Gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 MRG idF vor dem 2.Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG), BGBl. 1991/68 (Art. 5 Abs. 3 Z 1 2.WÄG) ist der Anspruch des Mieters auf Aufwandersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der vom Gesetz normierte Endtermin (EvBl. 1991/136) ist nach dem klaren Wortlaut mit dem Zeitpunkt der Annahme der Auflösungserklärung des Hauptmieters durch den Vermieter definiert. Der Zweck dieser Bestimmung ist darin zu sehen, daß der Vermieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muß, den er allenfalls als Ersatz zu leisten hat (MietSlg. 39/18 = JBl. 1987, 531; JBl. 1988, 47).Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG in der Fassung vor dem 2.Wohnrechtsänderungsgesetz (WÄG), BGBl. 1991/68 (Artikel 5, Absatz 3, Ziffer eins, 2.WÄG) ist der Anspruch des Mieters auf Aufwandersatz bei sonstigem Verlust des Anspruches dem Vermieter vom Hauptmieter unter Angabe der Höhe schriftlich anzuzeigen, und zwar bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses spätestens zum Zeitpunkt dieser Auflösung. Der vom Gesetz normierte Endtermin (EvBl. 1991/136) ist nach dem klaren Wortlaut mit dem Zeitpunkt der Annahme der Auflösungserklärung des Hauptmieters durch den Vermieter definiert. Der Zweck dieser Bestimmung ist darin zu sehen, daß der Vermieter bei Abschluß des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muß, den er allenfalls als Ersatz zu leisten hat (MietSlg. 39/18 = JBl. 1987, 531; JBl. 1988, 47).
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB § 3 KSchG Rdz 54, § 6 KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im § 3 Abs.4 KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im § 126 BGB oder Art. 14 SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ (Krejci in Rummel ABGB Paragraph 3, KSchG Rdz 54, Paragraph 6, KSchG Rdz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor, wie dies etwa im Paragraph 3, Absatz 4, KSchG der Fall ist. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift ist zwar in Österreich nicht so deutlich im Gesetz normiert wie etwa im Paragraph 126, BGB oder Artikel 14, SchwOR, doch wird es unbestrittenermaßen mit argumentum e contrario aus Paragraph 886, Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 269; Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 886, Rdz 1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist daher die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.
Der Revisionswerberin ist allerdings darin beizupflichten, daß das Erfordernis der Schriftform nicht Selbstzweck ist. Es soll vielmehr gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform 211, hier: 215 ff; BGHZ 97, 283 (285)). In SZ 58/85 wurde daher ein Fernschreiben, welches zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufwies, nicht als gültige schriftliche Bürgschaftserklärung im Sinne des § 1346 Abs. 2 ABGB angesehen, da damit der Warnfunktion der eigenhändigen Unterfertigung nicht entsprochen werde. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen verneinte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit einer mittels Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung (NJW 1991, 2154). Auch wurde generell unter Hinweis auf § 126 BGB ausgesprochen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich weder eine telegraphische noch - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift genüge (NJW 1981, 1204).Der Revisionswerberin ist allerdings darin beizupflichten, daß das Erfordernis der Schriftform nicht Selbstzweck ist. Es soll vielmehr gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können (Rummel in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform 211, hier: 215 ff; BGHZ 97, 283 (285)). In SZ 58/85 wurde daher ein Fernschreiben, welches zum Abschluß den ausgedruckten Namen des Erklärenden aufwies, nicht als gültige schriftliche Bürgschaftserklärung im Sinne des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB angesehen, da damit der Warnfunktion der eigenhändigen Unterfertigung nicht entsprochen werde. Aus im wesentlichen gleichen Erwägungen verneinte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit einer mittels Telefax übermittelten Bürgschaftserklärung (NJW 1991, 2154). Auch wurde generell unter Hinweis auf Paragraph 126, BGB ausgesprochen, daß aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich weder eine telegraphische noch - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - eine mechanisch hergestellte oder vervielfältigte Unterschrift genüge (NJW 1981, 1204).
Zu der Frage, inwieweit durch die Übermittlung per Telefax die Schriftform gewahrt werde, hat neben Rummel aaO sowie derselbe in Rummel ABGB2 § 886 Rdz 1 auch Wilhelm (Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen ecolex 1990, 208) Stellung genommen. Rummel gelangt zu dem Schluß, daß viel dafür spräche, das Telefax in der Regel für die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform ausreichen zu lassen. Wilhelm verneint die Erfüllung der Schriftform durch Telefax. Der erste und wichtigste Zweck der Schriftform sei es, möglichst jeden Zweifel daran auszuschließen, daß die Erklärung wirklich von dem stammt, von dem zu stammen sie vorgibt. Deshalb werde eigenhändige Unterschrift verlangt. Zwar lasse sich auch die Fälschung der Unterschrift nicht ausschließen, aber es sei unvergleichlich leichter, eine Originalunterschrift zu kopieren, die Kopie auf ein vorbereitetes Textblatt zu legen, das Ganze zu faxen, und bei der bekannt schlechten Qualität der Telekopien beim Empfänger den Eindruck der Kopie einer original gefertigten Urkunde zu erwecken. Der Formzweck gebiete ein strenges Verständnis der Formvorschrift, um solche Machenschaften zu verhindern. Der Schriftform genüge daher nur eine Urkunde mit Originalunterschrift. Nach § 886 dritter Satz ABGB würde anderes gelten, wenn die Kopie im Verkehr als zum Vollzug der Form tauglich angesehen würde; das habe man aber bis jetzt noch nicht gehört.Zu der Frage, inwieweit durch die Übermittlung per Telefax die Schriftform gewahrt werde, hat neben Rummel aaO sowie derselbe in Rummel ABGB2 Paragraph 886, Rdz 1 auch Wilhelm (Telefax: Zugang, Übermittlungsfehler und Formfragen ecolex 1990, 208) Stellung genommen. Rummel gelangt zu dem Schluß, daß viel dafür spräche, das Telefax in der Regel für die Erfüllung der gesetzlichen Schriftform ausreichen zu lassen. Wilhelm verneint die Erfüllung der Schriftform durch Telefax. Der erste und wichtigste Zweck der Schriftform sei es, möglichst jeden Zweifel daran auszuschließen, daß die Erklärung wirklich von dem stammt, von dem zu stammen sie vorgibt. Deshalb werde eigenhändige Unterschrift verlangt. Zwar lasse sich auch die Fälschung der Unterschrift nicht ausschließen, aber es sei unvergleichlich leichter, eine Originalunterschrift zu kopieren, die Kopie auf ein vorbereitetes Textblatt zu legen, das Ganze zu faxen, und bei der bekannt schlechten Qualität der Telekopien beim Empfänger den Eindruck der Kopie einer original gefertigten Urkunde zu erwecken. Der Formzweck gebiete ein strenges Verständnis der Formvorschrift, um solche Machenschaften zu verhindern. Der Schriftform genüge daher nur eine Urkunde mit Originalunterschrift. Nach Paragraph 886, dritter Satz ABGB würde anderes gelten, wenn die Kopie im Verkehr als zum Vollzug der Form tauglich angesehen würde; das habe man aber bis jetzt noch nicht gehört.
Rummel (in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211, hier: 219) ist zuzubilligen, daß auch der österreichische Gesetzgeber es als „den Erfordernissen des internationalen Handelsverkehrs“ angemessen angesehen hat, vom zuletzt dargestellten strengen Erfordernis der Schriftlichkeit im § 577 Abs. 3 ZPO und in Art. 13 UN-Kaufrecht abzugehen. In beiden Bestimmungen wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit bei Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben Genüge getan. Im allgemeinen Verfahrensrecht wird die telegraphische Eingabe im § 89 Abs. 3 GOG genannt. Schriftliche Eingaben an das Gericht, insbesondere die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses können auch im telegraphischen Wege - durch die Rechtsprechung (3 Ob 569/92) auch auf Telefax ausgedehnt - erfolgen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen wurde dem Verordnungsweg überlassen. § 60 Geo bestimmt demgemäß, daß telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden müssen, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird. Telegraphische Eingaben sind daher nur dann wirksam und wahren eine etwa bestehende Frist, wenn ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt (SZ 47/35). Gemäß § 75 Z 3 ZPO hat aber jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus (RZ 1992/56).Rummel (in FS Ostheim (1990), Telefax und Schriftform, 211, hier: 219) ist zuzubilligen, daß auch der österreichische Gesetzgeber es als „den Erfordernissen des internationalen Handelsverkehrs“ angemessen angesehen hat, vom zuletzt dargestellten strengen Erfordernis der Schriftlichkeit im Paragraph 577, Absatz 3, ZPO und in Artikel 13, UN-Kaufrecht abzugehen. In beiden Bestimmungen wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit bei Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben Genüge getan. Im allgemeinen Verfahrensrecht wird die telegraphische Eingabe im Paragraph 89, Absatz 3, GOG genannt. Schriftliche Eingaben an das Gericht, insbesondere die Erhebung der Berufung, Revision oder des Rekurses können auch im telegraphischen Wege - durch die Rechtsprechung (3 Ob 569/92) auch auf Telefax ausgedehnt - erfolgen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen wurde dem Verordnungsweg überlassen. Paragraph 60, Geo bestimmt demgemäß, daß telegraphische Eingaben in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden müssen, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird. Telegraphische Eingaben sind daher nur dann wirksam und wahren eine etwa bestehende Frist, wenn ein formgerechter Schriftsatz nachfolgt (SZ 47/35). Gemäß Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO hat aber jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus (RZ 1992/56).
Es zeigt sich somit, daß tatsächlich § 577 Abs. 3 ZPO idF ZVN 1983 die Regelung eines Sonderfalles darstellt, da alles überragender Formzweck dieser Regelung über die Errichtung des Schiedsvertrages die Klarstellung des Vertragsinhaltes ist, wozu es der eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf (Wilhelm aaO 209). Auch Art. 13 des UN-Kaufrechtsübereinkommens stellt sich schon nach seinem die Einschränkung für die Zwecke des Übereinkommens klarstellenden Wortlaut als Ausnahmebestimmung dar, sodaß kein Anlaß besteht, durch Analogie die Gültigkeitsvoraussetzung von Erklärungen, die von den genannten Bestimmungen nicht betroffen sind, zu verändern.Es zeigt sich somit, daß tatsächlich Paragraph 577, Absatz 3, ZPO in der Fassung ZVN 1983 die Regelung eines Sonderfalles darstellt, da alles überragender Formzweck dieser Regelung über die Errichtung des Schiedsvertrages die Klarstellung des Vertragsinhaltes ist, wozu es der eigenhändigen Unterschrift nicht bedarf (Wilhelm aaO 209). Auch Artikel 13, des UN-Kaufrechtsübereinkommens stellt sich schon nach seinem die Einschränkung für die Zwecke des Übereinkommens klarstellenden Wortlaut als Ausnahmebestimmung dar, sodaß kein Anlaß besteht, durch Analogie die Gültigkeitsvoraussetzung von Erklärungen, die von den genannten Bestimmungen nicht betroffen sind, zu verändern.
Ob wegen der Nähe der Präklusivfristen, zu welchen die Frist des § 10 MRG zählt (vgl. SZ 56/103; EvBl. 1987/137), zu den prozessualen Fristen (Fasching ZPR2 Rdz 549) im Falle des § 10 MRG analog zu den Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren bei Übermittlung der Anzeige des Ersatzanspruches durch Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform dann gewahrt ist, wenn gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift abgesandt wird, muß schon deshalb nicht untersucht werden, weil ein derart gefertigter Brief unbestrittenermaßen nicht vorliegt.Ob wegen der Nähe der Präklusivfristen, zu welchen die Frist des Paragraph 10, MRG zählt vergleiche , SZ 56/103; EvBl. 1987/137), zu den prozessualen Fristen (Fasching ZPR2 Rdz 549) im Falle des Paragraph 10, MRG analog zu den Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren bei Übermittlung der Anzeige des Ersatzanspruches durch Telefax die vom Gesetz geforderte Schriftform dann gewahrt ist, wenn gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben mit eigenhändiger Unterschrift abgesandt wird, muß schon deshalb nicht untersucht werden, weil ein derart gefertigter Brief unbestrittenermaßen nicht vorliegt.
Da die Anzeige des Vertreters der Klägerin somit nicht dem Schriftlichkeitserfordernis (§ 886 ABGB) des § 10 Abs. 4 Z 1 MRG entsprochen hat, ist die Klägerin des auf diese Gesetzesstelle gestützten Ersatzanspruches endgültig verlustig gegangen.Da die Anzeige des Vertreters der Klägerin somit nicht dem Schriftlichkeitserfordernis (Paragraph 886, ABGB) des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, MRG entsprochen hat, ist die Klägerin des auf diese Gesetzesstelle gestützten Ersatzanspruches endgültig verlustig gegangen.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf § 1097 ABGB gestützt. Danach wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (§ 1036) oder einen nützlichen Aufwand (§ 1037) gemacht hat. Die Klägerin hat im Verfahren weder die eine noch die andere Anspruchsvoraussetzung behauptet, sondern sich vielmehr damit begnügt, die ziffernmäßige Bezeichnung der Gesetzesstelle zu zitieren (AS 43). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ersatzanspruches trifft aber die Klägerin, zumal im Hinblick auf den Umbau der Wohnung zu einem Atelier die Nützlichkeit nicht offenkundig ist. Sie hätte substantiiert vorzubringen gehabt, daß sie entweder Aufwendungen für den Bestandgeber durchführte oder daß der Aufwand zu dessen klaren und überwiegenden Vorteil erfolgte (EvBl. 1980/168; EvBl. 1990/111, Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 1037). Es hat aber ohnehin der Bestandnehmer im Mietvertrag auf Aufwandersatz verzichtet, was grundsätzlich zulässig ist (Würth in Rummel ABGB2 § 1097 Rz 6; WoBl 1990, 99).Die Klägerin hat ihren Anspruch auch auf Paragraph 1097, ABGB gestützt. Danach wird der Bestandnehmer als Geschäftsführer ohne Auftrag betrachtet, wenn er auf das Bestandstück einen dem Bestandgeber obliegenden Aufwand (Paragraph 1036,) oder einen nützlichen Aufwand (Paragraph 1037,) gemacht hat. Die Klägerin hat im Verfahren weder die eine noch die andere Anspruchsvoraussetzung behauptet, sondern sich vielmehr damit begnügt, die ziffernmäßige Bezeichnung der Gesetzesstelle zu zitieren (AS 43). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ersatzanspruches trifft aber die Klägerin, zumal im Hinblick auf den Umbau der Wohnung zu einem Atelier die Nützlichkeit nicht offenkundig ist. Sie hätte substantiiert vorzubringen gehabt, daß sie entweder Aufwendungen für den Bestandgeber durchführte oder daß der Aufwand zu dessen klaren und überwiegenden Vorteil erfolgte (EvBl. 1980/168; EvBl. 1990/111, Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 1037,). Es hat aber ohnehin der Bestandnehmer im Mietvertrag auf Aufwandersatz verzichtet, was grundsätzlich zulässig ist (Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1097, Rz 6; WoBl 1990, 99).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.