Rechtssatz RS0059820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059820
Entscheidungsdatum
30.01.1992
Norm
GOG idF WGN 1989 §89 Abs2
Rechtssatz
Das Wort "Ablichtung" ist also insofern eng zu verstehen, als es sich nicht etwa bloß um eine Abschrift oder einem mit einer Textverarbeitungsanlage hergestellten weiteren Ausdruck des Schriftsatzes handeln darf, sondern die Eingabe originalgetreu sein muß, zumindest diejenige Seite, die die Unterschrift trägt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059820
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00510_9200000_003