Begründung:
Den pflegebefohlenen Kindern Bianca und Petra L***** wurde anläßlich der Scheidung ihrer Eltern in einem pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich vom 4.6.1993 ein monatlicher Geldunterhaltsanspruch von je S 1.500,- gegen den Vater zuerkannt. Außerdem sollte der Vater Naturalunterhalt in Form einer vollen Verköstigung der Kinder während der Ausübung seines Besuchsrechtes sowie der Beistellung von Bekleidung leisten.
Am 10.1.1994 stellte die Bezirkshauptmannschaft Leoben namens der Kinder beim Pflegschaftsgericht den Antrag, den Vater zur teilweisen Abdeckung eines Sonderunterhaltsbedarfs für einen Skikurs der mj. Bianca und für Schwimmkurse beider Mädchen zu verpflichten. Der Jugendwohlfahrtsträger berief sich dabei auf ein entsprechendes Ersuchen der Mutter. Am 12.7.1994 wurde dann von der Bezirkshauptmannschaft Leoben beim Pflegschaftsgericht der Antrag gestellt, die monatlichen Geldunterhaltsleistungen des Vaters ab 1.5.1994 auf je S 3.370,- zu erhöhen. Zehn Tage später stellte schließlich die Mutter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.Klaus Hirtler, selbst namens der Kinder einen gleichlautenden Unterhaltserhöhungsantrag und hielt mit der Maßgabe, den Vater unter diesem Titel zur Zahlung von insgesamt S 10.300,- zu verpflichten, auch den Antrag auf Abdeckung eines (um die Kosten eines Ferienlagers erweiterten) Sonderbedarfs aufrecht.
Mit Beschluß vom 16.11.1994 gab das Erstgericht dem Antrag auf Erhöhung des laufenden Geldunterhalts (unter der Annahme eines gleichzeitigen Entfalls der Verpflichtung des Vaters zu Unterhaltsleistungen in natura) statt, wies jedoch das Begehren auf Zahlung weiterer S 10.300,- zur Deckung des geltend gemachten Sonderbedarfs ab. Auf die Begründung dieses Beschlusses ist hier nicht weiter einzugehen.
Den Beschluß des Erstgerichtes haben sowohl der Vater (hinsichtlich des stattgebenden Teils) als auch - namens der Kinder - die Mutter (hinsichtlich des abweisenden Teils) mit Rekurs angefochten. Der Rekurs der Mutter wurde zurückgewiesen; der Rekurs des Vaters führte dazu, daß der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Ergänzung des Verfahrens sowie eine neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde.
Von Bedeutung ist hier nur jener Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses, mit dem der Rekurs der Mutter (richtig: der Rekurs der Kinder, vertreten durch ihre Mutter) zurückgewiesen wurde. Dazu führte das Rekursgericht aus:
Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes (BGBl 1989/162) bestehe im Außerstreitverfahren eine konkurrierende Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters und des Unterhaltssachwalters. Wer die erste Verfahrenshandlung setze, sei alleiniger Vertreter (§ 212 Abs 4 ABGB iVm § 154 a Abs 1 ABGB; ÖA 1992, 22). Hier habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben die erste Verfahrenshandlung gesetzt und sei damit für die Dauer des Verfahrens alleiniger Vertreter der Kinder geworden. Dem Akt ließen sich keine Anhaltspunkte in der Richtung entnehmen, daß es zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Mutter zu einer Einigung betreffend die Vertretung der Kinder in diesem Verfahren gekommen oder daß die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers durch eine schriftliche Widerrufserklärung der Mutter iSd § 212 Abs 5 ABGB beendet worden sei. Damit liege eine nach dem Gesetz unzulässige Doppelvertretung vor. Die allein vertretungsbefugte Bezirkshauptmannschaft Leoben habe den ihr zugestellten Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 16.11.1994 unangefochten gelassen.Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes (BGBl 1989/162) bestehe im Außerstreitverfahren eine konkurrierende Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters und des Unterhaltssachwalters. Wer die erste Verfahrenshandlung setze, sei alleiniger Vertreter (Paragraph 212, Absatz 4, ABGB in Verbindung mit Paragraph 154, a Absatz eins, ABGB; ÖA 1992, 22). Hier habe die Bezirkshauptmannschaft Leoben die erste Verfahrenshandlung gesetzt und sei damit für die Dauer des Verfahrens alleiniger Vertreter der Kinder geworden. Dem Akt ließen sich keine Anhaltspunkte in der Richtung entnehmen, daß es zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und der Mutter zu einer Einigung betreffend die Vertretung der Kinder in diesem Verfahren gekommen oder daß die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers durch eine schriftliche Widerrufserklärung der Mutter iSd Paragraph 212, Absatz 5, ABGB beendet worden sei. Damit liege eine nach dem Gesetz unzulässige Doppelvertretung vor. Die allein vertretungsbefugte Bezirkshauptmannschaft Leoben habe den ihr zugestellten Beschluß des Pflegschaftsgerichtes vom 16.11.1994 unangefochten gelassen.
Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs unzulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes.
Im jetzt (nach Abweisung eines gleichzeitig gestellten Wiedereinsetzungsantrages) vorliegenden Revisionsrekurs machen die Kinder eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Das Rekursgericht hätte sich vor der Zurückweisung ihres Rechtsmittels vergewissern müssen, ob die Vertretungsbefugnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben tatsächlich noch aufrecht ist, und bei Einsicht in den betreffenden Akt der Bezirkshauptmannschaft feststellen können, daß diese Behörde mit schriftlicher Erklärung der Mutter vom 5.10.1994 von ihrem Amt als Unterhaltssachwalter enthoben wurde. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder iS einer gänzlichen Stattgebung des Unterhaltsbegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung (offensichtlich an die erste Instanz) zurückzuverweisen; jedenfalls möge die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die inhaltliche Entscheidung unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen werden.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht eine wesentliche Verfahrensvorschrift unbeachtet ließ; er ist iS einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, um den in § 6 Abs 2 ZPO vorgesehenen Sanierungsversuch zu unternehmen, auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht eine wesentliche Verfahrensvorschrift unbeachtet ließ; er ist iS einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, um den in Paragraph 6, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Sanierungsversuch zu unternehmen, auch berechtigt.