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Entscheidung 5 Ob 202/03x×

Entscheidung 5 Ob 202/03x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob202/03x

Entscheidungsdatum

21.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 11. Jänner 1999 verstorbenen Georg Franz S*****, über den Revisionsrekurs der Buchberechtigten Hedwig S*****, Franziska M*****, Friedrich M*****, Roswitha K*****, Maria M*****, Gertrude E*****, Elfriede W*****, Josef M*****, Ernst M*****, Hedwig G*****, Aloisia M*****, Manfred S*****, Michaela C*****, Erna D*****, Franziska G*****, Herbert M*****, Gottfried M*****, Ingeborg S***** Elfriede J*****, Ferdinand M*****, Herbert M*****, Johann M***** und Franziska W*****, alle vertreten durch Dr. Ernst Wittmann, öffentlicher Notar in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 17. Dezember 2002, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. April 2000, GZ 6 A 52/99f-11 (TZ 1837/00), 6 A 52/99f-15 (TZ 1839/00) und 6 A 52/99f-7 (TZ 1840/00) abgeändert wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird als nichtig aufgehoben. Dem Gericht zweiter Instanz wird die Erledigung des von der Linz S***** gegen den Beschluss TZ 1837/00 erhobenen Rekurses aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht zweiter Instanz einem Rekurs der M***** Linz GmbH Folge gegeben und die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Beschlüsse der ersten Instanz abgeändert. Diese Beschlüsse behandeln die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach dem am 11. 1. 1999 verstorbenen Georg Franz S***** und sind insofern als fehlerhaft erkannt worden, als lastenfreie Abschreibungen erfolgten, obwohl einzelne Trennstücke mit einem Stromleitungs- bzw Wegerecht belastet waren. Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber sei das Rekursgericht bei der Behebung dieser Fehler zu weit gegangen, weil es die nach den erstinstanzlichen Verbücherungsanträgen gebotene Möglichkeit der Mitübertragung des Stromleitungsrechtes außer Acht gelassen und die Gegenstandslosigkeit des Wegerechts übersehen habe.

Primär machen die Revisionsrekurswerber allerdings die Nichtigkeit des zweitinstanzlichen Beschlusses geltend. Von der M***** Linz GmbH, die das Rekursgericht als Rechtsnachfolgerin der Stromleitungsberechtigten behandelte, liege nämlich gar kein Rekurs vor. Es wurde deshalb (ua) der Antrag gestellt, den Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben und die Akten dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, für die Behebung von Zustell- bzw Vertretungsmängeln zu sorgen (es wurden dazu diverse Möglichkeiten aufgezeigt, deren Wahl davon abhängt, wem das vom Rekursgericht meritorisch behandelte Rechtsmittel zugeschrieben wird).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und iSd gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Wie bereits erwähnt, hat das Rekursgericht das gegen den Beschluss TZ 1837 des BG Linz erhobene Rechtsmittel (ON 22) der M***** Linz GmbH zugeschrieben und diese als Partei des Rechtsmittelverfahrens (mit entsprechender Rechtsmittelbefugnis) behandelt. Dass dies vom Entscheidungswillen getragen war, ergibt sich daraus, dass das Rekursgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausführte, für die lastenfreie Abschreibung jener Trennstücke, die laut Grundbuchstand mit einem Stromleitungsrecht der E***** Linz belastet sind, wäre eine den Erfordernissen der Paragraphen 26, 27 und 32 GBG entsprechende Einwilligung der M***** Linz AG erforderlich gewesen, da diese "nunmehr als Rechtsnachfolgerin der E***** Linz auftritt". Dabei wurde übersehen, dass die M***** Linz GmbH, die (auf ihrem Briefpapier) einleitend schrieb "wir erheben Rekurs", im letzten Absatz des Rechtsmittels ausdrücklich darauf hinwies, "in der gegenständlichen Angelegenheit die Linz ***** zu vertreten". Im zuvor von der M***** Linz GmbH namens der S***** eingebrachten Zustellersuchen (ON 21) war auch ausdrücklich davon die Rede, dass letztere Gesamtrechtsnachfolgerin der Dienstbarkeitsberechtigten ist.

Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes:

Nach der Anordnung des Paragraph 472, Absatz eins, ZPO, die auch im außerstreitigen Verfahren zu beachten ist (7 Ob 212/00b = SZ 73/155), wäre das Rechtsmittel einer Person, der keine Rechtsmittelbefugnis zusteht, zurückzuweisen. Die sachliche Erledigung eines solchen Rechtsmittels hat die Nichtigkeit zur Folge (1 Ob 392/49 = SZ 22/173). Gleiches muss gelten, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein bzw die fragliche Entscheidung angefochten zu haben vergleiche 1 Ob 315/47 = SZ 21/37 zur Urteilsfällung ohne Antrag; 8 Ob 100/71 = SZ 44/79 zur Entscheidung über ein unter Anspruchsverzicht zurückgezogenes Klagebegehren). Der angefochtene Beschluss war daher zur Gänze als nichtig aufzuheben.

Ausständig ist aber noch die Erledigung des Rekurses, den die M***** Linz GmbH in Vertretung der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss eingebracht hat. Der Umstand, dass an juristische Personen (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keine Prozessvollmacht erteilt werden kann (5 Ob 514/93 = EFSlg 73.377 ua), auch keine Vollmacht zum Einschreiten in Außerstreitsachen (8 Ob 1603 - 1605/93 = EFSlg 76.355), steht einer meritorischen Behandlung des Rechtsmittels nicht a priori entgegen, weil Vertretungsmängel grundsätzlich sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren verbesserungsfähig sind (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO; RIS-Justiz RS0065355). Für die Erledigung von Grundbuchssachen gilt zwar das Verbot der Zwischenerledigung, sofern sich diese auf den Rang der begehrten Eintragung auswirken könnte, doch trifft das auf die Behandlung von Rekursen nicht zu (5 Ob 277/98s = NZ 1999, 383/450 mit Anmerkung von Hoyer). Unter diesem Gesichtspunkt wird daher das Rekursgericht das Rechtsmittel der S***** gegen den zu TZ 1837/00 des BG Linz-Land ergangenen Beschluss zu prüfen und über sein weiteres Vorgehen zu entscheiden haben.

Anmerkung

E71302 5Ob202.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00202.03X.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20031021_OGH0002_0050OB00202_03X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002642 Rechtssatz 21.06.1963Zivilrecht
Im Verfahren zur Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kann kein Auftrag zur Verbesserung eines Rekurses durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes erteilt werden, vielmehr ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
RS0035571 Rechtssatz 11.04.1961Zivilrecht
Als Prozeßbevollmächtigung kommen nur physische und nicht juristische Personen in Betracht.
RS0041842 Rechtssatz 12.11.1949Zivilrecht
Die sachliche Erledigung einer verspäteten oder nach ausdrücklichem Verzicht erhobenen Berufung durch das Berufungsgericht begründet Nichtigkeit, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann.
RS0065355 Rechtssatz 26.09.1995Zivilrecht
§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebu …
RS0111175 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
RS0111176 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer …
RS0114199 Rechtssatz 18.10.2000Zivilrecht
§ 472 Abs 1 ZPO kommt im Verfahren außer Streitsachen analog zur Anwendung.
RS0118536 Rechtssatz 21.10.2003Zivilrecht
Es begründet Nichtigkeit, wenn über ein gar nicht wirksam erhobenes Rechtsmittel oder über das Rechtsmittel einer Person entschieden wird, die überhaupt nicht für sich beansprucht, Partei des Verfahrens zu sein beziehungsweise die fragliche Entscheidung ang …