Der gegen die Zurückweisung der Nebenintervention gerichtete Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor § 461 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung in der Hauptsache (Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens) rechtskräftig geworden, womit die Zulassung (oder Nichtzulassung) der Nebenintervenientinnen keinerlei Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung mehr entfalten kann. Es fehlt ihnen somit an einem Anfechtungsinteresse, der Wegfall der Beschwer führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann auch das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruches nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (Kodek aaO mwN).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 9 vor Paragraph 461, mwN). Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung in der Hauptsache (Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens) rechtskräftig geworden, womit die Zulassung (oder Nichtzulassung) der Nebenintervenientinnen keinerlei Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung mehr entfalten kann. Es fehlt ihnen somit an einem Anfechtungsinteresse, der Wegfall der Beschwer führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann auch das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruches nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (Kodek aaO mwN).
Gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Demnach ist für die Kostenentscheidung der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, der Rechtsmittelwerber erhält damit jene Kosten zugesprochen, die er ohne Wegfall der Beschwer erhalten hätte (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu § 50). Dies gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient (vgl SZ 53/168).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (der Beschwer) bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Demnach ist für die Kostenentscheidung der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, der Rechtsmittelwerber erhält damit jene Kosten zugesprochen, die er ohne Wegfall der Beschwer erhalten hätte (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 50,). Dies gilt auch für die Kosten eines Zwischenstreites über den Beitritt als Nebenintervenient vergleiche SZ 53/168).
Die vom Rekursgericht verneinte Frage, ob dem "belästigten" Mieter
ein rechtliches Interesse an der Verfolgung des Kündigungsanspruches
des Hauseigentümers nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG gegen den
"Belästiger" zukommt, insbesondere ob die Entscheidung im
Kündigungsstreit im Hinblick auf mögliche Ansprüche des Belästigten
nach § 1096 ABGB seine Rechtssphäre berührt (bejahend LGZ Wien
MietSlg 15.611; ZBl 1937/231), braucht im vorliegenden Fall dennoch
nicht abschließend beurteilt zu werden. Abs 2 des § 50 ZPO wurde im
Rahmen der EO-Novelle 1991 (BGBl Nr 628/1991) eingefügt. Den
Materialien ist zu entnehmen, dass der Justizausschuss einen
Kostenzuspruch entgegen früherer Rechtsprechung auch in Fällen des
nachträglichen Wegfalls der Beschwer ermöglichen wollte. Die im
Bericht des Justizausschusses zitierten gegenteiligen früheren
Entscheidungen (261 BlgNR 18. GP 7) betrafen aber Fälle, in denen der
Kostenersatzberechtigte den Wegfall der Beschwer nicht zu vertreten
hatte. In SZ 61/6 war die Beschwer des Klägers weggefallen, weil der
Beklagte begrifflich nicht mehr gegen das zeitlich befristete
Unterlassungsgebot verstoßen konnte. Die Entscheidung 3 Ob 1001 -
1007/91 betraf Fälle, in denen die Beschwer zur Bekämpfung von
Beugestrafen wegen des Verstoßes gegen die Exekutionsbewilligung
durch nachträgliche Aufhebung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses
und Abweisung des Exekutionsantrages weggefallen war. Aus diesen
Zitaten wird deutlich, dass der Gesetzgeber nur jene Fälle im Auge
hatte, in denen die Beschwer aus von Kostenersatzberechtigten nicht
zu vertretenden Gründen weggefallen ist. Diese Voraussetzung ist hier
nicht gegeben. Im vorliegenden Fall haben die Nebenintervenientinnen
den Wegfall der Beschwer selbst zu verantworten, haben sie es doch
unterlassen, die Entscheidung des Berufungsgerichtes anzufechten,
wodurch die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des
Räumungsbegehrens rechtskräftig wurden. Ähnlich argumentiert Swoboda
(AnwBl 1995, 537), der meint, bei sinnhafter Auslegung des § 50 Abs 2
ZPO gebührten einem Rechtsmittelwerber keine Kosten, der schon bei
Einbringung des Rechtsmittels den späteren Wegfall der Beschwer
voraussieht. Die Nebenintervenientinnen können daher keinen Ersatz
der Kosten ihres Revisionsrekurses beanspruchen. Kosten des
Verfahrens erster und zweiter Instanz stehen ihnen schon deshalb
nicht zu, weil die Hauptpartei, an deren Seite sie in den Prozess
eingetreten sind, mit ihrem Anspruch unterlegen ist. Davon abgesehen
ist über die Kosten der Unterinstanzen vom Obersten Gerichtshof auch
nach § 50 Abs 2 ZPO nicht zu entscheiden (stRspr seit 4 Ob 1024/92 =
ecolex 1992, 771 = JBl 1993, 255 = AnwBl 1993, 623; RIS-Justiz
RS0036102).