Rechtssatz RS0035570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035570
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (§ 483 Abs 3 ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. Es bleibt ihr auch unbenommen, noch im Berufungsverfahren (Paragraph 483, Absatz 3, ZPO) Ruhensvereinbarungen mit dem Prozeßgegner zu treffen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 544/89
Veröff: RZ 1989/94 S 250
- 1 Ob 338/97f
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 338/97f
Vgl; nur: An die Streitverkündung und an den darauf erfolgten Beitritt als Nebenintervenient sind weder besondere rechtliche Nahebeziehungen noch ein vertragsähnliches Verhältnis mit wechselseitigen Treuepflichten, Sorgfaltspflichten, Aufklärungspflichten und Fürsorgepflichten geknüpft. Die Hauptpartei bleibt vielmehr Herrin des Verfahrens, ihr allein obliegt die Disposition über den Streitgegenstand und sie kann alle ihr unerwünschten Prozeßhandlungen des Nebenintervenienten einschließlich von ihm ergriffener Rechtsmittel zurücknehmen. (T1)
Beisatz: Die Rechtmäßigkeit eines autonomen prozessualen Verhaltens der Hauptpartei wird nur durch das Schikaneverbot begrenzt. (T2)
- 3 Ob 68/98s
Entscheidungstext OGH 16.09.1998 3 Ob 68/98s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Parteien vergleichen sich in der mündlichen Berufungsverhandlung, wodurch der Nebenintervenient nachträglich seinen Kostenersatzanspruch verliert. (T3)
- 3 Ob 205/18w
Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 205/18w
- 5 Ob 105/19f
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 105/19f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0035570
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19890316_OGH0002_0060OB00544_8900000_001