Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehlt, ob eine Unterfertigung der für die Beklagten bestimmten Ausfertigungen der Klage auch dann unterbleiben kann, wenn diese nicht in Ablichtungen der Klage bestehen. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprozesse aber, wenn nicht die Bestimmung des § 28 Abs. 1 zur Anwendung kommt, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu enthalten. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, daß die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Mißbräuchen vorgebeugt werden. Die Unterschrift ist daher unbedingtes Erfordernis; insbesondere eine Klage ohne Unterschrift ist nicht als wirksame Klage anzusehen. Das Fehlen der Unterschrift führt zum Auftrag zur Verbesserung, im Falle der Erfolglosigkeit dieses Auftrags zur Zurückweisung der Klage (Fasching II 534; vgl. auch SZ 21/37). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die für die Gerichtsakten bestimmte Ausfertigung der Klage, sondern auch für die dem Gegner nach § 80 Abs. 1 ZPO zuzustellende Ausfertigung. Der Gegner hat schon aus Kostengründen ein erhebliches Interesse an einer Klarheit darüber, daß auch eine wirksame Klagserhebung vorliegt. Nach der Rechtslage vor der WGN 1989 war es nicht zweifelhaft, daß die nach den Verfahrensvorschriften erforderlichen Gleichschriften der Klage weitere vollständige Ausfertigungen sein, also auch die Originalunterschrift der Partei oder ihres Vertreters tragen mußten (Fasching aaO; 888 BlgNR 17.GP 48). Nach § 89 Abs. 2 GOG idF der WGN 1989 können anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden. Durch diese Möglichkeit, anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen als Gleichschriften vorzulegen, wurde einem Wunsch der Rechtsanwaltschaft entsprochen. Der Gesetzgeber ging hiebei davon aus, daß dadurch einerseits die Anwendung moderner Bürotechnik erleichtert wird, weil nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß; andererseits bedeutet das keinen Nachteil für die anderen Beteiligten, oder gar die Gefahr eines Mißbrauchs, weil die Ablichtung ja auch die Originalunterschrift wiedergibt und daher deren Vorhandensein auch von den anderen Verfahrensbeteiligten geprüft werden kann. Das Wort "Ablichtung" ist also insofern eng zu verstehen, als es sich nicht etwa bloß um eine Abschrift oder einen mit einer Textverarbeitungsanlage hergestellten weiteren Ausdruck des Schriftsatzes handeln darf, sondern die Eingabe originalgetreu abgebildet sein muß, zumindest diejenige Seite, die die Unterschrift trägt (888 BlgNR 17.GP 48). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit klar, wie auch das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, daß das Erfordernis der Unterfertigung auch der Gleichschriften grundsätzlich nicht geändert werden sollte und daß eine Ablichtung nur dann genügt, wenn die Originalunterschrift abgebildet ist. Der in NRsp 1990/170 veröffentlichte Rechtsatz, daß nur das Original der Eingabe und nicht jede Gleichschrift unterfertigt sein muß, ist allerdings mißverständlich und im Sinne der obigen Darlegungen dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. In dem der Entscheidung 7 Ob 557/90 = NRsp 1990/170 zugrunde liegenden Fall lag auch bereits eine Ablichtung des Schriftsatzes vor.Nach Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten, im Anwaltsprozesse aber, wenn nicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, zur Anwendung kommt, die Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu enthalten. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es, klarzustellen, daß die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Mißbräuchen vorgebeugt werden. Die Unterschrift ist daher unbedingtes Erfordernis; insbesondere eine Klage ohne Unterschrift ist nicht als wirksame Klage anzusehen. Das Fehlen der Unterschrift führt zum Auftrag zur Verbesserung, im Falle der Erfolglosigkeit dieses Auftrags zur Zurückweisung der Klage (Fasching römisch zwei 534; vergleiche auch SZ 21/37). Diese Erwägungen gelten nicht nur für die für die Gerichtsakten bestimmte Ausfertigung der Klage, sondern auch für die dem Gegner nach Paragraph 80, Absatz eins, ZPO zuzustellende Ausfertigung. Der Gegner hat schon aus Kostengründen ein erhebliches Interesse an einer Klarheit darüber, daß auch eine wirksame Klagserhebung vorliegt. Nach der Rechtslage vor der WGN 1989 war es nicht zweifelhaft, daß die nach den Verfahrensvorschriften erforderlichen Gleichschriften der Klage weitere vollständige Ausfertigungen sein, also auch die Originalunterschrift der Partei oder ihres Vertreters tragen mußten (Fasching aaO; 888 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 48). Nach Paragraph 89, Absatz 2, GOG in der Fassung der WGN 1989 können anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden. Durch diese Möglichkeit, anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen als Gleichschriften vorzulegen, wurde einem Wunsch der Rechtsanwaltschaft entsprochen. Der Gesetzgeber ging hiebei davon aus, daß dadurch einerseits die Anwendung moderner Bürotechnik erleichtert wird, weil nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß; andererseits bedeutet das keinen Nachteil für die anderen Beteiligten, oder gar die Gefahr eines Mißbrauchs, weil die Ablichtung ja auch die Originalunterschrift wiedergibt und daher deren Vorhandensein auch von den anderen Verfahrensbeteiligten geprüft werden kann. Das Wort "Ablichtung" ist also insofern eng zu verstehen, als es sich nicht etwa bloß um eine Abschrift oder einen mit einer Textverarbeitungsanlage hergestellten weiteren Ausdruck des Schriftsatzes handeln darf, sondern die Eingabe originalgetreu abgebildet sein muß, zumindest diejenige Seite, die die Unterschrift trägt (888 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 48). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich somit klar, wie auch das Rekursgericht bereits zutreffend dargelegt hat, daß das Erfordernis der Unterfertigung auch der Gleichschriften grundsätzlich nicht geändert werden sollte und daß eine Ablichtung nur dann genügt, wenn die Originalunterschrift abgebildet ist. Der in NRsp 1990/170 veröffentlichte Rechtsatz, daß nur das Original der Eingabe und nicht jede Gleichschrift unterfertigt sein muß, ist allerdings mißverständlich und im Sinne der obigen Darlegungen dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weiterer Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. In dem der Entscheidung 7 Ob 557/90 = NRsp 1990/170 zugrunde liegenden Fall lag auch bereits eine Ablichtung des Schriftsatzes vor.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.