Rechtssatz RS0059798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059798
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Rechtssatz
Mit Art XII Z 2 der WGN 1989 (insoweit nach Art XLI Z 1 der WGN 1989 mit dem 01.08.1989 in Kraft getreten) wurde § 89 Abs 2 GOG dahin geändert, daß anstelle weiterer Ausfertigung einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden können. Dies bedeutet, daß nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß (888 BlgNR XVII.GP,48) und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes.Mit Artikel römisch zwölf, Ziffer 2, der WGN 1989 (insoweit nach Art XLI Ziffer eins, der WGN 1989 mit dem 01.08.1989 in Kraft getreten) wurde Paragraph 89, Absatz 2, GOG dahin geändert, daß anstelle weiterer Ausfertigung einer Eingabe Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden können. Dies bedeutet, daß nur das Original der Eingabe unterschrieben werden muß (888 BlgNR römisch siebzehn.GP,48) und nicht, wie zuvor, jede Gleichschrift eines Schriftsatzes.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 557/90
Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 557/90
Veröff: RZ 1990/119 S 284
- 7 Ob 510/92
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 510/92
Vgl; Beisatz: Der Rechtsatz ist dahin klarzustellen, daß dies, jedenfalls in Ansehung von Klagen, nur dann gilt, wenn anstelle weitere Ausfertigungen Ablichtungen vorgelegt werden, auf denen zumindest die Unterschrift originalgetreu abgebildet ist. (T1) Veröff: RZ 1992/56 S 152
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059798
Dokumentnummer
JJR_19900405_OGH0002_0070OB00557_9000000_002