Rechtssatz RS0075341
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075341
Entscheidungsdatum
22.06.1994
Rechtssatz
§ 44 Abs 1 StVO enthält eine demonstrative, nicht taxative Aufzählung von Fällen der "Unaufschiebbarkeit" bestimmter Maßnahmen. Auch Reinigungsarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten können bei mangelnder exakter zeitlicher Vorhersehbarkeit darunter fallen.Paragraph 44, Absatz eins, StVO enthält eine demonstrative, nicht taxative Aufzählung von Fällen der "Unaufschiebbarkeit" bestimmter Maßnahmen. Auch Reinigungsarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten können bei mangelnder exakter zeitlicher Vorhersehbarkeit darunter fallen.
VfGH vom 16.12.1981, V 54/79; Veröff: JBl 1983,33VfGH vom 16.12.1981, römisch fünf 54/79; Veröff: JBl 1983,33
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 21/92
Auch; Beisatz: Hier: Verkehrsbeschränkungen und Sicherheitsmaßnahmen auf Grund von Arbeiten, die nicht sofort nach der Aufdeckung einer Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren Termin vorgenommen wurden. (T1)
- 1 Ob 25/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
Auch; Beisatz: Die von den Bediensteten der Straßenmeisterei verfügten Verkehrsbeschränkungen und Sicherungsmaßnahmen sind ungeachtet des Umstands, daß diese Arbeiten nicht sofort nach Aufdeckung der Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren, mit dem Grundeigentümer vereinbarten Termin vorgenommen wurden, § 44 b Abs 1 StVO zu unterstellen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075341
Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00021_9200000_001