Der Rekurs des Vaters ist berechtigt.
Die mit dem Bundesgesetz vom 15.12.1987, BGBl. Nr.645, eingefügten Bestimmungen des § 382 a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an einen Minderjährigen aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens sind zwar wesensmäßig eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, fallen aber als neue Form einer einstweiligen Verfügung bezüglich aller Verfahrensfragen unter die für diese geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung. Es gilt für sie deshalb auch § 402 EO, nach dessen Abs 1 dann, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, der § 521 a der ZPO sinngemäß anzuwenden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und der Gegner der gefährdeten Partei wurde zu dem Antrag noch nicht einvernommen. Nach § 521 a ZPO aber ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen, der binnen einer Frist von 14 Tagen (§ 402 Abs 1 letzter Satz EO) ab der Zustellung des Rekurses beim Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen kann.Die mit dem Bundesgesetz vom 15.12.1987, Bundesgesetzblatt Nr.645, eingefügten Bestimmungen des Paragraph 382, a EO über die Gewährung vorläufigen Unterhalts an einen Minderjährigen aus Anlaß eines anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Unterhaltsbemessungsverfahrens sind zwar wesensmäßig eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen, fallen aber als neue Form einer einstweiligen Verfügung bezüglich aller Verfahrensfragen unter die für diese geltenden Bestimmungen der Exekutionsordnung. Es gilt für sie deshalb auch Paragraph 402, EO, nach dessen Absatz eins, dann, wenn das Verfahren einen Rekurs gegen einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, der Paragraph 521, a der ZPO sinngemäß anzuwenden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, und der Gegner der gefährdeten Partei wurde zu dem Antrag noch nicht einvernommen. Nach Paragraph 521, a ZPO aber ist die Rekursschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen, der binnen einer Frist von 14 Tagen (Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO) ab der Zustellung des Rekurses beim Erstgericht eine Rekursbeantwortung anbringen kann.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts bewilligt; die Ausnahme von der Anwendung des § 521 a ZPO ist daher nicht gegeben.Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts bewilligt; die Ausnahme von der Anwendung des Paragraph 521, a ZPO ist daher nicht gegeben.
Dies hat aber noch nicht zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber unter den vom Rekursgericht dargestellten Folgen (vgl. hiezu auch Fasching II 542) gehalten ist, eine ihm zur Unterfertigung übermittelte Kopie seines Rechtsmittels zu unterfertigen oder zumindest ohne Unterfertigung wieder zurückzustellen. Wie die zweite Instanz in dem angefochtenen Beschluß selbst hervorhebt, wurde mit Art.XII Z 2 der WGN 1989 (insoweit nach Art.XLI Z 1 der WGN 1989 mit dem 1.8.1989 in Kraft getreten) § 89 Abs 2 des GOG dahin geändert, daß anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden können. Dies bedeutet, daß nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß (888 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP, 48) und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes (Fasching II 534). Es war daher verfehlt, die amtlich hergestellte Kopie des Rechtsmittels (vgl. hiezu Fasching, Lehrbuch2 Rz 512) - die der gefährdeten Partei bzw. deren Sachwalter zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen gewesen wäre - dem Rekurswerber zur Unterfertigung zu übermitteln. Aus der Unterlassung der Zurückstellung der Kopie - sei es mit, sei es ohne Unterfertigung - kann deshalb dem Rekurswerber kein Nachteil erwachsen.Dies hat aber noch nicht zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber unter den vom Rekursgericht dargestellten Folgen vergleiche hiezu auch Fasching römisch zwei 542) gehalten ist, eine ihm zur Unterfertigung übermittelte Kopie seines Rechtsmittels zu unterfertigen oder zumindest ohne Unterfertigung wieder zurückzustellen. Wie die zweite Instanz in dem angefochtenen Beschluß selbst hervorhebt, wurde mit Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, der WGN 1989 (insoweit nach "Art".XLI Ziffer eins, der WGN 1989 mit dem 1.8.1989 in Kraft getreten) Paragraph 89, Absatz 2, des GOG dahin geändert, daß anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden können. Dies bedeutet, daß nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß (888 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch siebzehn. GP, 48) und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes (Fasching römisch zwei 534). Es war daher verfehlt, die amtlich hergestellte Kopie des Rechtsmittels vergleiche hiezu Fasching, Lehrbuch2 Rz 512) - die der gefährdeten Partei bzw. deren Sachwalter zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen gewesen wäre - dem Rekurswerber zur Unterfertigung zu übermitteln. Aus der Unterlassung der Zurückstellung der Kopie - sei es mit, sei es ohne Unterfertigung - kann deshalb dem Rekurswerber kein Nachteil erwachsen.
Es war daher aus diesem Grund dem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof im Hinblick darauf, daß die Gewährung vorläufigen Unterhalts an einen Minderjährigen wesensmäßig eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen ist, in der Entscheidung 6 Ob 679/88 (ÖAmtsVmd 1989, 46, mit Anm. von Gamerith; JBl 1989, 118) den Standpunkt vertreten hat, schriftliche Rekurse gegen eine Entscheidung über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a EO müßten entgegen der - nach § 402 Abs 2 und § 78 EO anzuwendenden - Bestimmung des § 520 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dieser Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, ist offensichtlich auch das Rekursgericht gefolgt, da es eine entsprechende Verbesserung des vom Vater selbst verfaßten Rekurses (der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist) nicht veranlaßt hat.Bemerkt sei, daß der Oberste Gerichtshof im Hinblick darauf, daß die Gewährung vorläufigen Unterhalts an einen Minderjährigen wesensmäßig eine Angelegenheit des Verfahrens außer Streitsachen ist, in der Entscheidung 6 Ob 679/88 (ÖAmtsVmd 1989, 46, mit Anmerkung von Gamerith; JBl 1989, 118) den Standpunkt vertreten hat, schriftliche Rekurse gegen eine Entscheidung über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, a EO müßten entgegen der - nach Paragraph 402, Absatz 2 und Paragraph 78, EO anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins,, letzter Halbsatz, ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dieser Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, ist offensichtlich auch das Rekursgericht gefolgt, da es eine entsprechende Verbesserung des vom Vater selbst verfaßten Rekurses (der nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ist) nicht veranlaßt hat.