Der gegen den bestätigenden Ausspruch erhobene Revisionsrekurs der Mutter ist berechtigt.
Die obsorgeberechtigte Mutter macht geltend, § 405 ZPO sei auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht habe zu Lasten der Minderjährigen einen zu weiten Verfahrensgegenstandsbegriff angewendet. Gegenstand des vom Unterhaltssachwalter eingeleiteten Verfahrens sei nicht die Unterhaltsleistung als solche, sondern die Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf S 7.200 ab 1.2.1997. Davon sei ihr weitergehender Antrag nicht erfaßt.Die obsorgeberechtigte Mutter macht geltend, Paragraph 405, ZPO sei auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. Das Rekursgericht habe zu Lasten der Minderjährigen einen zu weiten Verfahrensgegenstandsbegriff angewendet. Gegenstand des vom Unterhaltssachwalter eingeleiteten Verfahrens sei nicht die Unterhaltsleistung als solche, sondern die Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf S 7.200 ab 1.2.1997. Davon sei ihr weitergehender Antrag nicht erfaßt.
Gemäß § 212 Abs 4 Satz 1 ABGB wird durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt; es besteht konkurrierende Vertretungsbefugnis (EvBl 1991/51; ÖA 1992, 88; RZ 1991/55; 3 Ob 2040/96p; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 212; Schwimann, Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - Eine Melodie mit verpatzter Orchestrierung, NZ 1990, 218 ff [222]). Das bedeutet, daß in allen zivilgerichtlichen Verfahren, somit auch in Außerstreitverfahren nur entweder der gesetzliche Vertreter oder der Sachwalter auftreten können und im Zweifel derjenige von beiden vertretungsbefugt ist, der die erste Verfahrenshandlung vorgenommen hat (ÖA 1992, 88; RZ 1991/55; 3 Ob 2040/96p; Pichler aaO Rz 7 zu § 212; derselbe, Neues im Kindschaftsrecht, JBl 1989, 679 ff [682]; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu § 212). Diese der Vermeidung von Doppelvertretungshandlungen über denselben Verfahrensgegenstand dienende Alleinvertretungsbefugnis (ÖA 1992, 88; RZ 1991/55) gilt für alle Unterhaltsansprüche des Berechtigten (ÖA 1992, 165) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag (SZ 66/63; EFSlg 78.287, stRsp RIS-Justiz RS0048110; 5 Ob 530/95). Die Absicht des Gesetzgebers, im Unterhaltsbemessungsverfahren Doppelvertretungshandlungen zu vermeiden, wird auch dadurch deutlich, daß er zur Erreichung dieses Zieles ausdrücklich (887 BlgNR 17.GP 9) eine gegenseitige Informationspflicht von obsorgeberechtigtem Elternteil und Jugendwohlfahrtsträger normiert.Gemäß Paragraph 212, Absatz 4, Satz 1 ABGB wird durch die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt; es besteht konkurrierende Vertretungsbefugnis (EvBl 1991/51; ÖA 1992, 88; RZ 1991/55; 3 Ob 2040/96p; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 212,; Schwimann, Das Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz - Eine Melodie mit verpatzter Orchestrierung, NZ 1990, 218 ff [222]). Das bedeutet, daß in allen zivilgerichtlichen Verfahren, somit auch in Außerstreitverfahren nur entweder der gesetzliche Vertreter oder der Sachwalter auftreten können und im Zweifel derjenige von beiden vertretungsbefugt ist, der die erste Verfahrenshandlung vorgenommen hat (ÖA 1992, 88; RZ 1991/55; 3 Ob 2040/96p; Pichler aaO Rz 7 zu Paragraph 212,; derselbe, Neues im Kindschaftsrecht, JBl 1989, 679 ff [682]; Schwimann in Schwimann ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 212,). Diese der Vermeidung von Doppelvertretungshandlungen über denselben Verfahrensgegenstand dienende Alleinvertretungsbefugnis (ÖA 1992, 88; RZ 1991/55) gilt für alle Unterhaltsansprüche des Berechtigten (ÖA 1992, 165) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweils gestellten Antrag (SZ 66/63; EFSlg 78.287, stRsp RIS-Justiz RS0048110; 5 Ob 530/95). Die Absicht des Gesetzgebers, im Unterhaltsbemessungsverfahren Doppelvertretungshandlungen zu vermeiden, wird auch dadurch deutlich, daß er zur Erreichung dieses Zieles ausdrücklich (887 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 9) eine gegenseitige Informationspflicht von obsorgeberechtigtem Elternteil und Jugendwohlfahrtsträger normiert.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, Doppelvertretungshandlungen lägen dann nicht vor, wenn der (spätere) Antrag des obsorgeberechtigten Elternteiles einen anderen Bemessungszeitraum betreffe als der (frühere) Antrag des Unterhaltssachwalters (ÖA 1992, 22 = RZ 1991/55). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Von einer Doppelvertretung kann hier schon deshalb nicht die Rede sein, weil die einen anderen Zeitraum betreffende Unterhaltsfestsetzung in aller Regel neues Vorbringen über Bedarf und Leistungsfähigkeit voraussetzt, sind doch die Grundlagen der Bemessung (Bedarf des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) einer ständigen Änderung unterworfen. Gegenstand der zu führenden Verfahren ist in einem solchen Fall die Unterhaltsbemessung für jeweils unterschiedliche Zeiträume, für die anhand des Vorbringens der jeweiligen Antragsteller die Bemessungsgrundlagen zu erforschen sind. Die Gefahr unnötiger oder widersprechender Vertretungshandlungen stellt sich in diesem Fall nicht.
Im vorliegenden Fall umfaßt der Erhöhungsantrag der Mutter denselben Zeitraum wie der bereits davor eingebrachte Antrag des Sachwalters, geht aber betraglich über diesen hinaus. Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf S 7.200,- ab 1.2.1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der S 7.200,-
übersteigende Erhöhungsbetrag. Diese Verfahrensgegenstände sind nicht deckungsgleich. Die auf Antrag des Sachwalters erfolgte Unterhaltsfestsetzung entfaltet damit auch keine, eine weitere Erhöhung für denselben Zeitraum ausschließende Wirkung, sodaß es der Mutter nicht verwehrt wäre, nach Rücknahme ihrer nach § 212 Abs 2 ABGB erteilten Zustimmung ein weiteres, über den Antrag des Sachwalters hinausgehendes Erhöhungsbegehren zu stellen.übersteigende Erhöhungsbetrag. Diese Verfahrensgegenstände sind nicht deckungsgleich. Die auf Antrag des Sachwalters erfolgte Unterhaltsfestsetzung entfaltet damit auch keine, eine weitere Erhöhung für denselben Zeitraum ausschließende Wirkung, sodaß es der Mutter nicht verwehrt wäre, nach Rücknahme ihrer nach Paragraph 212, Absatz 2, ABGB erteilten Zustimmung ein weiteres, über den Antrag des Sachwalters hinausgehendes Erhöhungsbegehren zu stellen.
Der sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anzuwendende § 405 ZPO (vgl Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 zu § 405) schränkt das Ausmaß der Erhöhung auf das jeweilige Begehren ein. Daraus wird deutlich, daß der Unterhaltssachwalter die eine Erhöhung auf S 7.200,- und die Mutter die das darüberhinausgehende Begehren rechtferigenden Umstände zu behaupten und zu beweisen haben. Doppelvertretungshandlungen über denselben Verfahrensgegenstand liegen hier genausowenig vor wie im Fall unterschiedlicher Bemessungszeiträume.Der sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anzuwendende Paragraph 405, ZPO vergleiche Rechberger in Rechberger ZPO Rz 7 zu Paragraph 405,) schränkt das Ausmaß der Erhöhung auf das jeweilige Begehren ein. Daraus wird deutlich, daß der Unterhaltssachwalter die eine Erhöhung auf S 7.200,- und die Mutter die das darüberhinausgehende Begehren rechtferigenden Umstände zu behaupten und zu beweisen haben. Doppelvertretungshandlungen über denselben Verfahrensgegenstand liegen hier genausowenig vor wie im Fall unterschiedlicher Bemessungszeiträume.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß in seinem, die Zurückweisung des Erhöhungsantrages der Mutter für die Zeit ab 1.2.1997 bestätigenden Ausspruch insoweit aufzuheben, als er das vom Sachwalter gestellte Begehren betrifft; dem Erstgericht war in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.