Rechtssatz RS0049097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049097
Entscheidungsdatum
24.10.2018
Norm
ABGB §212 Abs4
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §208 Abs4
Rechtssatz
Der § 212 Abs 4 ABGB ist auch auf den Fall anzuwenden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Mutter gemäß § 198 Abs 3 (alt) ABGB zum Unterhaltssachwalter des Kindes bestellt wurde. Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. Die Mutter ist zur Stellung eines weiteren Unterhaltserhöhungsantrages für einen späteren Bemessungszeitraum berechtigt.Der Paragraph 212, Absatz 4, ABGB ist auch auf den Fall anzuwenden, dass die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Mutter gemäß Paragraph 198, Absatz 3, (alt) ABGB zum Unterhaltssachwalter des Kindes bestellt wurde. Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. Die Mutter ist zur Stellung eines weiteren Unterhaltserhöhungsantrages für einen späteren Bemessungszeitraum berechtigt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 614/90
Entscheidungstext OGH 20.09.1990 7 Ob 614/90
Veröff: RZ 1991/55 S 174 = ÖA 1992,22
- 8 Ob 586/91
Entscheidungstext OGH 05.09.1991 8 Ob 586/91
Auch; nur: Es besteht daher konkurrierende Vertretungsbefugnis. (T1) Beisatz: Die durch das KindRÄG, BGBl 1989/162, eingeführte Regelung des § 212 Abs 4 ABGB bezweckt die Vermeidung von verfahrensstörenden, unabgesprochenen Doppelvertretungshandlungen zwischen dem Jugendwohlfahrtsträger und dem sonstigen gesetzlichen Vertreter (hier: außerstreitiges Unterhaltsverfahren). (T2)
- 4 Ob 564/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
nur T1; Veröff: ÖA 1992,88
- 3 Ob 2040/96p
Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2040/96p
nur T1
Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T3 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T1 wurde gelöscht. (T3) - Februar 2019
- 4 Ob 28/98s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 28/98s
Auch
- 3 Ob 123/18m
Entscheidungstext OGH 24.10.2018 3 Ob 123/18m
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049097
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19900920_OGH0002_0070OB00614_9000000_002