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Entscheidung 1 Ob 148/16w×

Entscheidung 1 Ob 148/16w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008181 Rechtssatz 24.09.1975Zivilrecht
Der Nachlass stellt sich vor der Einantwortung nicht als Vermögen der Erben dar, vielmehr stehen die Erben dem Nachlass, selbst wenn ihnen dessen Verwaltung und Benützung übertragen wurde, als einem ihnen fremden Vermögen gegenüber (Weiß in Klang 2. Auflage …
RS0012282 Rechtssatz 02.04.1958Zivilrecht
Vor Einantwortung kann nur der Nachlass wegen einer den Nachlass betreffenden Verpflichtung oder auf Feststellung der Zugehörigkeit eines Rechts zum Nachlass geklagt werden, nicht aber die (erbserklärten) Erben.
RS0035373 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Der Mangel der besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen und es kann dieser Mangel auch nachträglich, somit auch im Rechtsmittelverfahren, behoben werden.
RS0035472 Rechtssatz 14.02.1991Zivilrecht
Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.
RS0035474 Rechtssatz 13.06.1975Zivilrecht
Der Nebenintervenient kann nur Einwendungen oder Sacheinreden erheben, die das Rechtsverhältnis der Hauptpartei zum Prozessgegner betreffen, nicht aber auch solche kraft eigenen Rechtes.
RS0035520 Rechtssatz 31.01.1963Zivilrecht
Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unt …
RS0035603 Rechtssatz 12.02.1936Zivilrecht
Die Nebenintervention der Wirtschaftsführerin im Kündigungsprozess gegen die Verlassenschaft des Mieters ist an sich nicht als streitgenössische Nebenintervention zu beachten.
RS0042770 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Ein gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung erhobener Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne die Beschränkung auf wesentliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil die Beschränkung des § 528 Abs 2 ZPO schon nach ihr …
RS0043861 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
Nach der nunmehrigen Fassung des § 519 Abs 2 ZPO ist, wenn erstmals das Berufungsgericht die Unzulässigkeit der Klage oder der Berufung aufgreift und daher funktionell gleichsam als erste Instanz entscheidet, ein Rekurs gegen seine Entscheidung nicht durch …
RS0043882 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt. Der gegenteiligen Meinung Faschings (LB 2.Auflage RdZ 1980, RdZ 1981), won …
RS0043886 Rechtssatz 27.02.1991Zivilrecht
Die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ist für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung.
RS0043893 Rechtssatz 28.03.1990Zivilrecht
Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.
RS0048154 Rechtssatz 10.02.1988Zivilrecht
Die Vertretung eines Minderjährigen in einem gegen ihn eingeleiteten Passivprozess bedarf keiner besonderen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.
RS0049127 Rechtssatz 19.04.1950Zivilrecht
Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann namens eines Minderjährigen nur vom ehelichen Vater oder Vormund mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, vom Armenvertreter mit Genehmigung des ehelichen Vaters oder Vormundes und des Vormundschaftsgerichtes gültig ab …
RS0049146 Rechtssatz 06.05.1964Zivilrecht
Zur Einlassung in den Streit als Beklagter bedarf ein Vormund oder Kurator keiner gerichtlichen Genehmigung.
RS0049197 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Selbst dann, wenn der Klageentwurf vormundschaftsbehördlich genehmigt war, bedarf es einer neuerlichen vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn durch Klagsänderung von der genehmigten Klage abgegangen werden soll. In einem solchen Fall ist auch noch im …
RS0098745 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Ein Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist immer mit Rekurs (Vollrekurs) anfechtbar. Der Rekurs ist - anders als jener gegen die Zurückweisung der Klage - einseitig u …
RS0129074 Rechtssatz 21.11.2013Zivilrecht
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ‑ auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ‑ Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der …