Rechtssatz RS0109600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109600
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des § 212 Abs 2 ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).Eine zulässige Doppelvertretung im Sinne des Paragraph 212, Absatz 2, ABGB liegt dann vor, wenn der Gegenstand des von beiden Vertretern für denselben Zeitraum gestellten Unterhaltsbegehrens nicht identisch ist (hier: Gegenstand des vom Sachwalter eingeleiteten Verfahrens ist die Unterhaltserhöhung auf siebentausendzweihundert Schilling ab 1.Februar 1997, Gegenstand des Antrages der Mutter der siebentausendzweihundert Schilling übersteigende Erhöhungsbetrag).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/98s
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 28/98s
- 6 Ob 120/25b
Entscheidungstext OGH 16.09.2025 6 Ob 120/25b
Beisatz: hier: Hier betraf der seitens des KJHT einerseits und der seitens der Mutter andererseits gestellte Unterhaltsantrag jeweils unterschiedliche Zeiträume. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109600
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0040OB00028_98S0000_001