Rechtssatz RS0035472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035472
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten sonst die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 522/91
Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 522/91
Veröff: RdW 1991,205 = GesRZ 1991,164
- 5 Ob 537/93
Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 537/93
Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht der Hauptpartei bindet den Nebenintervenienten; die Hauptpartei darf auch ein vom Nebenintervenienten eingebrachtes Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)
- 6 Ob 510/96
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 510/96
- 3 Ob 68/98s
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
nur: Einfache Nebenintervenienten können aber keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. (T2)
Beisatz: Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. (T3)
- 3 Ob 51/05d
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 51/05d
Vgl auch; Beisatz: Hat der Nebenintervenient gegen einen Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, die beklagte Partei hingegen nicht auf den Einspruch verzichtet, wurde sie in Ansehung dieses Verteidigungsmittels objektiv säumig. Die bloße Behauptung im Revisionsrekurs der Beklagten, sie habe bewusst keinen Einspruch erhoben, bewirkt noch keinen Widerspruch im Sinne des § 19 Abs 1 ZPO. (T4)
- 6 Ob 181/06w
Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 181/06w
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T5)
- 1 Ob 52/07i
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 52/07i
- 5 Ob 21/09p
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T6)
Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T7)
- 4 Ob 22/13h
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 22/13h
Beis wie T1
- 1 Ob 148/16w
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 148/16w
Auch; Beis wie T1
- 9 Ob 26/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2024 9 Ob 26/23y
vgl; Beisatz wie T7
- 1 Ob 85/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 85/25v
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035472
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19910214_OGH0002_0080OB00522_9100000_003