Rechtssatz RS0065355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065355
Entscheidungsdatum
04.06.2025
Rechtssatz
§§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.Paragraphen 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. Kann demnach ein Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO zwingend einen Sanierungsversuch zu unternehmen. Erst wenn der Versuch einer Behebung des Mangels der Vertretungsmacht scheitert, darf ein Rekurs (als unwirksame Prozesshandlung) zurückgewiesen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 530/95
- 6 Ob 175/99z
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 175/99z
Vgl auch
- 6 Ob 332/00t
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 332/00t
Auch; nur: §§ 6 und 7 ZPO gelten sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen. (T1)
Beisatz: Die Bestimmungen der ZPO über die Prozessfähigkeit gelten auch im außerstreitigen Verfahren. (T2)
Beisatz: Es ist dem Firmenbuchgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien selbständig zu prüfen. Das Firmenbuchgericht ist an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung des Sachwalters gebunden. (T3)
- 6 Ob 331/00w
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 331/00w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 6 Ob 7/01z
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 7/01z
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
- 5 Ob 202/03x
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 202/03x
Vgl auch
- 3 Ob 170/13s
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 170/13s
- 3 Ob 91/15a
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 91/15a
Auch
- 10 Ob 21/20s
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 10 Ob 21/20s
Beisatz: Falls der Mangel der Vertretung von vornherein nicht beseitigt werden kann, erübrigt sich ein Verbesserungsversuch. (T4)
- 4 Ob 47/21x
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 4 Ob 47/21x
- 6 Ob 10/25a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 18.02.2025 6 Ob 10/25a
vgl
- 6 Ob 64/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.06.2025 6 Ob 64/25t
vgl; Beisatz: Das Prozessgericht hat den Erwachsenenvertreter aufzufordern sich zu äußern, ob er das bisherige Verfahren (soweit es von Nichtigkeit betroffen ist) genehmigt oder nicht genehmigt. (T5)
Beisatz: Soweit sich der Erwachsenenvertreter für den vor seiner Bestellung liegenden Zeitraum bzw Zeitpunkt zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der bisherigen Prozessführung äußert, bedarf seine Erklärung (jedenfalls beim Aktivprozess) der Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht. (T6)
Anm: So bereits 8 ObA 18/21m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065355
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00530_9500000_001