Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Im Grundbuchsverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über das Verfahren in Außerstreitsachen (§ 75 Abs 2 GBG). Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden (§ 83 Abs 1 GBG). Nach § 10 Abs 1 AußStrG können Anträge in der Form eines Schriftsatzes bei Gericht eingebracht werden. Die Anordnung, dass der Schriftsatz im außerstreitigen Verfahren unterfertigt werden muss, ist dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffes „Schriftsatz" der Verweis auf die ZPO und damit auf den notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG, § 10, Rz 5).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch berechtigt. Im Grundbuchsverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften über das Verfahren in Außerstreitsachen (Paragraph 75, Absatz 2, GBG). Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden (Paragraph 83, Absatz eins, GBG). Nach Paragraph 10, Absatz eins, AußStrG können Anträge in der Form eines Schriftsatzes bei Gericht eingebracht werden. Die Anordnung, dass der Schriftsatz im außerstreitigen Verfahren unterfertigt werden muss, ist dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, doch ergibt sich bereits aus der Verwendung des Begriffes „Schriftsatz" der Verweis auf die ZPO und damit auf den notwendigen Inhalt eines Schriftsatzes vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 10,, Rz 5).
Nach § 75 Z 3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden (RIS-Justiz RS0035753; Gitschthaler in Rechberger2, § 75 ZPO, Rz 7; Konecny in Fasching/Konecny2, § 75 ZPO, Rz 27; vgl 1 Ob 315/47 = SZ 21/37). Dem entspricht auch § 58 GO, der anordnet, dass die Unterschrift auf der Eingabe handschriftlich auf der ersten Seite des Schriftsatzes anzubringen ist.Nach Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Die Unterschrift ist unbedingtes Erfordernis. Diese Bestimmung geht über den Rahmen einer Formalvorschrift hinaus. Ihr Zweck ist es klarzustellen, dass die Einbringung des Schriftsatzes und sein Inhalt dem Willen der Partei entsprechen. Es soll Missbräuchen vorgebeugt werden (RIS-Justiz RS0035753; Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 75, ZPO, Rz 7; Konecny in Fasching/Konecny2, Paragraph 75, ZPO, Rz 27; vergleiche 1 Ob 315/47 = SZ 21/37). Dem entspricht auch Paragraph 58, GO, der anordnet, dass die Unterschrift auf der Eingabe handschriftlich auf der ersten Seite des Schriftsatzes anzubringen ist.
Solange ein Schriftsatz nicht unterschrieben ist, ist er nicht wirksam eingebracht. Dies ist keinesfalls - wie das Rekursgericht darzulegen versucht - beim persönlichen Überreichen des Schriftsatzes ein unnötiger Formalismus, sondern Voraussetzung dafür, dass überhaupt von einem wirksamen Antrag gesprochen werden kann. Auch wenn der Antragsteller den Schriftsatz persönlich bei Gericht überreicht hat, so ist ohne Unterfertigung nicht sichergestellt, dass er genau den Schriftsatz überreicht hat, den er überreichen wollte. Ohne Unterschrift ist die Erklärung nicht ausreichend spezifiziert und wirksam.
Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Vorinstanzen über einen nicht wirksam erhobenen Antrag entschieden haben (vgl SZ 21/37). Ein Verbesserungsauftrag kann im Grundbuchsverfahren wegen des Verbotes der Zwischenerledigung zur Hintanhaltung ungerechtfertigter Rangverschiebungen in derartigen Fällen nach § 95 Abs 1 GBG nicht erteilt werden (vgl 5 Ob 202/03x; RIS-Justiz RS0111176; Hofmeister zu LGZ Wien 46 R 725/83 = NZ 1985/39 der allerdings eine anmerkungsfähige Abweisung des Antrags statt der Zurückweisung des Schriftsatzes befürwortet).Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die Vorinstanzen über einen nicht wirksam erhobenen Antrag entschieden haben vergleiche SZ 21/37). Ein Verbesserungsauftrag kann im Grundbuchsverfahren wegen des Verbotes der Zwischenerledigung zur Hintanhaltung ungerechtfertigter Rangverschiebungen in derartigen Fällen nach Paragraph 95, Absatz eins, GBG nicht erteilt werden vergleiche 5 Ob 202/03x; RIS-Justiz RS0111176; Hofmeister zu LGZ Wien 46 R 725/83 = NZ 1985/39 der allerdings eine anmerkungsfähige Abweisung des Antrags statt der Zurückweisung des Schriftsatzes befürwortet).
Da der Antrag nicht wirksam gestellt wurde, kann über ihn auch nicht entschieden werden, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen war.