würth in Rummel, Rdz 2 zu § 10 MRG, Würth-Zingher, Anm. 4 zu § 10 MRG, Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 265). Letzteres wurde zu § 10 MRG ausgeführt. Es ist nun richtig, daß diese Bestimmung unmittelbar nur Ansprüche des scheidenden Mieters gegen den Vermieter regelt. § 27 Abs 1 MRG verweist jedoch ausdrücklich auf jenen Aufwand, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach § 10 MRG zu ersetzen hat. Sohin haben für diesen Teil des Rückersatzanspruches die für § 10 MRG aufgestellten Regeln Geltung. Soweit es sich jedoch um einen Anspruch des scheidenden Mieters gegenüber seinem Rechtsnachfolger im Mietrecht handelt, der nicht auf Investitionen im Sinne des § 10 MRG zurückgeht, der sich jedoch deshalb nicht als unzulässig erweist, weil ihm eine gleichwertige Gegenleistung zugrundeliegt, spielt die Frage, inwieweit solche Vermögenswerte vom Mieter selbst oder von seinem Rechtsvorgänger angeschafft worden sind, keine Rolle, weil die Veräußerung von Vermögenswerten an einen Dritten gar nicht der Regelung des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Dies gilt vor allem für die übertragung von Einrichtungsgegenständen, die vom scheidenden Mieter, wie jeder Vermögenswert, auch an seinen Nachfolger im Mietrecht zu einem angemessenen Preis veräußert werden können.Soweit die Revision mit der Mängelrüge Feststellungsmängel behauptet, ist dieser Teil der Rechtsrüge zuzuordnen, weshalb darauf im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß der Katalog der 'ungültigen und verbotenen' Vereinbarungen des Paragraph 27, Absatz eins, MRG im wesentlichen dem des Paragraph 17, Absatz eins, MG entspricht (Würth-Zingher, MRG, Anmerkung 1 zu Paragraph 27,, Würth in Rummel, Rdz 2 zu Paragraph 27, MRG, Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 387). Demnach kann bei der Auslegung dieser Bestimmung von der Judikatur zu Paragraph 17, Absatz eins, MG ausgegangen werden. Nach dieser Judikatur kann der Mietrechtsnachfolger Investitionen seines Vorgängers wie seine eigenen geltend machen (Würth in Rummel, Rdz 2 zu Paragraph 10, MRG, Würth-Zingher, Anmerkung 4 zu Paragraph 10, MRG, Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 265). Letzteres wurde zu Paragraph 10, MRG ausgeführt. Es ist nun richtig, daß diese Bestimmung unmittelbar nur Ansprüche des scheidenden Mieters gegen den Vermieter regelt. Paragraph 27, Absatz eins, MRG verweist jedoch ausdrücklich auf jenen Aufwand, den der Vermieter dem bisherigen Mieter nach Paragraph 10, MRG zu ersetzen hat. Sohin haben für diesen Teil des Rückersatzanspruches die für Paragraph 10, MRG aufgestellten Regeln Geltung. Soweit es sich jedoch um einen Anspruch des scheidenden Mieters gegenüber seinem Rechtsnachfolger im Mietrecht handelt, der nicht auf Investitionen im Sinne des Paragraph 10, MRG zurückgeht, der sich jedoch deshalb nicht als unzulässig erweist, weil ihm eine gleichwertige Gegenleistung zugrundeliegt, spielt die Frage, inwieweit solche Vermögenswerte vom Mieter selbst oder von seinem Rechtsvorgänger angeschafft worden sind, keine Rolle, weil die Veräußerung von Vermögenswerten an einen Dritten gar nicht der Regelung des Mietrechtsgesetzes unterliegt. Dies gilt vor allem für die übertragung von Einrichtungsgegenständen, die vom scheidenden Mieter, wie jeder Vermögenswert, auch an seinen Nachfolger im Mietrecht zu einem angemessenen Preis veräußert werden können.
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen seit der Aufgabe des Mietobjekts durch die Ehegatten D um eine geschlossene Kette jeweiliger Mietrechtsübertragungen, sodaß sämtliche in den Feststellungen genannten Vorgänger der Beklagten im Mietrecht auch Rechtsvorgänger der Beklagten sind. Das Mietrecht wurde jeweils von einem Mieter auf Grund einer mit dem Hauseigentümer getroffenen Vereinbarung an den nächsten Mieter übertragen. Demnach kann die Beklagte auch die in § 10 MRG genannten Investitionen nach Maßgabe dieser Bestimmung dann vom Kläger verlangen, wenn diese Investitionen von einem ihrer Rechtsvorgänger getätigt worden sind. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG, daß keine unzulässige Vermögensvermehrung des weichenden Mieters vorliegt, weil der Ablöse eine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht (Würth in Rummel, Rdz 6 zu § 27 MRG, MietSlg. 33.304, 20.356 ua.). Tatsächlich hat der Kläger nach den getroffenen Feststellungen für Investitionen, die unter § 10 Abs 1 und 3 MRG fallen, Gegenleistungen erhalten, deren Wert am Stichtag 237.068,-- S betrug.Im vorliegenden Fall handelt es sich nach den getroffenen Feststellungen seit der Aufgabe des Mietobjekts durch die Ehegatten D um eine geschlossene Kette jeweiliger Mietrechtsübertragungen, sodaß sämtliche in den Feststellungen genannten Vorgänger der Beklagten im Mietrecht auch Rechtsvorgänger der Beklagten sind. Das Mietrecht wurde jeweils von einem Mieter auf Grund einer mit dem Hauseigentümer getroffenen Vereinbarung an den nächsten Mieter übertragen. Demnach kann die Beklagte auch die in Paragraph 10, MRG genannten Investitionen nach Maßgabe dieser Bestimmung dann vom Kläger verlangen, wenn diese Investitionen von einem ihrer Rechtsvorgänger getätigt worden sind. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, daß keine unzulässige Vermögensvermehrung des weichenden Mieters vorliegt, weil der Ablöse eine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht (Würth in Rummel, Rdz 6 zu Paragraph 27, MRG, MietSlg. 33.304, 20.356 ua.). Tatsächlich hat der Kläger nach den getroffenen Feststellungen für Investitionen, die unter Paragraph 10, Absatz eins und 3 MRG fallen, Gegenleistungen erhalten, deren Wert am Stichtag 237.068,-- S betrug.
Im vorliegenden Fall steht nun zwar fest, daß die Beklagte zumindest für einen Teil der Investitionen 98.500,-- S von der E erhalten hat.
Hiebei handelte es sich jedoch um eine offenbar freiwillige Leistung eines Rechtssubjektes, das dazu nicht verpflichtet war. Für einen Anspruch nach § 10 MRG ist es jedoch unerheblich, ob der scheidende Mieter die von ihm vorgenommenen Investitionen wirtschaftlich selbst getragen hat oder nicht. Eine der Grenzen für einen Anspruch nach § 10 MRG ist der seinerzeitige Aufwand für die Investition. Dieser ist auch dann maßgebend, wenn der Mieter, der sie machte, hiefür Mittel in Anspruch genommen hat, die ihm von einem Dritten (etwa schenkungsweise) zur Verfügung gestellt worden sind. Nur wenn die Investitionen bereits von demjenigen ersetzt worden wären, der gemäß § 10 MRG dazu verpflichtet war, könnte ein Ersatz nicht ein zweites Mal verlangt werden.Hiebei handelte es sich jedoch um eine offenbar freiwillige Leistung eines Rechtssubjektes, das dazu nicht verpflichtet war. Für einen Anspruch nach Paragraph 10, MRG ist es jedoch unerheblich, ob der scheidende Mieter die von ihm vorgenommenen Investitionen wirtschaftlich selbst getragen hat oder nicht. Eine der Grenzen für einen Anspruch nach Paragraph 10, MRG ist der seinerzeitige Aufwand für die Investition. Dieser ist auch dann maßgebend, wenn der Mieter, der sie machte, hiefür Mittel in Anspruch genommen hat, die ihm von einem Dritten (etwa schenkungsweise) zur Verfügung gestellt worden sind. Nur wenn die Investitionen bereits von demjenigen ersetzt worden wären, der gemäß Paragraph 10, MRG dazu verpflichtet war, könnte ein Ersatz nicht ein zweites Mal verlangt werden.
Wie bereits oben dargelegt wurde, kann der Mieter gemäß § 10 MRG auch Investitionen seines Rechtsvorgängers im Mietrecht (nicht seines bloßen Vormieters) verlangen. Der Mieter und seine Rechtsvorgänger im Mietrecht stellen in dieser Hinsicht eine Einheit dar. Hiebei ist es gleichgültig, wer von ihnen die Investitionen vorgenommen und wer sie wirtschaftlich getragen hat. Die Notwendigkeit einer Ablöse der Investitionen durch den Mieter gegenüber seinem Rechtsvorgänger kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Mieter darf sich den Aufwand seines Rechtsvorgängers vielmehr auch dann anrechnen, wenn ihm der Rechtsvorgänger diesen unentgeltlich überlassen hat, wie dies etwa im Falle einer Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG die Regel sein wird. Im vorliegenden Fall steht fest, daß Rechtsvorgänger der Beklagten im Mietrecht unter § 10 MRG fallende Investitionen mit einem Aufwand von 650.000,-- S getätigt haben und daß diese Investitionen zum Stichtag noch einen Wert von 237.068,-- S hatten. Diesen Betrag durfte daher die Beklagte vom Kläger für diese Investitionen verlangen.Wie bereits oben dargelegt wurde, kann der Mieter gemäß Paragraph 10, MRG auch Investitionen seines Rechtsvorgängers im Mietrecht (nicht seines bloßen Vormieters) verlangen. Der Mieter und seine Rechtsvorgänger im Mietrecht stellen in dieser Hinsicht eine Einheit dar. Hiebei ist es gleichgültig, wer von ihnen die Investitionen vorgenommen und wer sie wirtschaftlich getragen hat. Die Notwendigkeit einer Ablöse der Investitionen durch den Mieter gegenüber seinem Rechtsvorgänger kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Der Mieter darf sich den Aufwand seines Rechtsvorgängers vielmehr auch dann anrechnen, wenn ihm der Rechtsvorgänger diesen unentgeltlich überlassen hat, wie dies etwa im Falle einer Abtretung der Mietrechte nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG die Regel sein wird. Im vorliegenden Fall steht fest, daß Rechtsvorgänger der Beklagten im Mietrecht unter Paragraph 10, MRG fallende Investitionen mit einem Aufwand von 650.000,-- S getätigt haben und daß diese Investitionen zum Stichtag noch einen Wert von 237.068,-- S hatten. Diesen Betrag durfte daher die Beklagte vom Kläger für diese Investitionen verlangen.
Was die Frage der Mietzinsersparnis anlangt, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil, der dem Kläger als Gegenleistung für die Ablöse zugutegekommen ist. Diese Ersparnis, die der neue Mieter dadurch erzielt, daß der Vermieter von seinem Recht, vom neuen Mieter einen höheren Mietzins zu verlangen, keinen Gebrauch macht, ist in voller Höhe als Gegenwert für die Ablöse zu behandeln (MietSlg. 23.311, 7 Ob 525/78).
Daraus ergibt sich, daß die Ablöseforderung auf jeden Fall in der Höhe der festgestellten Mietzinsersparnis von 500.781,92 S zuzüglich des Wertes der überlassenen Möbel von 12.932,-- S und des Restwertes der Investitionen von 237.068,-- S gerechtfertigt war, sodaß ein Rückforderungsanspruch des Klägers nicht besteht. Die Revision des Klägers erweist sich somit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Daraus ergibt sich, daß die Ablöseforderung auf jeden Fall in der Höhe der festgestellten Mietzinsersparnis von 500.781,92 S zuzüglich des Wertes der überlassenen Möbel von 12.932,-- S und des Restwertes der Investitionen von 237.068,-- S gerechtfertigt war, sodaß ein Rückforderungsanspruch des Klägers nicht besteht. Die Revision des Klägers erweist sich somit als nicht berechtigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.