Rechtssatz RS0049197
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049197
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Rechtssatz
Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach § 6 ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im Rechtsmittelverfahren die Heilung nach Paragraph 6, ZPO herbeizuführen (hier OGH; Senatsbeschluss).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 222/75
Entscheidungstext OGH 14.10.1975 3 Ob 222/75
Veröff: EvBl 1976/111 S 213
- 1 Ob 544/86
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 544/86
- 2 Ob 180/04s
Entscheidungstext OGH 05.08.2004 2 Ob 180/04s
Beisatz: Hier: Mehrfach vorgenommene Änderungen (Ausdehnungen) des Klagebegehrens; die Genehmigungsbedürftigkeit des § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T1)
- 7 Ob 45/05a
Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 45/05a
Vgl auch; Beisatz: Es bedarf jedoch nicht jede einzelne Prozesshandlung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Vielmehr ist nur bei Dispositivhandlugnen (positive Verfügungen des gesetzlichen Vertreters über den prozessgegenständlichen Anspruch wie Verzicht, Anerkenntnis oder Vergleich) eine solche einzuholen. (T2)
- 2 Ob 268/05h
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 268/05h
Vgl auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht auf die fehlende „Deckung" durch die Verfahrenshilfe anzuwenden. (T3)
- 2 Ob 176/05d
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 176/05d
Auch; Beisatz: Die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 154 Abs 3 ABGB gilt insoweit auch für Sachwalter. (T4)
- 4 Ob 53/07h
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 4 Ob 53/07h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Passivprozess. (T5); Veröff: SZ 2007/63
- 3 Ob 87/09d
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 87/09d
Vgl; Beisatz: Die Beschlussfassung über die Erteilung eines Verbesserungs- bzw Sanierungsauftrags hat mit Senatsbeschluss zu erfolgen. (T6); Veröff: SZ 2009/84
- 7 Ob 36/11m
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 36/11m
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klage (vgl § 275 Abs 2 ABGB) gilt bei unverändertem Streitgegenstand für das Verfahren bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung, also insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren, weil nur dies als sinnvolle Verfahrenseinheit aufgefasst werden kann und Unklarheiten über den Eintritt der Rechtskraft eine Entscheidung vermeidet. (T7);
Beisatz: Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO ist nicht genehmigungsbedürftig. (T8);
Veröff: SZ 2011/42
- 1 Ob 148/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 148/16w
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
- 1 Ob 75/17m
Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 75/17m
Vgl auch
- 3 Ob 193/17d
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 3 Ob 193/17d
Auch
- 3 Ob 81/18k
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 81/18k
Vgl auch; Beis wie T5
- 2 Ob 190/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 2 Ob 190/23i
vgl; nur: Genehmigungsbedürftig ist auch die Ausdehnung des Klagebegehrens (T9)
Beisatz wie T2: Hier: Genehmigung erforderlich für Fortsetzungsantrag eines Verlassenschaftskurators in einem noch vom Erblasse reingeleiteten, jedoch ruhenden Aktivprozess mit hohem Streitwert. (T10)
- 3 Ob 223/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 3 Ob 223/24a
Beisatz: Die bereits erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der zugrunde liegenden Klagsführung entfaltet für das Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des im Verfahren abgeschlossenen Vergleichs keine Bindungswirkung. (T11)
Beisatz: Eine Verfügungshandlung über den zur Klagsführung pflegschaftsgerichtlich genehmigten Anspruch bedarf einer erneuten Genehmigung. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049197
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19751014_OGH0002_0030OB00222_7500000_001