Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig, soweit sie die Beklagten zu 2.-4. betrifft. Was die 1. Beklagte betrifft, ist sie zulässig, weil es zur Frage einer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Werkbestellers für den ihm im Rechtsstreit als Nebenintervenient zur Seite getretenen Werkunternehmer bisher keine Rechtsprechung gibt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit der Kläger "außer dem zurückverweisenden Urteil aus dem Jahr 1989 (6 Ob 544/89 = RZ 1989/94)" eine in der Sache selbst entscheidende Entscheidung vermißt, ist eine solche in der Zwischenzeit zu 1 Ob 338/97f am 24. 2. 1998 ergangen. Im übrigen ist auch nicht einsichtig, inwieweit es sich bei der E RZ 1989/94 um eine solche minderer Bedeutung handeln solle, handelt es sich doch dabei um die sachliche Entscheidung über Rekurse beider Teile gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes.
Ob im übrigen ein durch eine Prozeßbeendigung über seinen Kopf hinweg vermeintlich geschädigter Nebenintervenient unter Umständen seine Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes von Hauptparteien des Prozesses ersetzt verlangen kann, ist im übrigen im vorliegenden Rechtsstreit einerseits von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang keineswegs grundsätzlich verneint worden und andererseits dann nicht präjudiziell, wenn die Vorinstanzen zurecht bzw in vertretbarer rechtlicher Beurteilung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen derartigen Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB verneint haben.Ob im übrigen ein durch eine Prozeßbeendigung über seinen Kopf hinweg vermeintlich geschädigter Nebenintervenient unter Umständen seine Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes von Hauptparteien des Prozesses ersetzt verlangen kann, ist im übrigen im vorliegenden Rechtsstreit einerseits von den Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang keineswegs grundsätzlich verneint worden und andererseits dann nicht präjudiziell, wenn die Vorinstanzen zurecht bzw in vertretbarer rechtlicher Beurteilung das Vorliegen der Voraussetzungen für einen derartigen Schadenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB verneint haben.
Mag auch der Grundsachverhalt (Verfahrensbeendigung ohne Rücksicht auf die Kosteninteressen des Nebenintervenienten) alles andere als atypisch sein, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der (auch in der Berufung erwähnten) E JBl 1994, 191 (= infas 1993/5 S 77 = ZAS 1995/2 mit zust Anm von Brodil aaO 24 ff) klargestellt, daß es eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage darstellt, ob Rechtsmißbrauch vorliegt.Mag auch der Grundsachverhalt (Verfahrensbeendigung ohne Rücksicht auf die Kosteninteressen des Nebenintervenienten) alles andere als atypisch sein, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der (auch in der Berufung erwähnten) E JBl 1994, 191 (= infas 1993/5 S 77 = ZAS 1995/2 mit zust Anmerkung von Brodil aaO 24 ff) klargestellt, daß es eine nach den Umständen des Einzelfalles zu klärende Rechtsfrage darstellt, ob Rechtsmißbrauch vorliegt.
Der Revisionswerber verkennt die Funktion des § 502 Abs 1 ZPO, wenn er anscheinend meint, in Fällen des Rechtsmißbrauches müsse die ordentliche Revision schon deshalb stets zulässig sein, weil es sich meist um Grenzfälle handle. Gerade das Gegenteil besagt die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalles das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle geradezu ausschließt (zB RIS-Justiz RS0042764; RS0042785; RS0079881; RS0101976; RS0106983 uva; zum Rechtsmißbrauch 9 Ob 334/97a). Nur dann, wenn der zweiten Instanz ein gravierender Entscheidungsfehler (so etwa 1 Ob 333/97w) oder eine grobe Fehlbeurteilung (etwa RIS-Justiz RS0107774) vorzuwerfen wäre, wäre es anders.Der Revisionswerber verkennt die Funktion des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn er anscheinend meint, in Fällen des Rechtsmißbrauches müsse die ordentliche Revision schon deshalb stets zulässig sein, weil es sich meist um Grenzfälle handle. Gerade das Gegenteil besagt die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalles das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle geradezu ausschließt (zB RIS-Justiz RS0042764; RS0042785; RS0079881; RS0101976; RS0106983 uva; zum Rechtsmißbrauch 9 Ob 334/97a). Nur dann, wenn der zweiten Instanz ein gravierender Entscheidungsfehler (so etwa 1 Ob 333/97w) oder eine grobe Fehlbeurteilung (etwa RIS-Justiz RS0107774) vorzuwerfen wäre, wäre es anders.
Daß letzteres der Fall wäre, vermag die Revision nicht darzutun.
Im vorliegenden Fall kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob Rechtsmißbrauch bereits dann vorliegt, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den dadurch beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen ein krasses Mißverhältnis besteht, oder aber nur dann, wenn der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten. Nach einigen Entscheidungen aus der jüngsten Zeit würde sich sogar der erstere Rechtssatz geradezu als Konsequenz des zweiten ergeben (so etwa SZ 66/45 = ARD 4.476/15/93 = infas 1993, S 77 = SVSlg 41.204; 1 Ob 215/97t und 1 Ob 338/97f).
Zu Recht haben nämlich im vorliegenden Fall die Vorinstanzen das Vorliegen von Rechtsmißbrauch sämtlicher Beklagter in beiden Varianten verneint. Nur so kann nämlich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes verstanden werden, wenn von der Anwendung der beiden Formeln die Rede ist.
Zu Unrecht beruft sich der Revisionswerber für seinen Standpunkt, auf Seiten sämtlicher Beklagter sei sehr wohl ein unlauteres Motiv anzunehmen, auf die E JBl 1995, 584. In diesem Fall hat der OGH neben dem auf Verkürzung seiner Geschwister gerichteten Motiv des klagenden Erben andere Motive - soweit überhaupt vorstellbar - als völlig in den Hintergrund tretend angesehen. Desgleichen sind auch die übrigen in der Judikatur behandelten Verzichtsfälle schon deshalb nicht vergleichbar, weil in diesen Fällen die rechtsmißbräuchliche Handlung demjenigen, dem solches vorgeworfen wird, per se nicht einmal wirtschaftlich einen Vorteil bringt. Desgleichen hat er OGH in EvBl 1994/57, auf welche Entscheidung sich der Kläger ebenfalls beruft, jedes schutzwürdige Interesse des Betreffenden überhaupt verneint. Insofern ist der vorliegende Fall völlig anders gelagert, haben doch, selbst wenn man das Interesse an einer endgültigen Streitbeilegung vorerst außer Acht läßt, durch den Vergleichsschluß sämtliche Beklagte auch einen geldwerten Vorteil erzielen können, er doch (insbesondere, wenn man den derjenigen Parteien berücksichtigt, die dem Kläger schon im vorangegangen Rechtsstreit als Gegner gegenübergestanden waren), so beträchtlich ist, daß keine Rede davon sein kann, das Interesse an der Schädigung des Nebenintervenienten, auf dessen Rücken die Streitbelegung erfolgte, habe das pekuniäre Interesse an Vergleichsabschluß völlig verdrängt. Dies gilt natürlich umso mehr, wenn man das Streitbeilegungsinteresse in die Betrachtung miteinbezieht und berücksichtigt, daß der Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vorhergesehen werden konnte.
Noch weniger liegt aber das von der Judikatur verlangte krasse Mißverhältnis zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den dadurch beeinträchtigten Interessen des Klägers vor. Wenn auch das Erstgericht von einem "Mißverhältnis" ausgegangen ist, ist im Ersturteil keine Rede davon, daß es das in der Judikatur, die in der Revision zitiert wird, verlangte Ausmaß erreicht hätte. Im übrigen war in früheren Entscheidungen sogar von einen "ganz krassen" Mißverhältnis die Rede (vgl dazu die Judikaturzitate bei Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 FN 217). Offenbar erkennt der Revisionswerber auch selbst, daß derart krasse Interessensdifferenzen im vorliegenden Fall gegenüber keiner der Parteien des vorangegangenen Rechtsstreites vorliegen, selbst wenn man berücksichtigt, daß der Nachteil des Klägers mehr als fünfmal so hoch war als der Vorteil der ersten Beklagten (S 100.000).Noch weniger liegt aber das von der Judikatur verlangte krasse Mißverhältnis zwischen den von den Beklagten verfolgten eigenen Interessen und den dadurch beeinträchtigten Interessen des Klägers vor. Wenn auch das Erstgericht von einem "Mißverhältnis" ausgegangen ist, ist im Ersturteil keine Rede davon, daß es das in der Judikatur, die in der Revision zitiert wird, verlangte Ausmaß erreicht hätte. Im übrigen war in früheren Entscheidungen sogar von einen "ganz krassen" Mißverhältnis die Rede vergleiche dazu die Judikaturzitate bei Mader, Rechtsmißbrauch und unzulässige Rechtsausübung 224 FN 217). Offenbar erkennt der Revisionswerber auch selbst, daß derart krasse Interessensdifferenzen im vorliegenden Fall gegenüber keiner der Parteien des vorangegangenen Rechtsstreites vorliegen, selbst wenn man berücksichtigt, daß der Nachteil des Klägers mehr als fünfmal so hoch war als der Vorteil der ersten Beklagten (S 100.000).
Bei seinen Erwägungen übersieht der Revisionswerber, daß sein sich aus § 41 ZPO ergebender Kostenersatzanspruch eben gerade voraussetzt, daß jene Partei, der er im Rechtsstreit zur Seite getreten ist, durch Urteil den Rechtsstreit gewonnen hat. Es ist daher notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, daß mangels ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 47 ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. Nach den Erfahrungen der gerichtlichen Praxis ist es gerade der Umstand, daß Prozesse hohe Kosten hervorrufen, der den vom Gesetzgeber in jeder Lage der Sache für zulässig erklärten Vergleich (§ 204 ZPO) erschwert oder gar verhindert. Offenkundig dient die Beschränkung des Kostenersatzanspruchs des Nebenintervenienten auf das Urteil auch dazu, Vergleiche nicht dadurch noch weiter zu erschweren, daß auch auf die Kosten der Nebenintervenienten Rücksicht genommen werden muß. Daß letzteres gerade (zumindest aufgrund der Zivilprozeßordnung) nicht der Fall ist, wurde durch die E RZ 1989/94 und zuletzt 1 Ob 338/97f unmißverständlich klargestellt.Bei seinen Erwägungen übersieht der Revisionswerber, daß sein sich aus Paragraph 41, ZPO ergebender Kostenersatzanspruch eben gerade voraussetzt, daß jene Partei, der er im Rechtsstreit zur Seite getreten ist, durch Urteil den Rechtsstreit gewonnen hat. Es ist daher notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, daß mangels ausdrücklicher Vereinbarung vergleiche Paragraph 47, ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. Nach den Erfahrungen der gerichtlichen Praxis ist es gerade der Umstand, daß Prozesse hohe Kosten hervorrufen, der den vom Gesetzgeber in jeder Lage der Sache für zulässig erklärten Vergleich (Paragraph 204, ZPO) erschwert oder gar verhindert. Offenkundig dient die Beschränkung des Kostenersatzanspruchs des Nebenintervenienten auf das Urteil auch dazu, Vergleiche nicht dadurch noch weiter zu erschweren, daß auch auf die Kosten der Nebenintervenienten Rücksicht genommen werden muß. Daß letzteres gerade (zumindest aufgrund der Zivilprozeßordnung) nicht der Fall ist, wurde durch die E RZ 1989/94 und zuletzt 1 Ob 338/97f unmißverständlich klargestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Rechtsmißbrauch zu bejahen wäre, hätten die den Vergleich schließenden Parteien bereits an sich Einigkeit darüber erzielt gehabt, daß (bei zusätzlicher Leistung von S 100.000 durch die Beklagten) sämtliche Berufungen zurückgezogen würden, wodurch der Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten in Rechtskraft erwachsen wäre, sich aber danach für die tatsächlich gewählte Vorgangsweise entschieden. Derartiges steht nämlich gerade nicht fest. Auch die Tatsachenrüge in der Berufung strebt keine derartige Feststellung an. Die bloße Tatsache, daß die Zurückziehung der Berufungen bereits besprochen wurde, bildet jedenfalls keine Basis für die Annahme einer schikanösen oder rechtsmißbräuchlichen Rechtsausübung. Denn diese Variante unterscheidet sich eben gerade um das Ausmaß der dem Kläger zu ersetzenden Prozeßkosten von mehr als 1/2 Mio Schilling zu Lasten der seinerzeit beklagten Parteien von dem durch den tatsächlich geschlossenen Vergleich erzielten Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann auch keineswegs gesagt werden, das Interesse, Prozeßkostenzahlungen möglichst zu vermeiden, sei schon an sich nicht schutzwürdig. Selbst wenn es für die beklagte Gemeinde (wie dargelegt aber keinesfalls für deren damalige Prozeßgegner) zutrifft, daß auch die Zurücknahme der Berufung für sie ein wirtschaftlich gleiches Ergebnis wie der Vergleich ergeben hätte können, übersieht der Revisionswerber, daß, worauf auch bereits das Berufungsgericht hinweist, eben gerade nicht feststeht, daß sich die anderen Beklagten mit einer solchen Vorgangsweise einverstanden erklärt hätten.
Der erkennende Senat vermag sich auch nicht den verfassungsrechtlichen, im übrigen nur rudimentär ausgeführten Bedenken des Klägers gegen die Bestimmungen der §§ 41 ff ZPO hinsichtlich des Kostenersatzes des Nebenintervenienten anzuschließen. Dessen Kosten werden ausdrücklich nur in den §§ 41 und 42 ZPO erwähnt. Daß ihm nicht etwa im Gegensatz zu den Parteien bei Vergleichen ein Kostenersatzanspruch zuerkannt wird, ist eine geradezu zwingende Folge aus seiner eingeschränkten prozessualen Position, wie sie insbesondere in § 19 Abs 1 ZPO definiert ist. Demnach muß er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitrittes befindet, kann nur zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und Prozeßhandlungen vornehmen. Überdies dürfen diese Prozeßhandlungen nicht mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch stehen (dazu RdW 1991, 205 = GesRZ 1991, 164; 5 Ob 537/93 ZfRV 1996, 198). Daraus folgt einerseits, daß er sich gegen einen Vergleich, den die Hauptparteien schließen, nicht mit Erfolg zur Wehr setzen kann, damit aber auch nicht dagegen, daß das Entstehen eines Kostenersatzanspruches entweder überhaupt verhindert oder dessen Wirksamwerden vereitelt wird. Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. Die Regelungen können aber auch nicht als unsachlich erkannt werden, würde doch eine Aufwertung der gesamten Rechtsstellung des Nebenintervenienten oder aber die Zuerkennung eines von einer für seine Partei günstigen Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruches dem Zweck der Nebenintervention, eine Unterstützung der Hauptpartei zu ermöglichen, geradezu vereiteln, müßte doch eine solche Regelung zwangsläufig zur wesentlichen Erschwerung einer einverständlichen Prozeßbeendigung durch die Hauptparteien führen. Die Revision ist daher gegenüber der zweiten bis vierten Beklagten zurückzuweisen.Der erkennende Senat vermag sich auch nicht den verfassungsrechtlichen, im übrigen nur rudimentär ausgeführten Bedenken des Klägers gegen die Bestimmungen der Paragraphen 41, ff ZPO hinsichtlich des Kostenersatzes des Nebenintervenienten anzuschließen. Dessen Kosten werden ausdrücklich nur in den Paragraphen 41 und 42 ZPO erwähnt. Daß ihm nicht etwa im Gegensatz zu den Parteien bei Vergleichen ein Kostenersatzanspruch zuerkannt wird, ist eine geradezu zwingende Folge aus seiner eingeschränkten prozessualen Position, wie sie insbesondere in Paragraph 19, Absatz eins, ZPO definiert ist. Demnach muß er den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitrittes befindet, kann nur zur Unterstützung der Hauptpartei Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, Beweise anbieten und Prozeßhandlungen vornehmen. Überdies dürfen diese Prozeßhandlungen nicht mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch stehen (dazu RdW 1991, 205 = GesRZ 1991, 164; 5 Ob 537/93 ZfRV 1996, 198). Daraus folgt einerseits, daß er sich gegen einen Vergleich, den die Hauptparteien schließen, nicht mit Erfolg zur Wehr setzen kann, damit aber auch nicht dagegen, daß das Entstehen eines Kostenersatzanspruches entweder überhaupt verhindert oder dessen Wirksamwerden vereitelt wird. Vor Rechtskraft einer ihm günstigen Kostenentscheidung steht somit dem (einfachen) Nebenintervenienten gar kein Anspruch zu, in den die ihn treffende Kostenregeln eingreifen könnten. Die Regelungen können aber auch nicht als unsachlich erkannt werden, würde doch eine Aufwertung der gesamten Rechtsstellung des Nebenintervenienten oder aber die Zuerkennung eines von einer für seine Partei günstigen Entscheidung in der Hauptsache unabhängigen Kostenersatzanspruches dem Zweck der Nebenintervention, eine Unterstützung der Hauptpartei zu ermöglichen, geradezu vereiteln, müßte doch eine solche Regelung zwangsläufig zur wesentlichen Erschwerung einer einverständlichen Prozeßbeendigung durch die Hauptparteien führen. Die Revision ist daher gegenüber der zweiten bis vierten Beklagten zurückzuweisen.
Was schließlich die vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten durch die beklagte Gemeinde ihm gegenüber als Werkunternehmer angeht, kann dem nicht einfach - wie diese in ihrer Revisionsbeantwortung meint - entgegengehalten werden, daß die Behauptung, das Vertragsverhältnis sei mangels vollständiger Bezahlung des Werklohns noch aufrecht, nicht einfach entgegegehalten werden, dies verstieße zum Teil gegen das Neuerungsverbot und sei zudem unrichtig. Der Kläger hat schon in der Klage vorgetragen, daß sein restliches Honorar noch offen und daher der Werkvertrag noch nicht beendet sei. Dieser Behauptung ist die erste Beklagte nur insofern entgegengetreten, als im Zusammenhang mit einer Anrechnungseinrede vorgebracht wurde, wegen der Unbrauchbarkeit seiner Leistungen habe der klagende Architekt keinen Anspruch auf Entlohnung. Feststellungen wurden dazu von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen.
Es ist in LuRsp anerkannt, daß es entsprechend den Pflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis auch nachvertragliche Pflichten gibt, die gegenüber dem Vertragspartner zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter sorgfältigem Verhalten verpflichten (Rummel in Rummel2 Rz 30 zu § 859 mN aus der Rsp; Schwimann/Binder ABGB2 Rz 156 zu § 914; Koziol/Welser I10 195; Larenz, Schuldrecht AT14 141 f; weiters SZ 54/179; ÖBA 1991, 535; RdW 1992, 239 = ecolex 1992, 317 = JBl 1992, 451). Die bisher entschiedenen Fälle zeigen nun, daß auch diese allgemeinvertraglichen Pflichten Grenzen haben. So wurde zu SZ 60/50 = JBl 1982, 782 hervorgehoben, ein Vertragspartner wäre zu einer Vertragsänderung verpflichtet, die für sie keinerlei Nachteile brächte, aber für die andere wirtschaftliche Vorteile brächte. In ÖBA 1991, 535 werden von den Leasinggegenstand verändernden Leasinggeber zumutbare Maßnahmen gefordert, den Schaden des Leasingnehmers möglichst gering zu halten. Für den vorliegenden Fall wird man eine Verpflichtung, einen günstigen Vergleich wegen der negativen Kostenfolgen für den als Nebenintervenient beigetretenen Vertragspartner abzulehnen aus den allgemeinen nachvertraglichen Pflichten nicht ableiten können; dies umso weniger als der Beitritt hier aus eigenwirtschaftlichen Interesse erfolgte. Dies erhellt schon aus dem Klagsvorbringen, wonach die Streitverkündung durch die erste Beklagte mit einer behaupteten Verantwortung des Nebenintervenienten für die aufgehobenen Mängel begründet wurde.Es ist in LuRsp anerkannt, daß es entsprechend den Pflichten aus vorvertraglichem Schuldverhältnis auch nachvertragliche Pflichten gibt, die gegenüber dem Vertragspartner zu redlichem und im Hinblick auf seine Rechtsgüter sorgfältigem Verhalten verpflichten (Rummel in Rummel2 Rz 30 zu Paragraph 859, mN aus der Rsp; Schwimann/Binder ABGB2 Rz 156 zu Paragraph 914,; Koziol/Welser I10 195; Larenz, Schuldrecht AT14 141 f; weiters SZ 54/179; ÖBA 1991, 535; RdW 1992, 239 = ecolex 1992, 317 = JBl 1992, 451). Die bisher entschiedenen Fälle zeigen nun, daß auch diese allgemeinvertraglichen Pflichten Grenzen haben. So wurde zu SZ 60/50 = JBl 1982, 782 hervorgehoben, ein Vertragspartner wäre zu einer Vertragsänderung verpflichtet, die für sie keinerlei Nachteile brächte, aber für die andere wirtschaftliche Vorteile brächte. In ÖBA 1991, 535 werden von den Leasinggegenstand verändernden Leasinggeber zumutbare Maßnahmen gefordert, den Schaden des Leasingnehmers möglichst gering zu halten. Für den vorliegenden Fall wird man eine Verpflichtung, einen günstigen Vergleich wegen der negativen Kostenfolgen für den als Nebenintervenient beigetretenen Vertragspartner abzulehnen aus den allgemeinen nachvertraglichen Pflichten nicht ableiten können; dies umso weniger als der Beitritt hier aus eigenwirtschaftlichen Interesse erfolgte. Dies erhellt schon aus dem Klagsvorbringen, wonach die Streitverkündung durch die erste Beklagte mit einer behaupteten Verantwortung des Nebenintervenienten für die aufgehobenen Mängel begründet wurde.
Gemäß § 1169 ABGB ist § 1157 ABGB im wesentlichen auch auf den Werkvertrag sinngemäß anzuwenden. Anders als in Deutschland (zur Vorbildbestimmung des § 618 BGB) wird von der österreichischen RspuL trotz des eingeschränkten Schutzbereiches nach dem Gesetzeswortlaut für die Fürsorgepflicht von Dienstgeber und Werkbesteller grundsätzlich auch auf das Vermögen bezogen (RIS-Justiz RS0021649;Gemäß Paragraph 1169, ABGB ist Paragraph 1157, ABGB im wesentlichen auch auf den Werkvertrag sinngemäß anzuwenden. Anders als in Deutschland (zur Vorbildbestimmung des Paragraph 618, BGB) wird von der österreichischen RspuL trotz des eingeschränkten Schutzbereiches nach dem Gesetzeswortlaut für die Fürsorgepflicht von Dienstgeber und Werkbesteller grundsätzlich auch auf das Vermögen bezogen (RIS-Justiz RS0021649;
Adler/Höller in Klang2 V 305; Krejci in Rummel2 Rz 6 zu § 1169 und Rz 39-41 zu § 1157; Pfeil in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 1157;Adler/Höller in Klang2 römisch fünf 305; Krejci in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 1169 und Rz 39-41 zu Paragraph 1157,; Pfeil in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 1157,;
[eingeschränkt auf Sachschäden] Rebhahn aaO Rz 5 zu § 1169 je mN aus der Rspr). Ungeachtet einer teils nicht differenzierenden Ausdrucksweise sind aber durchwegs Sachschäden gemeint.[eingeschränkt auf Sachschäden] Rebhahn aaO Rz 5 zu Paragraph 1169, je mN aus der Rspr). Ungeachtet einer teils nicht differenzierenden Ausdrucksweise sind aber durchwegs Sachschäden gemeint.
Anders als im Arbeitsrecht (dazu Krejci aaO Rz 5 zu § 1157) kann aber beim Werkvertrag die Fürsorgepflicht nicht aus der (hier nicht gegebenen) Schutzbedürftigkeit des Unternehmers aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit abgeleitet werden, sondern wohl nur auf einer situationsbedingten Ausgestaltung der bei jedem Schuldverhältnis gegebenen Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner (vgl Krejci aaO Rz 3 zu § 1169). Dies wird in der Regel eine im Vergleich zum Dienstgeber eingeschränktere Verpflichtung des Werkbestellers bedeuten (ebenso Frank Peters/Staudinger BGB13 Rz 61 zu § 631). Demgemäß hat nach öLuRsp die Fürsorgepflicht dort ihre Grenze, wo der Unternehmer oder seine Hilfskräfte aus ihrer eigenen Sachkunde die mit der Werkherstellung verbundenen Gefahren erkennen können (Rebhahn aaO Rz 8 mN), ebenso bei offenkundigen Gefahren (Krejci aaO Rz 6 zu § 1169). Auch wenn im vorliegenden Fall der Kläger mit seinem Beitritt als Nebenintervenient einer Streitverkündung gefolgt ist, kann nicht gesagt werden, die beklagte Gemeinde hätte ihn allenfalls vor der möglichen Kostenbelastung warnen müssen, ist diese doch nach österreichischem Prozeßrecht evident und auch für den anwaltlich vertretenen Kläger unschwer erkennbar.Anders als im Arbeitsrecht (dazu Krejci aaO Rz 5 zu Paragraph 1157,) kann aber beim Werkvertrag die Fürsorgepflicht nicht aus der (hier nicht gegebenen) Schutzbedürftigkeit des Unternehmers aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit abgeleitet werden, sondern wohl nur auf einer situationsbedingten Ausgestaltung der bei jedem Schuldverhältnis gegebenen Schutzpflichten gegenüber dem Vertragspartner vergleiche Krejci aaO Rz 3 zu Paragraph 1169,). Dies wird in der Regel eine im Vergleich zum Dienstgeber eingeschränktere Verpflichtung des Werkbestellers bedeuten (ebenso Frank Peters/Staudinger BGB13 Rz 61 zu Paragraph 631,). Demgemäß hat nach öLuRsp die Fürsorgepflicht dort ihre Grenze, wo der Unternehmer oder seine Hilfskräfte aus ihrer eigenen Sachkunde die mit der Werkherstellung verbundenen Gefahren erkennen können (Rebhahn aaO Rz 8 mN), ebenso bei offenkundigen Gefahren (Krejci aaO Rz 6 zu Paragraph 1169,). Auch wenn im vorliegenden Fall der Kläger mit seinem Beitritt als Nebenintervenient einer Streitverkündung gefolgt ist, kann nicht gesagt werden, die beklagte Gemeinde hätte ihn allenfalls vor der möglichen Kostenbelastung warnen müssen, ist diese doch nach österreichischem Prozeßrecht evident und auch für den anwaltlich vertretenen Kläger unschwer erkennbar.
Die Situation des Vergleichsschlusses steht aber nicht mehr in einem solch engen Zusammenhang mit der Werkerstellung und den damit verbundenen Gefahren (vgl JBl 1986, 113 = ZVR 1986/134 mN: "bei der Ausführung des Werks"), daß man dabei eine Fürsorgepflicht in der Form annehmen müßte, der Werkunternehmer sei verpflichtet, einen von ihm als günstig beurteilten Vergleich abzulehnen, wenn dieser zugleich für den als Nebenintervenient beigetretenen Werkunternehmer (Architekten) nachteilig ist. Die in der Revision angeführten Einflußmöglichkeiten des Vertragspartners (wenn solche rechtlicher Natur überhaupt in Betracht kämen, wogegen schon der Wortlaut der §§ 1169, 1157 ABGB spricht; vgl die von Rebhahn [aaO Rz 8] und Krejci [aaO Rz 7 zu § 1169] angeführten Judikaturbeispiele) haben sich überdies im vorliegenden Fall gerade nicht aus dem vertraglichen Kontakt ergeben, sondern nur daraus, daß sich der Kläger in die rechtlich doch eher schwache Position eines Nebenintervenienten begeben hat, der kein eigenes Prozeßführungsrecht hat (vgl etwa Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 147) und demnach nach hLuRsp keine sachdispositiven Prozeßhandlungen setzen kann (Fasching Lehrbuch2 Rz 404, Holzhammer ZPR2 88 f; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 220 mwN; aA Deixler-Hübner aaO 154; 3 Ob 636/56; 5 Ob 231/61; 1 Ob 141/64). Demnach hat das Berufungsgericht (wie schon im ersten Rechtsgang) zu Recht auch eine vertragliche Schadenersatzpflicht der ersten Beklagten verneint. Der Revision konnte daher auch ihr gegenüber nicht Folge gegeben werden.Die Situation des Vergleichsschlusses steht aber nicht mehr in einem solch engen Zusammenhang mit der Werkerstellung und den damit verbundenen Gefahren vergleiche JBl 1986, 113 = ZVR 1986/134 mN: "bei der Ausführung des Werks"), daß man dabei eine Fürsorgepflicht in der Form annehmen müßte, der Werkunternehmer sei verpflichtet, einen von ihm als günstig beurteilten Vergleich abzulehnen, wenn dieser zugleich für den als Nebenintervenient beigetretenen Werkunternehmer (Architekten) nachteilig ist. Die in der Revision angeführten Einflußmöglichkeiten des Vertragspartners (wenn solche rechtlicher Natur überhaupt in Betracht kämen, wogegen schon der Wortlaut der Paragraphen 1169, 1157, ABGB spricht; vergleiche die von Rebhahn [aaO Rz 8] und Krejci [aaO Rz 7 zu Paragraph 1169 ], angeführten Judikaturbeispiele) haben sich überdies im vorliegenden Fall gerade nicht aus dem vertraglichen Kontakt ergeben, sondern nur daraus, daß sich der Kläger in die rechtlich doch eher schwache Position eines Nebenintervenienten begeben hat, der kein eigenes Prozeßführungsrecht hat vergleiche etwa Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß, 147) und demnach nach hLuRsp keine sachdispositiven Prozeßhandlungen setzen kann (Fasching Lehrbuch2 Rz 404, Holzhammer ZPR2 88 f; Rechberger/Simotta ZPR4 Rz 220 mwN; aA Deixler-Hübner aaO 154; 3 Ob 636/56; 5 Ob 231/61; 1 Ob 141/64). Demnach hat das Berufungsgericht (wie schon im ersten Rechtsgang) zu Recht auch eine vertragliche Schadenersatzpflicht der ersten Beklagten verneint. Der Revision konnte daher auch ihr gegenüber nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der ersten Beklagten mangels einer Gegnermehrheit nicht.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt der ersten Beklagten mangels einer Gegnermehrheit nicht.