Zunächst ist zur Frage der Rekurslegitimation auszuführen:
Gemäß § 166 Abs 1 ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Sie kann jedoch - unter anderem - die Aufgaben der Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Hiefür genügt die schriftliche Zustimmung der Mutter, dass der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes in diesen Belangen wird (§ 212 Abs 2 ABGB). In diesem Fall wird der Jugendwohlfahrtsträger ab Einlangen der Zustimmungserklärung oder ab Abschluß der Niederschrift hierüber "Muss-Sachwalter".Gemäß Paragraph 166, Absatz eins, ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Sie kann jedoch - unter anderem - die Aufgaben der Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen. Hiefür genügt die schriftliche Zustimmung der Mutter, dass der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes in diesen Belangen wird (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB). In diesem Fall wird der Jugendwohlfahrtsträger ab Einlangen der Zustimmungserklärung oder ab Abschluß der Niederschrift hierüber "Muss-Sachwalter".
Gemäß § 212 Abs 4 erster Satz ABGB wird durch diese Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, doch gilt § 154a ABGB sinngemäß. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist daher entweder der gesetzliche Vertreter (hier: die Mutter) oder der Jugendwohlfahrtsträger alleiniger Verfahrensvertreter, und zwar je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung setzt. Für das Unterhaltsvorschussverfahren bestimmt § 9 Abs 1 UVG, dass derjenige, der zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, dieses auch bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten hat.Gemäß Paragraph 212, Absatz 4, erster Satz ABGB wird durch diese Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt, doch gilt Paragraph 154 a, ABGB sinngemäß. Im zivilgerichtlichen Verfahren ist daher entweder der gesetzliche Vertreter (hier: die Mutter) oder der Jugendwohlfahrtsträger alleiniger Verfahrensvertreter, und zwar je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung setzt. Für das Unterhaltsvorschussverfahren bestimmt Paragraph 9, Absatz eins, UVG, dass derjenige, der zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, dieses auch bei Stellung des Antrages auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten hat.
Obgleich im vorliegenden Fall das AJF den Vorschussantrag gestellt und zugleich auf seine Vertretungsbefugnis gemäß § 212 Abs 2 ABGB verwiesen hat, ist das Rekursgericht im Widerspruch hiezu davon ausgegangen, dass eine schriftliche Zustimmung der Mutter zur Übernahme der Sachwalterschaft in Unterhaltsangelegenheiten durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht vorliege und daher die Mutter als im Vorschussverfahren vertretungsbefugt anzusehen sei. Das AJF hat nunmehr die Richtigkeit seiner im Revisionsrekurs wiederholten Behauptung, von der Mutter bereits am 6. 7. 1998 gemäß § 212 Abs 2 ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut worden zu sein, durch Übermittlung der betreffenden Niederschrift mit der Mutter belegt.Obgleich im vorliegenden Fall das AJF den Vorschussantrag gestellt und zugleich auf seine Vertretungsbefugnis gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB verwiesen hat, ist das Rekursgericht im Widerspruch hiezu davon ausgegangen, dass eine schriftliche Zustimmung der Mutter zur Übernahme der Sachwalterschaft in Unterhaltsangelegenheiten durch den Jugendwohlfahrtsträger nicht vorliege und daher die Mutter als im Vorschussverfahren vertretungsbefugt anzusehen sei. Das AJF hat nunmehr die Richtigkeit seiner im Revisionsrekurs wiederholten Behauptung, von der Mutter bereits am 6. 7. 1998 gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB mit der Führung der Unterhaltssachwalterschaft betraut worden zu sein, durch Übermittlung der betreffenden Niederschrift mit der Mutter belegt.
Daraus ergibt sich, dass dem AJF die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zukommt, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des § 9 Abs 2 UVG nicht eintreten konnten. Dass die gemäß § 212 Abs 2 ABGB erteilte Vertretungsbefugnis im Sinn des Abs 5 leg cit widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet worden wäre, ist aktenkundig nicht der Fall. Daher ist der mj Dorian im vorliegenden Vorschussverfahren weiterhin allein durch das AJF vertreten und war dies auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes.Daraus ergibt sich, dass dem AJF die alleinige Vertretung des Kindes im Vorschussverfahren zukommt, auch wenn ihm - infolge der Abweisung des Vorschussantrages - bislang ein Beschluss auf Vorschussgewährung nicht zugestellt wurde, sodass die Folgen des Paragraph 9, Absatz 2, UVG nicht eintreten konnten. Dass die gemäß Paragraph 212, Absatz 2, ABGB erteilte Vertretungsbefugnis im Sinn des Absatz 5, leg cit widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet worden wäre, ist aktenkundig nicht der Fall. Daher ist der mj Dorian im vorliegenden Vorschussverfahren weiterhin allein durch das AJF vertreten und war dies auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichtes.
Dessen ungeachtet hätte der Mangel der Vertretungsmacht der Mutter, namens des Minderjährigen den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes anzufechten, vom Rekursgericht ohnehin nicht zum Anlass genommen werden dürfen, ihren Rekurs sofort zurückzuweisen. So wie die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO und mit ihnen die Sanierungsmöglichkeit nach dessen Abs 2 ZPO gelten nämlich auch die §§ 6 und 7 ZPO im Verfahren ausser Streitsachen sinngemäß. Kann demnach der Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß § 6 Abs 2 ZPO einen Sanierungsversuch zu unternehmen (5 Ob 530/95 mwN). Ein rechtzeitiges Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren ausgeschlossenen Vertreters kann in diesem Sinne hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich dadurch saniert werden, dass eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt wurde oder dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt (SZ 66/63; 5 Ob 530/95). Das Rekursgericht hätte daher vor seiner Entscheidung über den von der Mutter erhobenen Rekurs einen Verbesserungsversuch im aufgezeigten Sinn vornehmen müssen, wobei sich insbesondere eine Anfrage an das AJF, ob es den Rekurs der Mutter genehmigt, angeboten hätte.Dessen ungeachtet hätte der Mangel der Vertretungsmacht der Mutter, namens des Minderjährigen den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes anzufechten, vom Rekursgericht ohnehin nicht zum Anlass genommen werden dürfen, ihren Rekurs sofort zurückzuweisen. So wie die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO und mit ihnen die Sanierungsmöglichkeit nach dessen Absatz 2, ZPO gelten nämlich auch die Paragraphen 6 und 7 ZPO im Verfahren ausser Streitsachen sinngemäß. Kann demnach der Mangel der gesetzlichen Vertretung beseitigt werden, so hat das Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO einen Sanierungsversuch zu unternehmen (5 Ob 530/95 mwN). Ein rechtzeitiges Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren ausgeschlossenen Vertreters kann in diesem Sinne hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich dadurch saniert werden, dass eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt wurde oder dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt (SZ 66/63; 5 Ob 530/95). Das Rekursgericht hätte daher vor seiner Entscheidung über den von der Mutter erhobenen Rekurs einen Verbesserungsversuch im aufgezeigten Sinn vornehmen müssen, wobei sich insbesondere eine Anfrage an das AJF, ob es den Rekurs der Mutter genehmigt, angeboten hätte.
Das Nachholen eines solchen Sanierungsversuches hat sich aber nunmehr erübrigt. Denn dadurch, dass das AJF selbst den die Abweisung des Vorschussantrages bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes angefochten hat, wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es der Bekämpfung (auch) der abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung durch die Mutter beitrat. Damit ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung des Kindes im Rekursverfahren als geheilt anzusehen.
Zur Frage, ob die Vorschussgewährung voraussetzt, dass die Vaterschaft des im Antrag bezeichneten Mannes zum unehelichen Kind, dem Vorschuss gewährt werden soll, festgestellt ist, liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor. Ehe der Vorschussgrund des § 4 Z 4 UVG durch die UVG-Novelle BGBl 1980/278 eingeführt wurde, bestand die Kontroverse insbesondere darüber, ob die Bevorschussung nach § 4 Z 2 UVG eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung voraussetzte (vgl LGZ Wien in ÖA 1978, 116; LG St. Pölten in ÖA 1978, 121 mit zustimmender Anmerkung von Gamerith und KG Wiener Neustadt in ÖA 1978, 146 einerseits; KG Korneuburg in ÖA 1978, 147 mit ablehnender Anmerkung von Schüch; BGZ Graz in ÖA 1978, 148 und LGZ Wien in EF 38.934 [die Entscheidung erging nach der UVG-Novelle BGBl 1980/278] andererseits). Auch in der Lehre besteht zur Frage der Auswirkungen der Vaterschaftsfeststellung auf die Unterhaltspflicht Uneinigkeit (vgl Knoll, UVG Rz 10; Neumayr in Schwimann2 I, § 1 UVG Rz 2 Z 1; Pichler in Rummel2 I Rz 3 zu § 163 ABGB; Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil III Rz 21 zu § 198 StGB).Zur Frage, ob die Vorschussgewährung voraussetzt, dass die Vaterschaft des im Antrag bezeichneten Mannes zum unehelichen Kind, dem Vorschuss gewährt werden soll, festgestellt ist, liegt eine divergierende Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz vor. Ehe der Vorschussgrund des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG durch die UVG-Novelle BGBl 1980/278 eingeführt wurde, bestand die Kontroverse insbesondere darüber, ob die Bevorschussung nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG eine rechtskräftige Vaterschaftsfeststellung voraussetzte vergleiche LGZ Wien in ÖA 1978, 116; LG St. Pölten in ÖA 1978, 121 mit zustimmender Anmerkung von Gamerith und KG Wiener Neustadt in ÖA 1978, 146 einerseits; KG Korneuburg in ÖA 1978, 147 mit ablehnender Anmerkung von Schüch; BGZ Graz in ÖA 1978, 148 und LGZ Wien in EF 38.934 [die Entscheidung erging nach der UVG-Novelle BGBl 1980/278] andererseits). Auch in der Lehre besteht zur Frage der Auswirkungen der Vaterschaftsfeststellung auf die Unterhaltspflicht Uneinigkeit vergleiche Knoll, UVG Rz 10; Neumayr in Schwimann2 römisch eins, Paragraph eins, UVG Rz 2 Ziffer eins,; Pichler in Rummel2 römisch eins Rz 3 zu Paragraph 163, ABGB; Kienapfel/Schmoller, Grundriss des österreichischen Strafrechtes, Besonderer Teil römisch drei Rz 21 zu Paragraph 198, StGB).
Die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung des § 4 Z 4 UVG bezweckt die Versorgung des Kindes mit Vorschüssen während eines unter Umständen länger dauernden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ungeachtet dessen, dass die Vaterschaft strittig ist und noch kein rechtskräftiger oder nur ein bedingter Unterhaltstitel vorliegt, wobei sogar in Kauf genommen wird, dass die als Grundlage dienende vorläufige Unterhaltsfestsetzung wieder beseitigt wird. Aus dieser Bestimmung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass zumindest die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Voraussetzung für eine Vorschussgewährung sei, wenn ohnedies bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Aus dieser Bestimmung ist daher zum aufgezeigten Problem nichts zu gewinnen.Die nunmehr in Kraft stehende Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 4, UVG bezweckt die Versorgung des Kindes mit Vorschüssen während eines unter Umständen länger dauernden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens ungeachtet dessen, dass die Vaterschaft strittig ist und noch kein rechtskräftiger oder nur ein bedingter Unterhaltstitel vorliegt, wobei sogar in Kauf genommen wird, dass die als Grundlage dienende vorläufige Unterhaltsfestsetzung wieder beseitigt wird. Aus dieser Bestimmung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass zumindest die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens Voraussetzung für eine Vorschussgewährung sei, wenn ohnedies bereits ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vorliegt. Aus dieser Bestimmung ist daher zum aufgezeigten Problem nichts zu gewinnen.
Auf die bestehenden Kontroversen ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen. Es liegt hier nicht nur ein vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossener und somit mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleiches ausgestatteter (§ 214 Abs 2 ABGB) Unterhaltsvergleich vor, in dem sich Michael S***** selbst als Vater des Dorian O***** bezeichnete. Michael S***** hat inzwischen auch - wie aktenkundig ist - die Vaterschaft zum mj Dorian am 30. 3. 1999 vor dem AJF anerkannt. Wie amtswegig erhoben wurde, wurde die Anerkenntnisurkunde inzwischen dem Standesamt K***** übermittelt. Die Vaterschaftsanerkennung wurde am 14. 4. 1999 im Geburtenbuch eingetragen, sodass das Anerkenntnis gemäß § 163c Abs 1 letzter Satz ABGB wirkt.Auf die bestehenden Kontroversen ist aber im vorliegenden Fall nicht weiter einzugehen. Es liegt hier nicht nur ein vor dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossener und somit mit den Wirkungen eines gerichtlichen Vergleiches ausgestatteter (Paragraph 214, Absatz 2, ABGB) Unterhaltsvergleich vor, in dem sich Michael S***** selbst als Vater des Dorian O***** bezeichnete. Michael S***** hat inzwischen auch - wie aktenkundig ist - die Vaterschaft zum mj Dorian am 30. 3. 1999 vor dem AJF anerkannt. Wie amtswegig erhoben wurde, wurde die Anerkenntnisurkunde inzwischen dem Standesamt K***** übermittelt. Die Vaterschaftsanerkennung wurde am 14. 4. 1999 im Geburtenbuch eingetragen, sodass das Anerkenntnis gemäß Paragraph 163 c, Absatz eins, letzter Satz ABGB wirkt.
Das Erstgericht hatte ungeachtet des ihm vorliegenden Unterhaltsvergleiches Zweifel am Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des mj Dorian gegenüber Michael S*****. Es wäre daher gehalten gewesen, diese Zweifel zu beseitigen, indem es das zur Vertretung des Minderjährigen im Vorschussverfahren berufene AJF - und nicht die Mutter des Minderjährigen - zur Vorlage des Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinn des § 11 UVG aufzufordern gehabt hätte. Zudem hat das Erstgericht voreilig entschieden, weil es offensichtlich über die der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses damals noch entgegenstehenden formalen Hindernisse informiert war. Die betreffenden Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden jedoch inzwischen behoben. Nunmehr steht fest, dass Michael S***** der Vater des mj Dorian ist. Durch dessen Anerkenntnis wurde im Sinn des § 163b ABGB klargestellt, dass der Minderjährige gemäß § 140 ABGB bereits ab seiner Geburt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Michael S***** hat. Soweit der verglichene Unterhaltsbeitrag der Höhe nach das gesetzliche Maß nicht überschreitet, wofür sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben, entspricht dieser daher dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des mj Dorian.Das Erstgericht hatte ungeachtet des ihm vorliegenden Unterhaltsvergleiches Zweifel am Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches des mj Dorian gegenüber Michael S*****. Es wäre daher gehalten gewesen, diese Zweifel zu beseitigen, indem es das zur Vertretung des Minderjährigen im Vorschussverfahren berufene AJF - und nicht die Mutter des Minderjährigen - zur Vorlage des Vaterschaftsanerkenntnisses im Sinn des Paragraph 11, UVG aufzufordern gehabt hätte. Zudem hat das Erstgericht voreilig entschieden, weil es offensichtlich über die der Abgabe des Vaterschaftsanerkenntnisses damals noch entgegenstehenden formalen Hindernisse informiert war. Die betreffenden Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden jedoch inzwischen behoben. Nunmehr steht fest, dass Michael S***** der Vater des mj Dorian ist. Durch dessen Anerkenntnis wurde im Sinn des Paragraph 163 b, ABGB klargestellt, dass der Minderjährige gemäß Paragraph 140, ABGB bereits ab seiner Geburt einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Michael S***** hat. Soweit der verglichene Unterhaltsbeitrag der Höhe nach das gesetzliche Maß nicht überschreitet, wofür sich im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte ergeben, entspricht dieser daher dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch des mj Dorian.
Somit ist nach Beseitigung der Verfahrensmängel erster Instanz vom Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der begehrten Höhe auszugehen, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Bewilligung des Vorschussantrages abzuändern waren.