Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Minderjährigen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im antragsstattgebenden Sinn abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Auch der Revisionsrekurswerber beruft sich zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels auf die angeblich fehlende Rechtsprechung zur Frage, ob bei einem bereits pflegschaftsgerichtlich genehmigten Verfahren zusätzlich die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für die Einbringung einer Berufung notwendig sei.
Dabei wird jedoch es übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 Ob 76/65 näher begründet hat, dass nicht jede einzelne Prozesshandlung, mag sie auch von noch so entscheidender Bedeutung sein, der gerichtlichen Genehmigung bedarf. darin wurde auch ausgeführt, dass die Forderung einer solchen Genehmigung die Prozessführung mit einem Pflegebefohlenen praktisch undurchführbar machen würde, was auch nicht im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen wäre. Im Allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozesshandlungen namens seines Pflegebefohlenen nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Eine solche hat vielmehr nur bei Dispositivhandlungen, das heißt bei positiven Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch (wie etwa durch Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich), einzutreten (SZ 38/40; vgl auch RIS-Justiz RS0049197; zuletzt: 2 Ob 180/04s zum Fall der Klageänderung).Dabei wird jedoch es übersehen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 Ob 76/65 näher begründet hat, dass nicht jede einzelne Prozesshandlung, mag sie auch von noch so entscheidender Bedeutung sein, der gerichtlichen Genehmigung bedarf. darin wurde auch ausgeführt, dass die Forderung einer solchen Genehmigung die Prozessführung mit einem Pflegebefohlenen praktisch undurchführbar machen würde, was auch nicht im Interesse der Pflegebefohlenen gelegen wäre. Im Allgemeinen bedarf daher der gesetzliche Vertreter zur wirksamen Vornahme von Prozesshandlungen namens seines Pflegebefohlenen nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes. Eine solche hat vielmehr nur bei Dispositivhandlungen, das heißt bei positiven Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch (wie etwa durch Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich), einzutreten (SZ 38/40; vergleiche auch RIS-Justiz RS0049197; zuletzt: 2 Ob 180/04s zum Fall der Klageänderung).
Dass demnach weder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels noch eine Außerstreitstellung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, weil dabei von derartigen Dispositivhandlungen keine Rede sein kann, vertritt der Oberste Gerichtshof schon seit dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0049083), die auch von der Lehre gebilligt wird (vgl Stabentheiner im Rummel³ ErgBd [2003] §§ 154, 154a ABGB Rz 15, wo - wie bereits das Rekursgericht aufzeigt - als Beispiele für Verfügungen über den Anspruch solche "durch Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, qualifizierte Klagsrücknahme, Vergleich, nicht aber eine Außerstreitstellung" angeführt werden).Dass demnach weder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels noch eine Außerstreitstellung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen, weil dabei von derartigen Dispositivhandlungen keine Rede sein kann, vertritt der Oberste Gerichtshof schon seit dieser Entscheidung in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0049083), die auch von der Lehre gebilligt wird vergleiche Stabentheiner im Rummel³ ErgBd [2003] Paragraphen 154, 154 a, ABGB Rz 15, wo - wie bereits das Rekursgericht aufzeigt - als Beispiele für Verfügungen über den Anspruch solche "durch Anerkenntnis, Anspruchsverzicht, qualifizierte Klagsrücknahme, Vergleich, nicht aber eine Außerstreitstellung" angeführt werden).
Die Verfügung über einen Prozessgegenstand, der außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegt, bedarf somit zwar der Genehmigung durch das Gericht; ist diese aber - wie hier - einmal erteilt, so gilt sie bei unverändertem Streitgegenstand für das "ganze Verfahren" (§ 154a Abs 2 ABGB) bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung (Stabentheiner aaO Rz 19 aE mit Hinweis auf 6 Ob 541/93 = SZ 66/63), also insb auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vermeidet (6 Ob 541/93; vgl auch RIS-Justiz RS0049110 zum prozessualen Alleinvertretungsrecht nach § 154a ABGB).Die Verfügung über einen Prozessgegenstand, der außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes liegt, bedarf somit zwar der Genehmigung durch das Gericht; ist diese aber - wie hier - einmal erteilt, so gilt sie bei unverändertem Streitgegenstand für das "ganze Verfahren" (Paragraph 154 a, Absatz 2, ABGB) bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung (Stabentheiner aaO Rz 19 aE mit Hinweis auf 6 Ob 541/93 = SZ 66/63), also insb auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung vermeidet (6 Ob 541/93; vergleiche auch RIS-Justiz RS0049110 zum prozessualen Alleinvertretungsrecht nach Paragraph 154 a, ABGB).
Da die Beurteilung, dass dies auch für die Erhebung der gegenständlichen Berufung gilt, somit den Grundsätzen der zit stRsp und hL folgt, sind die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG idF BGBl I 2003/111 (der hier gemäß § 203 Abs 7 AußStrG [nF] im Hinblick auf das nach dem 31. 12. 2004 liegende Datum der Entscheidung erster Instanz bereits anzuwendenden ist) - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (§ 71 Abs 1 AußStrG [nF]) - nicht erfüllt.Da die Beurteilung, dass dies auch für die Erhebung der gegenständlichen Berufung gilt, somit den Grundsätzen der zit stRsp und hL folgt, sind die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111 (der hier gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG [nF] im Hinblick auf das nach dem 31. 12. 2004 liegende Datum der Entscheidung erster Instanz bereits anzuwendenden ist) - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG [nF]) - nicht erfüllt.