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Rechtssatz RS0035570×

Rechtssatz RS0035570

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035570

Entscheidungsdatum

27.11.2019

Rechtssatz

An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 544/89
    Veröff: RZ 1989/94 S 250
  • 1 Ob 338/97f
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 338/97f
    Vgl; nur: An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)
    Beisatz: Die Rechtmäßigkeit eines autonomen prozessualen Verhaltens der Hauptpartei wird nur durch das Schikaneverbot begrenzt. (T2)
  • 3 Ob 68/98s
    Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Parteien vergleichen sich in der mündlichen Berufungsverhandlung, wodurch der Nebenintervenient nachträglich seinen Kostenersatzanspruch verliert. (T3)
  • 3 Ob 205/18w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 205/18w
  • 5 Ob 105/19f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 105/19f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035570

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0060OB00544_8900000_001