Rechtssatz RS0035807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035807
Entscheidungsdatum
23.01.2019
Rechtssatz
Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 674/53
Entscheidungstext OGH 12.02.1954 2 Ob 674/53
- 2 Ob 254/66
Entscheidungstext OGH 17.11.1966 2 Ob 254/66
nur: Der Nebenintervenient kann im Falle des teilweisen Kostenersatzes durch den Gegner der Hauptpartei von diesem Kosten nur in demselben Verhältnis verlangen, wie die Hauptpartei. (T1)
- 2 Ob 154/79
Entscheidungstext OGH 20.11.1979 2 Ob 154/79
nur T1
- 6 Ob 604/80
Entscheidungstext OGH 28.05.1980 6 Ob 604/80
nur T1
- 6 Ob 568/88
Entscheidungstext OGH 11.12.1989 6 Ob 568/88
- 1 Ob 338/97f
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 338/97f
Auch
- 9 Ob 201/98v
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 201/98v
- 3 Ob 68/98s
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
Vgl auch; Beisatz: Es ist notwendige Folge jedes Vergleiches in einem Rechtsstreit, bei dem eine Nebenintervention vorliegt, dass mangels ausdrücklicher Vereinbarung (vgl § 47 ZPO) ein Kostenersatzanspruch des Nebenintervenienten gar nicht entstehen kann. (T2)
- 6 Ob 302/00f
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 302/00f
Vgl auch
- 9 ObA 43/01s
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 ObA 43/01s
Auch; Beisatz: Ein Nebenintervenient hat gegen die Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie die Hauptpartei, der er beigetreten ist. (T3); Beisatz: Wenn die Hauptpartei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar im Rahmen der Kostenaufrechnung gegenüber dem Prozessgegner kostenersatzpflichtig wird, steht auch dem Nebenintervenienten kein Kostenersatzanspruch zu. (T4)
- 4 Ob 149/06z
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
Auch; nur: Wenn die Hauptpartei zum überwiegenden Teil unterlegen ist, steht dem Nebenintervenienten ein Kostenersatzanspruch nicht zu. (T5); Beisatz: Dass der Nebenintervenient zu den Kosten des Berufungsverfahrens Sprüche der Vorinstanzen für sich hat, ist nach § 50 Abs 1 letzter Satz ZPO unerheblich. Diese Beschlüsse sind im Kostenpunkt funktional ein Teil des Berufungsurteils. Durch die neue Kostenentscheidung sind sie insofern gegenstandslos geworden, ohne dass eine formelle Aufhebung erforderlich wäre. (T6); Veröff: SZ 2006/168
- 4 Ob 125/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 125/12d
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kostenaufhebung. (T7); Veröff: SZ 2012/80
- 3 Ob 205/18w
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 205/18w
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035807
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19540212_OGH0002_0020OB00674_5300000_001