Begründung:
Im Rahmen von Kontrollfahrten wurde von der Straßenmeisterei Salzburg II, die der für die Bundesstraßen im Bereich des Bundeslandes Salzburg im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Abteilung Straßenverwaltung des Amts der Salzburger Landesregierung untersteht, vor dem 16.2.1989 beanstandet, daß vom Wald des Alois F*****, welcher unmittelbar an die Bundesstraße B 1 im Bereich des Straßenkilometers 311,1 angrenzt, Bäume auf gefährliche Weise in die Bundesstraße hineinhängen. Der Eigentümer vereinbarte mit den Leuten der Straßenmeisterei die Durchführung der Schlägerungsarbeiten am 16.2.1989 und ersuchte um die Absicherung der Bundesstraße während der Arbeiten. Zum vereinbarten Termin trafen drei Leute der Straßenmeisterei Salzburg II, nämlich der Partieführer Arno H*****, und die beiden Arbeiter Peter W***** und Nikolaus G***** an der Schlägerungsstelle ein. Die Arbeiter der Straßenmeisterei stellten vor Beginn der Schlägerungsarbeiten Verkehrszeichen auf, die sie "normalerweise für kurzfristige Straßenarbeiten" verwenden. Auf jeder Seite der Arbeitsstelle wurden das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" zusammen mit dem Gefahrenzeichen "Baustelle" und in der Folge die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" und "Überholen verboten", sodann das Gefahrenzeichen "Fahrbahnverengung" und nach der Schlägerungsstelle die Auflösung all dieser Zeichen angebracht. Mit dem Landwirt Alois F***** wurde sodann vereinbart, daß dieser zuerst die Bäume auf der Fallseite einschneiden, dann dem auf der Bundesstraße stehenden Partieführer ein Zeichen zu deren Absperrung geben und nach der Absperrung den Baum von der anderen Seite her umschneiden werde. Der Partieführer blieb in der Nähe des Landwirts, die beiden Gehilfen wurden auf beiden Seiten der Bundesstraße etwa 50 bis 70 m entfernt mit Winkerkellen zur Straßenabsperrung abkommandiert. Auf diese Weise waren bereits mehrere Bäume ohne Zwischenfälle gefällt worden, wobei die Bäume stets auf die Bundesstraße fielen und sodann vom Landwirt zusammen mit den Leuten der Straßenmeisterei von dort weggeräumt wurden. Auch der Partieführer half mit der Motorsäge mit. Schließlich war ein Baum umzuschneiden, der eine besonders starke Neigung in Richtung Bundesstraße hatte. Dieser Baum brach, während er eingeschnitten wurde, ab, da er in der Mitte vermorscht war. Nicht feststellbar ist, ob der Landwirt Alois F***** dem Partieführer bereits das Zeichen zum Absperren der Bundesstraße gegeben hatte und ob dieser dieses Zeichen an Peter W***** weitergegeben hatte. Peter W***** der in Richtung Grenzübergang Walserberg aufgestellt war, hatte zunächst die Bundesstraße bereits gesperrt gehabt; als sich der Kläger mit seinem PKW VW Passat gegen 9,30 Uhr vom Grenzübergang her näherte, winkte er den Kläger mit der grünen Winkerkellenseite durch, weil er vom Partieführer noch kein Zeichen zur Absperrung bekommen hatte. Der Kläger beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug wieder auf 40 bis 45 km/h. Als er sich der Schlägerungsstelle näherte, bemerkte der Partieführer Arno H*****, daß der Baum fiel. Er versuchte noch, den Kläger zu stoppen, doch war ihm dies nicht mehr möglich. Der Kläger sah zwar das Handzeichen und den fallenden Baum, versuchte auch noch auszuweichen, aufgrund der gegebenen Straßenverhältnisse war ihm dies aber nicht mehr möglich. Daraufhin fiel der Baum direkt auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges und brachte den PKW zum Stillstand.Im Rahmen von Kontrollfahrten wurde von der Straßenmeisterei Salzburg römisch zwei, die der für die Bundesstraßen im Bereich des Bundeslandes Salzburg im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständigen Abteilung Straßenverwaltung des Amts der Salzburger Landesregierung untersteht, vor dem 16.2.1989 beanstandet, daß vom Wald des Alois F*****, welcher unmittelbar an die Bundesstraße B 1 im Bereich des Straßenkilometers 311,1 angrenzt, Bäume auf gefährliche Weise in die Bundesstraße hineinhängen. Der Eigentümer vereinbarte mit den Leuten der Straßenmeisterei die Durchführung der Schlägerungsarbeiten am 16.2.1989 und ersuchte um die Absicherung der Bundesstraße während der Arbeiten. Zum vereinbarten Termin trafen drei Leute der Straßenmeisterei Salzburg römisch zwei, nämlich der Partieführer Arno H*****, und die beiden Arbeiter Peter W***** und Nikolaus G***** an der Schlägerungsstelle ein. Die Arbeiter der Straßenmeisterei stellten vor Beginn der Schlägerungsarbeiten Verkehrszeichen auf, die sie "normalerweise für kurzfristige Straßenarbeiten" verwenden. Auf jeder Seite der Arbeitsstelle wurden das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h" zusammen mit dem Gefahrenzeichen "Baustelle" und in der Folge die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung 50 km/h" und "Überholen verboten", sodann das Gefahrenzeichen "Fahrbahnverengung" und nach der Schlägerungsstelle die Auflösung all dieser Zeichen angebracht. Mit dem Landwirt Alois F***** wurde sodann vereinbart, daß dieser zuerst die Bäume auf der Fallseite einschneiden, dann dem auf der Bundesstraße stehenden Partieführer ein Zeichen zu deren Absperrung geben und nach der Absperrung den Baum von der anderen Seite her umschneiden werde. Der Partieführer blieb in der Nähe des Landwirts, die beiden Gehilfen wurden auf beiden Seiten der Bundesstraße etwa 50 bis 70 m entfernt mit Winkerkellen zur Straßenabsperrung abkommandiert. Auf diese Weise waren bereits mehrere Bäume ohne Zwischenfälle gefällt worden, wobei die Bäume stets auf die Bundesstraße fielen und sodann vom Landwirt zusammen mit den Leuten der Straßenmeisterei von dort weggeräumt wurden. Auch der Partieführer half mit der Motorsäge mit. Schließlich war ein Baum umzuschneiden, der eine besonders starke Neigung in Richtung Bundesstraße hatte. Dieser Baum brach, während er eingeschnitten wurde, ab, da er in der Mitte vermorscht war. Nicht feststellbar ist, ob der Landwirt Alois F***** dem Partieführer bereits das Zeichen zum Absperren der Bundesstraße gegeben hatte und ob dieser dieses Zeichen an Peter W***** weitergegeben hatte. Peter W***** der in Richtung Grenzübergang Walserberg aufgestellt war, hatte zunächst die Bundesstraße bereits gesperrt gehabt; als sich der Kläger mit seinem PKW VW Passat gegen 9,30 Uhr vom Grenzübergang her näherte, winkte er den Kläger mit der grünen Winkerkellenseite durch, weil er vom Partieführer noch kein Zeichen zur Absperrung bekommen hatte. Der Kläger beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug wieder auf 40 bis 45 km/h. Als er sich der Schlägerungsstelle näherte, bemerkte der Partieführer Arno H*****, daß der Baum fiel. Er versuchte noch, den Kläger zu stoppen, doch war ihm dies nicht mehr möglich. Der Kläger sah zwar das Handzeichen und den fallenden Baum, versuchte auch noch auszuweichen, aufgrund der gegebenen Straßenverhältnisse war ihm dies aber nicht mehr möglich. Daraufhin fiel der Baum direkt auf die Windschutzscheibe des Fahrzeuges und brachte den PKW zum Stillstand.
Der Kläger begehrt unter Berufung auf die Bestimmungen des ABGB, der Straßenverkehrsordnung und des Amtshaftungsgesetzes Schadenersatz für die ihm durch dieses Schadensereignis entstandenen, näher aufgeschlüsselten Schäden am Fahrzeug (Reparaturkosten, Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung, An- und Abmeldespesen für ein neues Fahrzeug, Wertminderung, Spesen für Telefonate, Fahrten zur Werkstätte usw), für eine beschädigte Sonnenbrille, die Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Verdienstentgang und Schmerzengeld. Die von den Leuten der Straßenmeisterei vorgenommenen Absicherungs- und Absperrmaßnahmen seien in Ausübung straßenpolizeilicher Maßnahmen, sohin in Hoheitsverwaltung für die beklagte Partei gesetzt worden, jedoch völlig unzureichend gewesen. Die Straße hätte jedenfalls schon bei Beginn der Sägearbeiten bis zu deren Beendigung gesperrt werden müssen und nicht erst nach einem sogenannten Einschnitt des Baumes, zumal von vorneherein schon wegen der von der Straßenmeisterei erkannten allgemeinen Gefahrenlage mit dem Sturz der umgeschnittenen Bäume auf die Bundesstraße zu rechnen gewesen sei. Den Kläger treffe am Schadensereignis keinerlei Mitverschulden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, die Tätigkeit der Leute der Straßenmeisterei sei im Rahmen der Verwaltung einer Bundesstraße, sohin der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, sodaß das Land Salzburg passiv nicht klagslegitimiert sei. Im übrigen treffe das Alleinverschulden am gegenständlichen Unfall entweder den Kläger, weil er die Haltesignale des Partieführers Arno H***** nicht beachtet habe, oder den Landwirt Alois F*****, weil er die zur Verkehrssicherung abgeordneten Leute der Straßenmeisterei nicht rechtzeitig vor dem Sturz des Baumes informiert habe. Auch Grund und Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche wurden bestritten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Leute der Straßenmeisterei seien nicht hoheitlich tätig geworden, sie hätten nur im Zuge von Straßenerhaltungsarbeiten, wozu auch die Beseitigung von die Straße gefährdenden Bäumen gehöre, "Baustellentafeln" aufgestellt. Dazu bedürfe es keines Hoheitsaktes des beklagten Landes, das zur Setzung eines solchen bei einer Bundesstraße auch nicht berechtigt gewesen wäre. Die Straßenmeisterei sei im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung für den Bund tätig geworden, sodaß der Bund zu klagen gewesen wäre.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Instandhaltung einer öffentlichen Straße falle in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Zur Entfernung der Bäume sei gemäß § 91 StVO der Grundeigentümer, somit Alois F*****, selbst verpflichtet gewesen. Auch wenn über dessen Ersuchen Bedienstete der Straßenmeisterei zur Absicherung der Straße und des Verkehrs auf dieser mitgewirkt hätten, sei dieser Tätigkeit kein hoheitlicher Charakter beizumessen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Regelung des Verkehrs mit Signalscheiben durch Leute der Straßenmeisterei seien keine Akte der Straßenpolizei. Es fehlten auch die Voraussetzungen für die Unterstellung der Vorgangsweise der Leute der Straßenmeisterei unter § 44 b Abs. 1 StVO, weil es sich bei den durchzuführenden Straßen- und Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht um unaufschiebbare, sondern um längere Zeit vorher geplante Verkehrssicherungen gehandelt habe.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Instandhaltung einer öffentlichen Straße falle in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung. Zur Entfernung der Bäume sei gemäß Paragraph 91, StVO der Grundeigentümer, somit Alois F*****, selbst verpflichtet gewesen. Auch wenn über dessen Ersuchen Bedienstete der Straßenmeisterei zur Absicherung der Straße und des Verkehrs auf dieser mitgewirkt hätten, sei dieser Tätigkeit kein hoheitlicher Charakter beizumessen. Die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Regelung des Verkehrs mit Signalscheiben durch Leute der Straßenmeisterei seien keine Akte der Straßenpolizei. Es fehlten auch die Voraussetzungen für die Unterstellung der Vorgangsweise der Leute der Straßenmeisterei unter Paragraph 44, b Absatz eins, StVO, weil es sich bei den durchzuführenden Straßen- und Verkehrssicherungsmaßnahmen nicht um unaufschiebbare, sondern um längere Zeit vorher geplante Verkehrssicherungen gehandelt habe.