Begründung:
Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft mit dem Haus G*****; die Antragstellerin war (auf Grund eines Vertrages vom 8.5.1987) Mieterin einer im 4.Stock dieses Hauses gelegenen Wohnung.
Mit dem zunächst an die Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gerichteten, später gemäß § 40 Abs 2 MRG an das Gericht gelangten Antrag machte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner unter Berufung auf § 10 MRG Ersatzansprüche im Gesamtbetrag von S 150.000,-Mit dem zunächst an die Schlichtungsstelle des Magistrates Graz gerichteten, später gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG an das Gericht gelangten Antrag machte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner unter Berufung auf Paragraph 10, MRG Ersatzansprüche im Gesamtbetrag von S 150.000,-
geltend. Auf Einzelheiten ihres Vorbringens wird noch zurückzukommen sein.
Der Antragsgegner wendete ein, es seien seitens der Antragstellerin keine ersatzpflichtigen Investitionen vorgenommen worden; im übrigen sei der Anspruch gemäß § 10 Abs 4 MRG präkludiert.Der Antragsgegner wendete ein, es seien seitens der Antragstellerin keine ersatzpflichtigen Investitionen vorgenommen worden; im übrigen sei der Anspruch gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG präkludiert.
Das Erstgericht wies den Antrag, "die Höhe der Ersatzpflicht des Antragsgegners mit S 150.000,- festzusetzen und dem Antragsgegner den Ersatz dieses Betrages aufzutragen", ab. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Am 27.4.1955 richtete der Antragstellervertreter ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt an den Antragsgegnervertreter:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 4.4.1995 ist nochmals auf das Telefonat zwischen ihrem Herrn Mandaten und meiner Frau Mandantin vom 23.1.1995 zu verweisen, wonach vereinbart worden war, daß Frau P***** als Nachmieterin, beginnend mit 1.5.1995 Mieterin der Wohnung T*****,
4. Stock, ist und das Bestandverhältnis mit meiner Mandatin mit Ende April 1995 beendet ist.
Die Darstellung ihres Herrn Mandanten in Ihrem werten Schreiben vom 4.4.1995 ist daher nicht den Tatsachen entsprechend.
Unter einem wird der Anspruch meiner Frau Mandatin auf Ersatz gemäß § 10 MRG für von meiner Mandatin getätigte Investitionen in Höhe von S 150.000,- nochmals angezeigt und wird um Überweisung ersucht.Unter einem wird der Anspruch meiner Frau Mandatin auf Ersatz gemäß Paragraph 10, MRG für von meiner Mandatin getätigte Investitionen in Höhe von S 150.000,- nochmals angezeigt und wird um Überweisung ersucht.
Die von meiner Mandatin getätigten Investitionen sind Herrn DI Z***** ohnedies bestens bekannt und handelt es sich hiebei insbesonders um die Adaptierung des Bades, des WC's, Einrichtung der Thermostate für die Gasheizung samt Zeituhr, Verfliesung des Balkons usw.
Im übrigen wäre gegebenenfalls die Nachmieterin, Frau Elke P*****, zur Befriedigung des Ersatzanspruches bereit."
Dieses Schreiben ist ungeachtet der darin enthaltenen Wendung "nochmals angezeigt" die einzige schriftliche Anzeige von Investitionen der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Anzeige des Ersatzanspruches bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens mit der Auflösungserklärung des Mietverhältnisses zu erfolgen habe; maßgeblich sei nicht der vereinbarte Auflösungstermin, sondern das Zustandekommen der einverständlichen Auflösung. In ihrer schriftlichen Anzeige vom 27.4.1995 habe sich die Antragstellerin auf eine demonstrative Aufzählung der behaupteten Aufwendungen beschränkt. Berücksichtige man den Zweck der Anzeigepflicht gemäß § 10 Abs 4 MRG, dem Vermieter so rasch wie möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Anspruchs zu ermöglichen, müsse ihm neben der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zumindest eine taxative Auflistung aller behaupteten Aufwendungen übermittelt werden. Im übrigen sei das Bestandverhältnis in einer telefonischen Vereinbarung am 23.1.1995 zum 30.4.1995 einverständlich aufgelöst worden, weshalb die schriftliche Anzeige der Aufwendungen vom 27.4.1995 verspätet und der Aufwandersatz somit präkludiert sei.Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die Anzeige des Ersatzanspruches bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens mit der Auflösungserklärung des Mietverhältnisses zu erfolgen habe; maßgeblich sei nicht der vereinbarte Auflösungstermin, sondern das Zustandekommen der einverständlichen Auflösung. In ihrer schriftlichen Anzeige vom 27.4.1995 habe sich die Antragstellerin auf eine demonstrative Aufzählung der behaupteten Aufwendungen beschränkt. Berücksichtige man den Zweck der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG, dem Vermieter so rasch wie möglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erhobenen Anspruchs zu ermöglichen, müsse ihm neben der Höhe des geltend gemachten Anspruchs zumindest eine taxative Auflistung aller behaupteten Aufwendungen übermittelt werden. Im übrigen sei das Bestandverhältnis in einer telefonischen Vereinbarung am 23.1.1995 zum 30.4.1995 einverständlich aufgelöst worden, weshalb die schriftliche Anzeige der Aufwendungen vom 27.4.1995 verspätet und der Aufwandersatz somit präkludiert sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus:
Gemäß § 10 Abs 4 MRG sei der Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der vom Gesetz normierte Endtermin sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit dem Zeitpunkt der Annahme der Auflösungserklärung definiert (vgl Würth/Zingher19 Rz 15 zu § 10 MRG; MietSlg 39.275/18; 1 Ob 525/93).Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, MRG sei der Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der vom Gesetz normierte Endtermin sei nach dem klaren Gesetzeswortlaut mit dem Zeitpunkt der Annahme der Auflösungserklärung definiert vergleiche Würth/Zingher19 Rz 15 zu Paragraph 10, MRG; MietSlg 39.275/18; 1 Ob 525/93).
Da es nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin am 23.1.1995 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses mit Wirkung vom 30.4.1995 gekommen sei, sei das Anspruchsschreiben vom 27.4.1995 verspätet und der Anspruch nach § 10 MRG somit präkludiert.Da es nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin am 23.1.1995 zu einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses mit Wirkung vom 30.4.1995 gekommen sei, sei das Anspruchsschreiben vom 27.4.1995 verspätet und der Anspruch nach Paragraph 10, MRG somit präkludiert.
Bei der Frist des § 10 Abs 4 MRG handle es sich um eine Präklusionsfrist, deren Nichteinhaltung jedenfalls zum Anspruchsverlust führe. Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien irgendwelche Vergleichsgespräche betreffend den gegenständlichen Anspruch geführt oder Vereinbarungen betreffend einen Nachmieter getroffen wurden.Bei der Frist des Paragraph 10, Absatz 4, MRG handle es sich um eine Präklusionsfrist, deren Nichteinhaltung jedenfalls zum Anspruchsverlust führe. Es komme nicht darauf an, ob zwischen den Parteien irgendwelche Vergleichsgespräche betreffend den gegenständlichen Anspruch geführt oder Vereinbarungen betreffend einen Nachmieter getroffen wurden.
Da somit das Anspruchsschreiben ohnedies verspätet erfolgte, erübrige es sich, auf dessen Inhalt einzugehen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO hätten sich nämlich nicht gestellt.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hätten sich nämlich nicht gestellt.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die ihr nach § 10 Abs 4 MRG obliegende Anzeigepflicht nicht schon im Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung (23.1.1995) entstanden sei, sondern erst bei der vereinbarungswidrigen Weigerung des Antragsgegners, die ihm von der Antragstellerin präsentierte Nachmieterin zu akzeptieren. Es sei darauf abzustellen, daß die Antragstellerin erst durch diese Weigerung gezwungen gewesen sei, die ihr von der Nachmieterin für die verfahrensgegenständlichen Investitionen geleistete Ablöse zurückzuzahlen. Außerdem wäre festzustellen gewesen, daß die Streitteile Vergleichsgespräche über die Höhe des Ersatzanspruches geführt haben; diese hätten die Präklusion des Ersatzanspruchs nach § 10 Abs 4 MRG verhindert. Schließlich könne eine Präklusion des Ersatzanspruches nach § 10 Abs 4 MRG gar nicht eintreten, wenn der Vermieter - was ebenfalls noch festzustellen gewesen wäre - ohnehin die Investitionen des Mieters (und zwar deren Ausmaß und deren Höhe) kennt, weil damit die Anzeige keinen Zweck mehr erfülle. Vor allem aber hätten die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, daß die Auflösungsvereinbarung vom 23.1.1995 ein Weitergaberecht der Antragstellerin inkludiert habe. Wegen der Weigerung des Antragsgegners, die ihm namhaft gemachte Nachmieterin zu akzeptieren, sei es gar nicht zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses gekommen, sondern der Mietvertrag "normal" gekündigt worden. Aus diesem Grund könne der Ersatzanspruch durch die nicht schon am 23.1.1995 erfolgte Bekanntgabe des Ersatzanspruches nicht präkludiert sein.Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Antragstellerin geltend, daß die ihr nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG obliegende Anzeigepflicht nicht schon im Zeitpunkt der Auflösungsvereinbarung (23.1.1995) entstanden sei, sondern erst bei der vereinbarungswidrigen Weigerung des Antragsgegners, die ihm von der Antragstellerin präsentierte Nachmieterin zu akzeptieren. Es sei darauf abzustellen, daß die Antragstellerin erst durch diese Weigerung gezwungen gewesen sei, die ihr von der Nachmieterin für die verfahrensgegenständlichen Investitionen geleistete Ablöse zurückzuzahlen. Außerdem wäre festzustellen gewesen, daß die Streitteile Vergleichsgespräche über die Höhe des Ersatzanspruches geführt haben; diese hätten die Präklusion des Ersatzanspruchs nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG verhindert. Schließlich könne eine Präklusion des Ersatzanspruches nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG gar nicht eintreten, wenn der Vermieter - was ebenfalls noch festzustellen gewesen wäre - ohnehin die Investitionen des Mieters (und zwar deren Ausmaß und deren Höhe) kennt, weil damit die Anzeige keinen Zweck mehr erfülle. Vor allem aber hätten die Vorinstanzen unberücksichtigt gelassen, daß die Auflösungsvereinbarung vom 23.1.1995 ein Weitergaberecht der Antragstellerin inkludiert habe. Wegen der Weigerung des Antragsgegners, die ihm namhaft gemachte Nachmieterin zu akzeptieren, sei es gar nicht zu einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses gekommen, sondern der Mietvertrag "normal" gekündigt worden. Aus diesem Grund könne der Ersatzanspruch durch die nicht schon am 23.1.1995 erfolgte Bekanntgabe des Ersatzanspruches nicht präkludiert sein.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Sachbeschluß entweder iS einer Stattgebung des Sachantrages (Feststellung des Ersatzanspruches der Antragstellerin mit S 150.000,- und Auftrag an den Antragsgegner, der Antragstellerin S 150.000,- zu zahlen) abzuändern oder aber aufzuheben und die Mietrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuverweisen.
Dem Antragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Revisionsrekursbeantwortung allerdings am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht statt beim Obersten Gerichtshof eingebracht (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 3 und § 508a Abs 2 ZPO), sodaß sie verspätet beim Obersten Gerichtshof einlangte.Dem Antragsgegner wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Revisionsrekursbeantwortung allerdings am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht statt beim Obersten Gerichtshof eingebracht (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 3 und Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO), sodaß sie verspätet beim Obersten Gerichtshof einlangte.