Der Revisionsrekurs ist zulässig und iSd gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Wie bereits erwähnt, hat das Rekursgericht das gegen den Beschluss TZ 1837 des BG Linz erhobene Rechtsmittel (ON 22) der M***** Linz GmbH zugeschrieben und diese als Partei des Rechtsmittelverfahrens (mit entsprechender Rechtsmittelbefugnis) behandelt. Dass dies vom Entscheidungswillen getragen war, ergibt sich daraus, dass das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführte, für die lastenfreie Abschreibung jener Trennstücke, die laut Grundbuchstand mit einem Stromleitungsrecht der E***** Linz belastet sind, wäre eine den Erfordernissen der §§ 26, 27 und 32 GBG entsprechende Einwilligung der M***** Linz AG erforderlich gewesen, da diese "nunmehr als Rechtsnachfolgerin der E***** Linz auftritt". Dabei wurde übersehen, dass die M***** Linz GmbH, die (auf ihrem Briefpapier) einleitend schrieb "wir erheben Rekurs", im letzten Absatz des Rechtsmittels ausdrücklich darauf hinwies, "in der gegenständlichen Angelegenheit die Linz ***** zu vertreten". Im zuvor von der M***** Linz GmbH namens der S***** eingebrachten Zustellersuchen (ON 21) war auch ausdrücklich davon die Rede, dass letztere Gesamtrechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten ist.Wie bereits erwähnt, hat das Rekursgericht das gegen den Beschluss TZ 1837 des BG Linz erhobene Rechtsmittel (ON 22) der M***** Linz GmbH zugeschrieben und diese als Partei des Rechtsmittelverfahrens (mit entsprechender Rechtsmittelbefugnis) behandelt. Dass dies vom Entscheidungswillen getragen war, ergibt sich daraus, dass das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführte, für die lastenfreie Abschreibung jener Trennstücke, die laut Grundbuchstand mit einem Stromleitungsrecht der E***** Linz belastet sind, wäre eine den Erfordernissen der Paragraphen 26, 27 und 32 GBG entsprechende Einwilligung der M***** Linz AG erforderlich gewesen, da diese "nunmehr als Rechtsnachfolgerin der E***** Linz auftritt". Dabei wurde übersehen, dass die M***** Linz GmbH, die (auf ihrem Briefpapier) einleitend schrieb "wir erheben Rekurs", im letzten Absatz des Rechtsmittels ausdrücklich darauf hinwies, "in der gegenständlichen Angelegenheit die Linz ***** zu vertreten". Im zuvor von der M***** Linz GmbH namens der S***** eingebrachten Zustellersuchen (ON 21) war auch ausdrücklich davon die Rede, dass letztere Gesamtrechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten ist.
Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:
Nach der Anordnung des § 472 Abs 1 ZPO, die auch im außerstreitigen Verfahren zu beachten ist (7 Ob 212/00b = SZ 73/155), wäre das Rechtsmittel einer Person, der keine Rechtsmittelbefugnis zusteht, zurückzuweisen. Die sachliche Erledigung eines solchen Rechtsmittels hat die Nichtigkeit zur Folge (1 Ob 392/49 = SZ 22/173). Gleiches muss gelten, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein bzw die fragliche Entscheidung angefochten zu haben (vgl 1 Ob 315/47 = SZ 21/37 zur Urteilsfällung ohne Antrag; 8 Ob 100/71 = SZ 44/79 zur Entscheidung über ein unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren). Der angefochtene Beschluss war daher zur Gänze als nichtig aufzuheben.Nach der Anordnung des Paragraph 472, Absatz eins, ZPO, die auch im außerstreitigen Verfahren zu beachten ist (7 Ob 212/00b = SZ 73/155), wäre das Rechtsmittel einer Person, der keine Rechtsmittelbefugnis zusteht, zurückzuweisen. Die sachliche Erledigung eines solchen Rechtsmittels hat die Nichtigkeit zur Folge (1 Ob 392/49 = SZ 22/173). Gleiches muss gelten, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein bzw die fragliche Entscheidung angefochten zu haben vergleiche 1 Ob 315/47 = SZ 21/37 zur Urteilsfällung ohne Antrag; 8 Ob 100/71 = SZ 44/79 zur Entscheidung über ein unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren). Der angefochtene Beschluss war daher zur Gänze als nichtig aufzuheben.
Ausständig ist aber noch die Erledigung des Rekurses, den die M***** Linz GmbH in Vertretung der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss eingebracht hat. Der Umstand, dass an juristische Personen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keine Prozessvollmacht erteilt werden kann (5 Ob 514/93 = EFSlg 73.377 ua), auch keine Vollmacht zum Einschreiten in Außerstreitsachen (8 Ob 1603 - 1605/93 = EFSlg 76.355), steht einer meritorischen Behandlung des Rechtsmittels nicht a priori entgegen, weil Vertretungsmängel grundsätzlich sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren verbesserungsfähig sind (§ 6 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0065355). Für die Erledigung von Grundbuchssachen gilt zwar das Verbot der Zwischenerledigung, sofern sich diese auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken könnte, doch trifft das auf die Behandlung von Rekursen nicht zu (5 Ob 277/98s = NZ 1999, 383/450 mit Anm von Hoyer). Unter diesem Gesichtspunkt wird daher das Rekursgericht das Rechtsmittel der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss zu prüfen und über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden haben.Ausständig ist aber noch die Erledigung des Rekurses, den die M***** Linz GmbH in Vertretung der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss eingebracht hat. Der Umstand, dass an juristische Personen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keine Prozessvollmacht erteilt werden kann (5 Ob 514/93 = EFSlg 73.377 ua), auch keine Vollmacht zum Einschreiten in Außerstreitsachen (8 Ob 1603 - 1605/93 = EFSlg 76.355), steht einer meritorischen Behandlung des Rechtsmittels nicht a priori entgegen, weil Vertretungsmängel grundsätzlich sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren verbesserungsfähig sind (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0065355). Für die Erledigung von Grundbuchssachen gilt zwar das Verbot der Zwischenerledigung, sofern sich diese auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken könnte, doch trifft das auf die Behandlung von Rekursen nicht zu (5 Ob 277/98s = NZ 1999, 383/450 mit Anmerkung von Hoyer). Unter diesem Gesichtspunkt wird daher das Rekursgericht das Rechtsmittel der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss zu prüfen und über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden haben.