Rechtssatz RS0048110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048110
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Norm
ABGB §154a
ABGB §212 Abs4
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4
Rechtssatz
Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. Das rechtzeitige Rechtsmittel des nach der Zuvorkommensregel von der Vertretung im konkreten Verfahren (Verfahrensabschnitt) ausgeschlossenen gesetzlichen Vertreters kann hinsichtlich des Vertretungsmangels nachträglich auch noch dadurch saniert werden, daß eine Einigung der gesetzlichen Vertreter über die alleinige Vertretung des anderen erzielt und dem Gericht mitgeteilt wird.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 541/93
Entscheidungstext OGH 13.05.1993 6 Ob 541/93
Veröff: SZ 66/63 = EvBl 1993/184 S 770 = ÖA 1993,150
- 5 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 530/95
Beisatz: Diese Alleinvertretungsbefugnis gilt für alle Unterhaltsansprüche der Kinder bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag, sofern sie nicht im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB widerrufen, zurückgelegt oder durch gerichtliche Enthebung des Sachwalters beendet wird. (T1)
- 4 Ob 28/98s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 28/98s
Auch; nur: Das durch Zuvorkommen begründete alleinige Vertretungsrecht gilt in einer Pflegschaft für das Verfahren über einen Antrag bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung. (T2)
- 6 Ob 175/99z
Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 175/99z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Vertretungsmangel kann nachträglich auch dadurch saniert werden, dass der in diesem Verfahren allein Vertretungsbefugte den namens des Kindes erhobenen Rekurs des anderen genehmigt. (T3)
- 7 Ob 45/05a
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 45/05a
nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren. (T4)
- 3 Ob 123/18m
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 123/18m
Auch
- 6 Ob 120/25b
Entscheidungstext OGH 16.09.2025 6 Ob 120/25b
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048110
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19930513_OGH0002_0060OB00541_9300000_001