Rechtssatz RS0035753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035753
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Die Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 510/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 510/92
Veröff: RZ 1992/56 S 152
- 1 Ob 525/93
Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 525/93
Vgl; Beisatz: Die Kopie der Unterschrift auf der Originalurkunde reicht nicht aus. (T1) Veröff: EvBl 1994/86 S 426 = JBl 1994,119 = WoBl 1994,70 (Würth)
- 1 Ob 41/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 41/99g
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Fehlen der anwaltlichen Originalunterschrift auf einer Telefaxklage bedarf als Formgebrechen der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T2); Veröff: SZ 72/75
- 6 Ob 42/00w
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 42/00w
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Rekurs. (T3)
- 3 Ob 23/02g
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 23/02g
Vgl; Beisatz: Wird der dem einschreitenden Rechtsanwalt zur Unterfertigung zurückgestellte Rechtsmittelschriftsatz nicht wieder eingebracht, liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. (T4)
- 6 Ob 81/05v
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 81/05v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die kommentarlose Bekanntgabe der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts bewirkt, auch wenn diese innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt, keine wirksame Verbesserung des mangelhaften Schriftsatzes. (T5)
- 5 Ob 138/06i
Entscheidungstext OGH 03.10.2006 5 Ob 138/06i
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T6); Beisatz: Solange ein Schriftsatz nicht unterschrieben ist, ist er nicht wirksam eingebracht. (T7)
- 9 ObA 85/07a
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 85/07a
Beisatz: Der Zweck der Unterschrift iSd § 75 Z 3 ZPO liegt in der Kontrolle, dass ein Schriftsatz tatsächlich von der einbringenden Partei bzw deren Vertreter stammt, also der Missbrauchsvorbeugung. (T8)
- 5 Ob 48/09h
Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 48/09h
Auch; Beisatz: Wird ein Rechtsmittel der Partei zur Verbesserung zurückgestellt, diese Verbesserung aber nicht vorgenommen und das (unverbesserte) Rechtsmittel nicht mehr vorgelegt, dann liegt kein zu behandelndes Rechtsmittel (mehr) vor. Eine Entscheidung ist in einem solchen Fall auch dann nicht mehr erforderlich, wenn eine Kopie des zur Verbesserung zurückgestellten Rechtsmittels zum Akt genommen wurde. (T9); Bem: Hier: Rückstellung der Akten an das Erstgericht. (T10); Bem: Hier: Sachwalterschaftssache. (T11)
- 7 Ob 180/11p
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 180/11p
Vgl
- 3 Ob 22/12z
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 22/12z
Vgl; Beis wie T9
- 7 Ob 43/15x
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 43/15x
nur T9
- 3 Ob 220/17z
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 220/17z
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe. (T12)
- 1 Ob 22/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 22/19w
Auch; Beis wie T9
- 5 Ob 153/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.10.2023 5 Ob 153/23w
Beisatz wie T9
Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist ein Zurückweisungsbeschluss jedoch zweckmäßig. (T13)
- 10 ObS 126/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 21.11.2023 10 ObS 126/23m
vgl; Beisatz wie T9
- 18 OCg 1/23f
Entscheidungstext OGH 05.02.2023 18 OCg 1/23f
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Gemäß § 75 Abs 3 ZPO haben alle Schriftsätze an ein Gericht die Unterschrift der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Ein Fax erfüllt dieses Erfordernis nicht. (T14)
Anm: Vgl RS0134639.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0035753
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_001