Entscheidungsgründe:
Am 9.Februar 1988 fällten Bedienstete einer Straßenmeisterei auf der Verkehrsinsel einer Bundesstraße in Oberösterreich nahe einer Tankstelle eine etwa 25 m hohe und 34 Jahre alte Pappel. Anlaß dafür war die Gefahr des Absturzes dürrer Äste auf die Straße. Der Kläger war als Bediensteter der beteiligten Straßenmeisterei Leiter der Arbeitspartie und hatte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die gefällte Pappel stürzte auf einen PKW, der gerade von der naheliegenden Tankstelle auf die Bundesstraße gelenkt wurde. Sein Lenker erlitt dabei schwere Verletzungen. Er ist seither querschnittgelähmt. Der Kläger wurde aufgrund dieses Unfalls wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Der Geschädigte erhob Klage gegen die Republik Österreich (erstbeklagte Partei) und das Land Oberösterreich (zweitbeklagte Partei). Er stützte seinen Schadenersatzanspruch auf das Vorbringen, das schuldhafte Verhalten von Bediensteten der Straßenmeisterei sei dem Bund als Straßenerhalter zuzurechnen. Weil jedoch diese Personen bei der Verkehrssicherung und -regelung als Organe der Straßenpolizei auch in Vollziehung der Gesetze eingeschritten seien, habe für den Schaden gemäß § 1 Abs 1 AHG auch das Land Oberösterreich als Rechtsträger einzustehen. Die beklagten Parteien jenes Verfahrens verkündeten dem nunmehrigen Kläger den Streit. Dieser trat dem Verfahren auf deren Seite als Nebenintervenient bei. Danach sprach das Landesgericht Linz mit Teil- und Zwischenurteil vom 19.Dezember 1990 aus, daß die Klageforderung gegen die Republik Österreich dem Grunde nach im Ausmaß von 2/3 zu Recht bestehe und diese dem dortigen Kläger für künftige Unfallfolgen im selben Umfang hafte. Dagegen wurde das Klagebegehren gegen das Land Oberösterreich abgewiesen und der dortige Kläger zum Kostenersatz an diese beklagte Partei verurteilt. Die Entscheidung über die weiteren Prozeßkosten wurde dem Endurteil vorbehalten. Dieses Ergebnis gründete das Landesgericht Linz auf die Ansicht, das Verhalten der Straßenmeistereibediensteten sei der Privatwirtschaftverwaltung des Bundes zuzurechnen. Deshalb sei ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Oberösterreich zu verneinen. Die Republik Österreich habe für das grobe Verschulden des nunmehrigen Klägers gemäß § 1319a ABGB einzustehen und Schadenersatz zu leisten. Eine Ausfertigung dieses Urteils wurde der Finanzprokuratur am 27.Februar 1991 zugestellt. Diese informierte den damaligen Nebenintervenienten- und jetzigen Klagevertreter im Schreiben vom 28.Februar 1991 darüber, daß die Frage einer allfälligen Urteilsanfechtung durch den Bund noch ungeklärt sei. Es sei - nicht aus bloß rechtlichen Erwägungen - mit dem Auftrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu rechnen, eine Berufung zu unterlassen. Für den Nebenintervenienten könne die Anfechtung des Urteils jedoch angesichts der drohenden Rückgriffsansprüche gemäß § 4 Abs 2 DHG naheliegen. Mitgeteilt wurde vorsorglich auch der Zeitpunkt der Urteilszustellung an die Finanzprokuratur.Am 9.Februar 1988 fällten Bedienstete einer Straßenmeisterei auf der Verkehrsinsel einer Bundesstraße in Oberösterreich nahe einer Tankstelle eine etwa 25 m hohe und 34 Jahre alte Pappel. Anlaß dafür war die Gefahr des Absturzes dürrer Äste auf die Straße. Der Kläger war als Bediensteter der beteiligten Straßenmeisterei Leiter der Arbeitspartie und hatte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anzuordnen. Die gefällte Pappel stürzte auf einen PKW, der gerade von der naheliegenden Tankstelle auf die Bundesstraße gelenkt wurde. Sein Lenker erlitt dabei schwere Verletzungen. Er ist seither querschnittgelähmt. Der Kläger wurde aufgrund dieses Unfalls wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt. Der Geschädigte erhob Klage gegen die Republik Österreich (erstbeklagte Partei) und das Land Oberösterreich (zweitbeklagte Partei). Er stützte seinen Schadenersatzanspruch auf das Vorbringen, das schuldhafte Verhalten von Bediensteten der Straßenmeisterei sei dem Bund als Straßenerhalter zuzurechnen. Weil jedoch diese Personen bei der Verkehrssicherung und -regelung als Organe der Straßenpolizei auch in Vollziehung der Gesetze eingeschritten seien, habe für den Schaden gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG auch das Land Oberösterreich als Rechtsträger einzustehen. Die beklagten Parteien jenes Verfahrens verkündeten dem nunmehrigen Kläger den Streit. Dieser trat dem Verfahren auf deren Seite als Nebenintervenient bei. Danach sprach das Landesgericht Linz mit Teil- und Zwischenurteil vom 19.Dezember 1990 aus, daß die Klageforderung gegen die Republik Österreich dem Grunde nach im Ausmaß von 2/3 zu Recht bestehe und diese dem dortigen Kläger für künftige Unfallfolgen im selben Umfang hafte. Dagegen wurde das Klagebegehren gegen das Land Oberösterreich abgewiesen und der dortige Kläger zum Kostenersatz an diese beklagte Partei verurteilt. Die Entscheidung über die weiteren Prozeßkosten wurde dem Endurteil vorbehalten. Dieses Ergebnis gründete das Landesgericht Linz auf die Ansicht, das Verhalten der Straßenmeistereibediensteten sei der Privatwirtschaftverwaltung des Bundes zuzurechnen. Deshalb sei ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land Oberösterreich zu verneinen. Die Republik Österreich habe für das grobe Verschulden des nunmehrigen Klägers gemäß Paragraph 1319 a, ABGB einzustehen und Schadenersatz zu leisten. Eine Ausfertigung dieses Urteils wurde der Finanzprokuratur am 27.Februar 1991 zugestellt. Diese informierte den damaligen Nebenintervenienten- und jetzigen Klagevertreter im Schreiben vom 28.Februar 1991 darüber, daß die Frage einer allfälligen Urteilsanfechtung durch den Bund noch ungeklärt sei. Es sei - nicht aus bloß rechtlichen Erwägungen - mit dem Auftrag des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu rechnen, eine Berufung zu unterlassen. Für den Nebenintervenienten könne die Anfechtung des Urteils jedoch angesichts der drohenden Rückgriffsansprüche gemäß Paragraph 4, Absatz 2, DHG naheliegen. Mitgeteilt wurde vorsorglich auch der Zeitpunkt der Urteilszustellung an die Finanzprokuratur.
Der Kläger erhob dort als Nebenintervenient des Vorprozesses Berufung in der Hauptsache; lediglich die Klageabweisung gegen das Land Oberösterreich blieb unbekämpft. In einem abgesonderten Kostenrekurs wendete er sich gegen den Kostenvorbehalt und begehrte den Zuspruch von 35.199 S. Das entspricht der Hälfte der verzeichneten Kosten. Der Geschädigte focht die Abweisung seiner Klage gegen das Land Oberösterreich an und beantragte, dem Klagebegehren „dem Grunde nach vollinhaltlich“ stattzugeben.
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8.Oktober 1991 vereinbarten die Parteien Ruhen des Verfahrens. Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, daß die Republik Österreich erwäge, die Berufung des Nebenintervenienten aus sozialen Gründen zurückzuziehen.
Am 10.Oktober 1991 verfaßte ein Sachbearbeiter der Finanzprokuratur einen Aktenvermerk über den Inhalt eines Telefonats mit einem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. Danach war diesem mitgeteilt worden, daß das Berufungsverfahren ruhe und sich die Finanzprokuratur bemühe, eine „Berufungszurückziehung“ zu erwirken. Inhaltlich entwickelte der Sachbearbeiter - nach dem Wortlaut des Aktenvermerks - folgende Vorstellungen:
„Land Oberösterreich verzichtet auf die Geltendmachung der Verfahrenskosten gegenüber dem Kläger, wodurch dessen Rechtsschutzversicherung entlastet wird. Land OÖ beläßt dem Kläger den vorschußweise geleisteten Betrag (?) als a-conto für die Klagsforderung. Land OÖ leistet an den Bund einen weiteren Betrag in der Größenordnung von 200.000 S als Ablöse für das Prozeßrisiko, letztlich doch zur Haftung (zumindest neben dem Bund) herangezogen zu werden. Der Bund verlangt vom Kläger als Gegenleistung für eine Rückziehung der Berufung des Nebenintervenienten, diesem die Prozeßkosten zu ersetzen (belastet die Rechtsschutzversicherung). Mit dem Nebenintervenienten wird vereinbart, den Prozeßkostenersatz durch den Kläger dem Bund als Regreßleistung zu überlassen. Auf eine darüber hinausgehende Regreßleistung würde verzichtet werden. Nebenintervenient verpflicht sich, den Parallelprozessen beizutreten, allenfalls könnte intern vereinbart werden, daß dort kein weiterer Regreß mehr erfolgen würde (günstig zwecks psychischer Entlastung des Nebenintervenienten). ...Ersuche nun MR Dr.K. zunächst beim Sekretär des Landeshauptmanns informell zu erheben, was dieser zu dem Vorschlag meint. An der Lösung könnte das Land auch insoweit interessiert sein, als damit praktisch eine Regreßleistung durch den Nebenintervenienten entfiele. Ersuche ferner um Erhebung, ob der Nebenintervenient etwa rechtsschutzversichert (Gewerkschaftsmitglied?) ist, da diesbezüglich noch weitere Dispositionen getroffen werden könnten.“
Mit Schreiben je vom 20.Jänner 1992 übermittelte die Finanzprokuratur den Vertretern des Geschädigten und des Nebenintervenienten folgendes Anbot zur Streitbereinigung:
„1. Die Republik Österreich zieht die Berufung des Nebenintervenienten ... mit dem Bemerken zurück, dies ausschließlich im Hinblick auf soziale Erwägungen gegenüber ... (dem Kläger) ... zu tun.
2. Der ... (Kläger) ... verpflichtet sich, dem Nebenintervenienten ... die bisherigen Kosten des Verfahrens erster (70.398 S) und zweiter Instanz (63.364,14 S) zu ersetzen; diese werden a-conto der Regreßforderung der Republik Österreich gegen ... (den Nebenintervenienten) ... unmittelbar der Republik Österreich zu Handen der Finanzprokuratur geleistet.
3. Die Republik Österreich beschränkt ihre Regreßforderung gegenüber ... (dem Nebenintervenienten) ... bezüglich der an ... (den Kläger) ... zu leistenden Zahlungen auf den Betrag laut Pkt 2. Der ... (Nebenintervenient) ... leistet diesen Regreßbetrag ohne Präjudiz für die Verfahren der Sozialversicherungsträger und ohne Rücksicht auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens.
4. Die Republik Österreich leistet an ... (den Kläger) ... einen Vorschuß von 500.000 S und tritt in Verhandlungen über die restliche Forderung ein.
5. Der ... (Nebenintervenient) .... verpflichtet sich, dem behängenden und künftigen Verfahren der Sozialversicherungsträger gegen die Republik Österreich aus dem zugrundeliegenden Vorfall beizutreten.
6. Der ... (Kläger) ... zieht seine Berufung gegen das Land Oberösterreich zurück.
7. Das Land Oberösterreich trägt die Verfahrenskosten gegenüber ... (dem Kläger) ... selbst.
8. Das Land Oberösterreich leistet an die Republik Österreich als Gegenleistung für die seitens des Bundes erwirkte Berufungszurückziehung und das dadurch beseitigte Prozeßrisiko den Betrag von 200.000 S; es verzichtet weiters auf den Regreß bezüglich des an ... (den Kläger) ... bereits geleisteten Betrages von 150.000 S. Sollte der Betrag von 150.000 S durch einen vom Land verschiedenen Rechtsträger geleistet worden sein, macht das Land die Erfüllungszusage, bei diesem einen solchen Regreßverzicht zu erwirken.
9. Der an ... (den Kläger) ... seitens des Landes Oberösterreich geleistete Betrag von 150.000 S gilt als a-conto der Klagsforderung gegenüber der Republik Österreich geleistet. … .“
Diesen Vergleichsvorschlag übermittelte der Vertreter des Geschädigten dessen Rechtschutzversicherer zur Prüfung. Im Begleitschreiben vom 31.Jänner 1992 wurde unter anderem ausgeführt:
„Wenn nicht das wirklich bedauerliche und schwere Schicksal meines Mandanten nach einer raschen, ökonomischen Lösung verlangen würde, käme die Übernahme der Kosten des Nebenintervenienten, wie auch der Abschluß dieses Vergleiches sicherlich nicht in Betracht, da die Aussichten für die Berufung gegen das Land OÖ sicherlich als gut zu bewerten sind. Andererseits ist die Übernahme der Kosten des Nebenintervenienten vom Kostenaufwand gleichzusetzen mit den Kosten des Landes OÖ, die aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung für den Fall einer Berufungsabweisung jedenfalls auch zu ersetzen sind. Da sich das Land sowohl die Kosten erster Instanz als auch die Kosten zweiter Instanz nach dem Verfahrensvorschlag selber trägt - zumindest verstehe ich den unterbreiteten Vorschlag in dieser Richtung - könnte man auch aus Ihrer Sicht der Kostenübernahme des Nebenintervenienten zustimmen.“
Die Finanzprokuratur beantwortete am 11.Februar 1992 ein nicht vorliegendes Schreiben des Nebenintervenientenvertreters vom 4.Februar 1992 und verwies darauf, daß der aufgrund des Vergleichsvorschlags vom Nebenintervenienten zu bezahlende Regreßbetrag im Ergebnis nicht aus seinem Vermögen, sondern aus Mitteln des Rechtschutzversicherers des Geschädigten zu leisten wäre.
Der Vertreter des Geschädigten übermittelte den Vergleichsvorschlag mit Begleitschreiben vom 17.Februar 1992 dem Vertreter des Landes Oberösterreich und hob hervor, daß sein Mandant die Kosten des Nebenintervenienten zu bezahlen, aber keine Kostenersatzpflicht gegenüber dem Land Oberösterreich zu erfüllen hätte. Die Annahme des Vergleichsvorschlags hänge noch von den Zustimmungserklärungen des Mandanten und seines Rechtsschutzversicherers ab.
Der Nebenintervenientenvertreter lehnte den Vergleichsvorschlag der Finanzprokuratur im Schreiben vom 27.Februar 1992 ab und führte aus:
„Unbestritten ist, daß jenes Vergleichskonzept, wie es im Schreiben der Finanzprokuratur vom 20.Jänner 1992 enthalten ist, weder zwischen den Parteien des derzeit zu 12 R ... des Oberlandesgerichtes Linz anhängigen Verfahrens eine endgültige Regelung trifft, noch zu einer Beendigung der beiden Regreßverfahren gegen den österreichischen und den bundesdeutschen Sozialversicherungsträger führt. Das heißt, daß wesentliche Fragen und Ansprüche offenbleiben. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist selbst dann für meinen Klienten ... die Angelegenheit nicht einfach, wenn er auch jetzt keine effektive Geldleistung erbringt, wohl aber ein Regreßrecht des Bundes gegen ihn grundsätzlich anerkennt, den sonst dürfte er ja nicht zustimmen, daß der ihm gebührende Kostenersatz dem Bund unter dem Titel eines von ihm zu leistenden Regreßbetrages zukommt. Wenn auch der Kostenersatzbetrag meinem Mandanten persönlich weder bei Obsiegen noch bei Unterliegen, noch sonst zugute käme, darf ja nicht übersehen werden, daß er zur Abdeckung der in unserer Kanzlei entstandenen Kosten bestimmt ist. Es wäre von mir unrecht, wenn ich, zu wessen Lasten immer, einen solchen Verzicht auf die Abdeckungsmöglichkeiten der Kosten unserer Kanzlei eingehe, ohne daß ein endgültiger Schlußstrich gezogen werden kann. Aus der Sicht unserer Prozeßsituation betrachtet, bringt der hier vorgeschlagene Vergleich laut Schreiben vom 20.1. 1992 für meinen Klienten nichts, belastet ihn aber mit dem Anerkenntnis eines Regreßrechtes des Bundes, in dessen Diensten er nicht steht. Ich würde also durch eine Zustimmung zu diesem Vorschlag die rechtliche Situation meines Klienten verschlechtern … .“
Der Vertreter des Geschädigten nahm im Schreiben vom 2.April 1992 an die Finanzprokuratur zu deren Vergleichsvorschlag unter anderem wie folgt Stellung:
„1. Die Republik Österreich zieht die Berufung des Nebenintervenienten ... mit dem Bemerken zurück, dies ausschließlich im Hinblick auf soziale Erwägungen gegenüber ... (dem Kläger) ... zu tun.
Zu diesem Punkt ist das Einvernehmen mit ... (dem Nebenintervenienten) ... und dessen Rechtsvertreter Dr.Alfred Haslinger herzustellen und dessen verbindliche Einverständniserklärung einzuholen.
2. Mein Mandant ... (der Kläger) ... verpflichtet sich, dem Nebenintervenienten ... die bisherigen Kosten des Verfahrens erster Instanz (70.398 S) und zweiter Instanz (63.364,14 S) zu ersetzen; diese werden als a-conto der Regreßforderung Republik Österreich gegen … (den Nebenintervenienten) ... unmittelbar der Republik Österreich, zu Handen der Finanzprokuratur geleistet.
Da auch dieser Punkt unmittelbar … (den Nebenintervenienten) ... betrifft, ersuche ich gleichfalls, die Zustimmungserklärung des Nebenintervenienten und dessen Vertreters einzuholen.“
Die Finanzprokuratur antwortete im Schreiben vom 7.April 1992 wie folgt:
„Derzeit bestehen infolge Ablehnung des bisherigen Punktes 3) durch Rechtsanwalt Dr.Haslinger folgende geänderte Überlegungen zur Bereinigung des Verfahrens ... gegen die Republik Österreich:
1. Die Republik Österreich zieht die Berufung des Nebenintervenienten ... mit dem Bemerken zurück, dies ausschließlich im Hinblick auf soziale Erwägungen gegenüber ... (dem Kläger) ... zu tun.
2. (neu) Der ... (Kläger) ... verpflichtet sich, der Republik Österreich als Gegenleistung für die Berufungszurückziehung zu 1) und den dadurch eventuell bewirkten Regreßverlust gegenüber ... (dem Nebenintervenienten) ... binnen acht Wochen ab Berufungszurückziehung den Betrag von 133.750 S zu ersetzen.
Der ... (Kläger) ... verzichtet weiters auf gegenüber ... (dem Nebenintervenienten) ... aufgelaufene Verfahrenskosten (zB Berufungsbeantwortung).
3. Entfällt (betraf Beschränkung der Regreßforderung gegenüber ... [dem Nebenintervenienten]).
4. Die Republik Österreich leistet binnen acht Wochen ab Berufungszurückziehung an ... (den Kläger) ... einen Vorschuß von 500.000 S und tritt in Verhandlungen über die restliche Forderung ein.
5. Entfällt (betraf Beitrittsverpflichtung des ... [Nebenintervenienten]).
6.- 8. (neu) Dem ... (Kläger) ... bleibt es überlassen, seine Berufung gegenüber dem Land Oberösterreich zurückzuziehen.
9. Entfällt (betraf Anrechnung der 150.000 S auf die Klagsforderung).
Die Einholung des Einverständnisses des ... (Nebenintervenienten) ... muß dem Bund zwecks Beschleunigung der Sache freigestellt bleiben.
Dieser Vorschlag bedarf des Einverständnisses des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und Bundesministeriums für Finanzen, welche vorsorglich bereits eingeholt werden.“
Der Vertreter des Geschädigten bestätigte diesen Vergleichsvorschlag unter Hinweis auf ein Vergleichsanbot des Landes Oberösterreich mit Antwortschreiben vom 20.Mai 1992 wie folgt:
„1. Die Republik Österreich zieht die Berufung des Nebenintervenienten ... mit dem Bemerken zurück, dies ausschließlich im Hinblick auf soziale Erwägungen gegenüber ... (dem Kläger) ... zu tun.
2. Der ... (Kläger) ... verpflichtet sich, der Republik Österreich als Gegenleistung für die Berufungszurückziehung zu 1) und den dadurch eventuell bewirkten Regreßverlust gegenüber ... (dem Nebenintervenienten) ... binnen acht Wochen ab Berufungszurückziehung den Betrag von 133.750 S zu ersetzen.
(Modifikationsvorschlag hinsichtlich der Zahlungsweise: Der von meinem Mandanten zu ersetzende Betrag von 133.750 S wird mit dem gemäß Punkt 4) des Vergleichvorschlages zu leistenden Vorschuß von 500.000 S kompensiert. Sollten sie damit nicht einverstanden sein, kann selbstverständlich auch die wechselseitige Überweisung beider Beträge innerhalb der achtwöchigen Frist vorgenommen werden.)
Der ... (Kläger) ... verzichtet weiters auf gegenüber ... (dem Nebenintervenienten) ... aufgelaufene Verfahrenskosten (zB Berufungsbeantwortung).
3. Die Republik Österreich leistet binnen acht Wochen ab Berufungszurückziehung an ... (den Kläger) ... einen Vorschuß von 500.000 S und tritt in Verhandlungen über die restliche Forderung ein … .“
Danach nahmen, nachdem der Geschädigte bereits am 30.März 1992 die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens beantragt hatte, der dortige Kläger seine Berufung und die Republik Österreich die Berufung des Nebenintervenienten zurück. Dieser hielt dagegen seinen Kostenrekurs aufrecht. Diesem Rechtsmittel wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 9.Juli 1992 nicht Folge gegeben und zur Begründung ausgeführt, ein Prozeßkostenzuspruch an den Nebenintervenienten komme wegen der „Prozeßerledigung nicht mehr in Betracht“. Schlössen die Hauptparteien einen prozessualen Vergleich ab, habe der Nebenintervenient grundsätzlich keinen Kostenersatzanspruch. Gleiches gelte, wenn sich die Hauptparteien außergerichtlich vergleichen und Ruhen des Berufungsverfahrens eintritt, weil sie auf dem Nebenintervenienten im Verfahren erster Instanz zugesprochene Prozeßkosten nicht Bedacht nehmen müßten. Nichts anderes könne daher in einem Fall rechtens sein, in dem aufgrund eines Vergleichs die Berufungen gegen ein Urteil, das keinen Kostenzuspruch an den Nebenintervenienten enthalte, zurückgezogen werden. Überdies finde sich im Vergleichsvorschlag des Geschädigten ohnehin eine Verpflichtung zur Erstattung der gesamten Nebeninterventionskosten im Verfahren erster und zweiter Instanz.
Im weiteren Verfahren des Vorprozesses schlossen der dortige Kläger und die Republik Österreich einen Vergleich über die geltend gemachten Schadenersatzansprüche: Darin wurde unter anderem festgehalten, daß auf die von der Republik Österreich zu erbringenden Zahlungen Vorleistungen an den dortigen Kläger von 500.000 S und 133.750 S anzurechnen seien. Das diene „der verrechnungsmäßigen Erledigung des mit Schreiben vom 7.April 1992 und 20.Mai 1992 vereinbarten Vergleichsinhalts“.
Die vergleichsweise Regelung hatte - abgesehen von den bereits dargestellten Umständen - folgende Entstehungsgeschichte:
Die Finanzprokuratur beurteilte die Aussichten eines Rechtsmittels der Republik Österreich gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 19.Dezember 1990 „aufgrund der herrschenden Judikatur eher schlecht“. Dazu kamen soziale Erwägungen, die durch eine gewisse Fallpublizität genährt wurden. Deshalb wurde ein vergleichsweise Bereinigung des Streitfalls unter Einbeziehung aller Prozeßbeteiligten versucht. Das Bundesministerium für Finanzen war nach den Ergebnissen des Verfahrens erster Instanz zu keinem Verzicht auf Regreßansprüche gegen den Nebenintervenienten bereit. Deshalb gebar die Finanzprokuratur die Idee, für den Bund „einen gewissen Geldbetrag zu lukrieren“, um dem Bundesministerium für Finanzen den Regreßverlust „verkaufen“ zu können. Zu einem solchen Regreßverlust mußte es zwangsläufig deshalb kommen, weil eine vergleichsweise Regelung die Zurückziehung der Berufung des Nebenintervenienten durch die Republik Österreich erforderte, weil der Vergleichsabschluß unter Einbeziehung des Nebenintervenienten daran scheiterte, daß dieser auch eine betraglich beschränkte Regreßverpflichtung nicht anerkennen wollte. Der Geldbetrag, den die Finanzprokuratur aufzutreiben hatte, sollte nach deren Ansicht vom Kläger des Vorprozesses bzw dessen Rechtschutzversicherer kommen. Eine Zahlung des Rechtschutzversicherers war nun am einfachsten mit der Begründung erreichbar, der Geschädigte werde zumindest gegen eine der beiden beklagten Parteien und unter Umständen auch im Verhältnis zum Nebenintervenienten kostenersatzpflichtig werden. Dabei wurde der Ersatzbetrag an jenen Verfahrenskosten orientiert, die dem Nebenintervenienten bisher entstanden waren. „Rein buchmäßig“ sollte der Rechtschutzversicherer die Kosten der Nebenintervention bezahlen und der Nebenintervenient diese Vertretungskosten dem Bund als vergleichsweise Bereinigung von Regreßansprüchen zur Verfügung stellen. Damit waren die Finanzprokuratur, die beteiligten Ministerien, der Rechtschutzversicherer des Klägers des Vorprozesses und dessen Vertreter einverstanden. Der Versuch der Einbindung des Nebenintervenienten in die Bereinigung des Streitfalls scheiterte aus den im Schreiben des Nebenintervenientenvertreter vom 27.Februar 1992 dargelegten Gründen.
Der Kläger (Nebenintervenient des Vorprozesses) begehrte den Zuspruch von 133.750 S sA und brachte vor, die beklagte Partei habe den Klagebetrag im Verrechnungsweg von der Schadenersatzforderung des Geschädigten abgezogen und weigere sich rechtsmißbräuchlich, diesen vom Rechtschutzversicherer widmungs- und vereinbarungsgemäß für den Kläger als Nebenintervenienten des Vorprozesses geleisteten Kostenersatzbetrag zu bezahlen. Die beklagte Partei habe, soweit der Klagebetrag betroffen sei, einen Vertrag zugunsten Dritter mit dem Kläger als Begünstigtem abgeschlossen. Im übrigen sei die beklagte Partei ungerechtfertigt bereichert.
Die beklagte Partei wendete ein, die Parteien des Vergleichs hätten nicht über Vertretungskosten des Klägers disponiert. Der Geschädigte habe vielmehr 133.750 S als Gegenleistung für die Zurückziehung der Berufung des Nebenintervenienten und den dadurch „eventuell“ bewirkten Regreßverlust gegenüber dem Kläger bezahlt. Dieser Betrag, der rechnerisch den Nebeninterventionskosten des Klägers im Vorprozeß entspreche, sei daher ein Entgelt für die rasche Erledigung des Berufungsverfahrens und den Verlust des Regreßanspruchs des Bundes gegen den Kläger. Ein solcher Anspruch hätte sich auf ein grobes Verschulden des Klägers gestützt. Von Rechtsmißbrauch könne keine Rede sein. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9.Juni 1992 zu 1 Ob 21/92 habe der Finanzprokuratur vor Abschluß der Vergleichsverhandlungen nicht bekannt sein können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte einen Rechtsmißbrauch der beklagten Partei. Der Vorschlag der Finanzprokuratur, den Klagebetrag der Abgeltung von Regreßansprüchen des Bundes gegen den Kläger zu widmen, sei im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses legitim gewesen. Die Änderung der Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofs in 1 Ob 21/92, wodurch die im Vorprozeß zurückgezogene Berufung des Nebenintervenienten erst erfolgversprechend gewesen wäre, habe der Finanzprokuratur damals nicht bekannt sein können. Die beklagte Partei habe sich auch nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Kosten der Nebenintervention hätten in den Vergleichsverhandlungen bloß als rechnerische Größe als Argumentationshilfe gedient. Es sei jedoch allen Beteiligten klar gewesen, daß dieser Betrag nicht dem Nebenintervenienten habe zufließen sollen.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, der Vergleichsvorschlag habe nicht nur Eigeninteressen des Bundes gedient, sondern auch die Absicht verfolgt, im Interesse des nunmehrigen Klägers zu handeln. Der Regreßanspruch, von dem die beklagte Partei ausgegangen sei, hätte so gedeckt werden sollen, daß der Regreßpflichtige wirtschaftlich nicht belastet werde. Der vom Rechtsschutzversicherer des Klägers schließlich geleistete Kostenersatz wäre im Vorprozeß - unter der Voraussetzung einer Haftung der beklagten Partei - nicht zu erlangen gewesen. Das Verhalten der beklagten Partei sei - mangels Zustimmung des Klägers zum Vergleichsvorschlag - als Geschäftsführung ohne Auftrag zu qualifizieren. Der dabei erlangte Nutzen sei herauszugeben. Wohl müsse die Hauptpartei, wenn sie einen Vergleich schließe, nicht auf die Kosten eines Nebenintervenienten Bedacht nehmen, hier seien solche Kosten jedoch tatsächlich Vergleichsgegenstand gewesen. Anderenfalls müßte unterstellt werden, daß die beklagte Partei die Absicht verfolgt habe, den Rechtschutzversicherer des Geschädigten über die Tatsache zu täuschen, daß dessen Leistung in Wahrheit nicht dem Kostenersatz diene. Die Verweigerung der Leistung des Klagebetrags, den die beklagte Partei - nach ihrer Ansicht - für die Zurückziehung der Berufung des Nebenintervenienten im Vorprozeß und den dadurch allenfalls bewirkten Regreßverlust empfangen habe, wäre nur dann nicht sittenwidrig und rechtsmißbräuchlich, wenn ein solcher Regreßanspruch tatsächlich bestünde. Die beklagte Partei habe im Verfahren erster Instanz jedoch keinen derartigen Anspruch behauptet. Sie könne daher auch nicht mit einer Regreßforderung gegen den Kostenersatzanspruch des Klägers aufrechnen. Unzutreffend sei, daß der Oberste Gerichtshof seine vorherige Spruchpraxis in 1 Ob 21/92 geändert habe. Es sei vielmehr bloß eine bereits bestehende Judikatur der Höchstgerichte (OGH EvBl 1978/93; VfGH JBl 1983, 33) fortgeschrieben worden. Überdies könne „auch das Behalten eines in Wahrheit nicht gebührenden Betrages rechtsmißbräuchlich erfolgen, wobei bei Beurteilung der Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit ... gegenüber der Republik Österreich und ihren Organen wegen ihrer gesellschaftlichen Vorbildfunktion ein durchaus strenger Maßstab anzulegen2 sei.