Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach § 1319a ABGB und nicht auf die Amtshaftung. Bei derart eindeutigem Vorbringen bleibt es dem angerufenen Gericht verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen; sind die Ansprüche nur im Wege der Amtshaftung durchzusetzen, weil das haftungsbegründende Verhalten dem hoheitlichen Bereich des Beklagten oder eines anderen Rechtsträgers zuzurechnen ist, muß das Ersatzbegehren bei diesem Vorbringen der klagenden Partei abgewiesen werden.Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319 a, ABGB und nicht auf die Amtshaftung. Bei derart eindeutigem Vorbringen bleibt es dem angerufenen Gericht verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen; sind die Ansprüche nur im Wege der Amtshaftung durchzusetzen, weil das haftungsbegründende Verhalten dem hoheitlichen Bereich des Beklagten oder eines anderen Rechtsträgers zuzurechnen ist, muß das Ersatzbegehren bei diesem Vorbringen der klagenden Partei abgewiesen werden.
Die klagende Partei erblickt in ihrem Vorbringen das haftungsbegründende Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei, das sie dem beklagten Rechtsträger als "Leutehaftung" im Sinne des § 1319a Abs.1 ABGB zurechnen will, in den unterbliebenen bzw. unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen. Es ist demnach von streitentscheidender Bedeutung, ob die verfügten Sicherheitsmaßnahmen als hoheitliches Organhandeln zu beurteilen sind oder der Privatwirtschaftsverwaltung der beklagten Partei zuzurechnen sind.Die klagende Partei erblickt in ihrem Vorbringen das haftungsbegründende Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei, das sie dem beklagten Rechtsträger als "Leutehaftung" im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB zurechnen will, in den unterbliebenen bzw. unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen. Es ist demnach von streitentscheidender Bedeutung, ob die verfügten Sicherheitsmaßnahmen als hoheitliches Organhandeln zu beurteilen sind oder der Privatwirtschaftsverwaltung der beklagten Partei zuzurechnen sind.
Der erkennende Senat hatte sich in der Entscheidung vom 9.6.1992, 1 Ob 21/92, mit einem sehr ähnlich gelagerten Fall zu befassen: Dort war von der Straßenmeisterei beanstandet worden, daß Bäume von Privatgrund in gefährlicher Weise in den Bereich einer Bundesstraße hineinhingen. Der Waldeigentümer vereinbarte mit der Dienststelle die Durchführung von Schlägerungsarbeiten und ersuchte um die Absicherung der Bundesstraße. Bedienstete der Straßenmeisterei stellten auch entsprechende Verkehrszeichen auf und sollten die Bundesstraße absperren, wenn ihnen vom Partieführer je nach dem Arbeitsvorgang ein entsprechendes Zeichen gegeben würde. Ein vermorschter Baum stürzte dabei auf die Straße und zerstörte ein Fahrzeug, als der Einschnitt noch im Gange war.
Der erkennende Senat rechnete die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dem Hoheitsbereich des Landes (Art.11 Abs.1 Z 4 B-VG) zu und führte aus, die Organe der Straßenverwaltung seien eher in der Lage, Unzukömmlichkeiten zu erkennen und - allenfalls sofort nötige - Abhilfe zu schaffen. Sie könnten im Falle der Unaufschiebbarkeit gemäß § 44b Abs.1 StVO Verkehrsbeschränkungen anordnen, die dann insoweit als Vollzugshandlungen dem Rechtsträger zuzurechnen seien. Die von den Bediensteten der Straßenmeisterei verfügten Verkehrsbeschränkungen und Sicherungsmaßnahmen seien ungeachtet des Umstands, daß diese Arbeiten nicht sofort nach Aufdeckung der Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren, mit dem Grundeigentümer vereinbarten Termin vorgenommen wurden, § 44b Abs.1 StVO zu unterstellen. Der erkennende Senat schließe sich bei dieser Beurteilung dem in JBl. 1983, 33, veröffentlichten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs an, der auch Reinigungs- bzw. Erhaltungsarbeiten an Straßen unter die im § 44 Abs.1 lit.a bis c StVO beispielsweise aufgezählten Fälle der Unaufschiebbarkeit subsumiert habe, weil diese zwar flexibel im voraus geplant werden könnten, aber, was Beginn und Ende betreffe, nicht immer zeitlich genau fixierbar seien, sodaß nach der jeweiligen Sachlage die jeweils notwendigen Verkehrsbeschränkungen unaufschiebbar im Wege des § 44b StVO zu treffen seien. Diese Bestimmung biete die Grundlage für im "vereinfachten Verfahren", also ohne Verordnung und deren Kundmachung, zu verfügende Verkehrsbeschränkungen. Hätten die Leute der Straßenmeisterei Verkehrsbeschränkungen "erlassen" und den Verkehr mit Signalscheiben geregelt, hätten sie damit die im § 44b Abs.1 StVO genannten Maßnahmen so getroffen, als ob diese Vorkehrungen von der Behörde getroffen worden wären. Diese Anordnungen hätten die Straßenverkehrsteilnehmer zu bestimmtem Verhalten gezwungen und seien daher schon aus diesem Grunde als funktionelle Ausübung der Angelegenheiten der Straßenpolizei hoheitlicher Natur. Das Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei sei in solchen Fällen dem für Straßenpolizeiangelegenheiten zuständigen Rechtsträger, also dem Land, zuzurechnen. An dieser Auffassung ist trotz der Ausführungen in der Revision, die den Obersten Gerichtshof dabei einer Entscheidung "contra legem" zeiht, festzuhalten:Der erkennende Senat rechnete die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dem Hoheitsbereich des Landes (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) zu und führte aus, die Organe der Straßenverwaltung seien eher in der Lage, Unzukömmlichkeiten zu erkennen und - allenfalls sofort nötige - Abhilfe zu schaffen. Sie könnten im Falle der Unaufschiebbarkeit gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO Verkehrsbeschränkungen anordnen, die dann insoweit als Vollzugshandlungen dem Rechtsträger zuzurechnen seien. Die von den Bediensteten der Straßenmeisterei verfügten Verkehrsbeschränkungen und Sicherungsmaßnahmen seien ungeachtet des Umstands, daß diese Arbeiten nicht sofort nach Aufdeckung der Gefahrenlage, sondern erst zu einem späteren, mit dem Grundeigentümer vereinbarten Termin vorgenommen wurden, Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO zu unterstellen. Der erkennende Senat schließe sich bei dieser Beurteilung dem in JBl. 1983, 33, veröffentlichten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs an, der auch Reinigungs- bzw. Erhaltungsarbeiten an Straßen unter die im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a bis c StVO beispielsweise aufgezählten Fälle der Unaufschiebbarkeit subsumiert habe, weil diese zwar flexibel im voraus geplant werden könnten, aber, was Beginn und Ende betreffe, nicht immer zeitlich genau fixierbar seien, sodaß nach der jeweiligen Sachlage die jeweils notwendigen Verkehrsbeschränkungen unaufschiebbar im Wege des Paragraph 44 b, StVO zu treffen seien. Diese Bestimmung biete die Grundlage für im "vereinfachten Verfahren", also ohne Verordnung und deren Kundmachung, zu verfügende Verkehrsbeschränkungen. Hätten die Leute der Straßenmeisterei Verkehrsbeschränkungen "erlassen" und den Verkehr mit Signalscheiben geregelt, hätten sie damit die im Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO genannten Maßnahmen so getroffen, als ob diese Vorkehrungen von der Behörde getroffen worden wären. Diese Anordnungen hätten die Straßenverkehrsteilnehmer zu bestimmtem Verhalten gezwungen und seien daher schon aus diesem Grunde als funktionelle Ausübung der Angelegenheiten der Straßenpolizei hoheitlicher Natur. Das Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei sei in solchen Fällen dem für Straßenpolizeiangelegenheiten zuständigen Rechtsträger, also dem Land, zuzurechnen. An dieser Auffassung ist trotz der Ausführungen in der Revision, die den Obersten Gerichtshof dabei einer Entscheidung "contra legem" zeiht, festzuhalten:
Die klagende Partei führt gegen diese Rechtsansicht vor allem ins Treffen, unaufschiebbare Maßnahmen, die eine Vorgangsweise nach § 44b StVO rechtfertigen, müßten ihre Ursache in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen haben, die Fällung eines Baums neben der Straße sei dagegen jenen Arbeiten im Sinne des § 43 Abs.1a StVO zuzurechnen, die zwar vorhersehbar seien und entsprechend geplant werden könnten, bei welchen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich bzw. zeitlich nicht genau vorherbestimmbar seien. Die in 1 Ob 21/92 zum Ausdruck gebrachte Auffassung liefe letztlich darauf hinaus, daß "praktisch sämtliche" Verkehrsbeschränkungen im Zuge von Arbeiten auf oder neben einer Straße als unaufschiebbare Vorkehrungen im Sinne des § 44b StVO beurteilt werden müßten.Die klagende Partei führt gegen diese Rechtsansicht vor allem ins Treffen, unaufschiebbare Maßnahmen, die eine Vorgangsweise nach Paragraph 44 b, StVO rechtfertigen, müßten ihre Ursache in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen haben, die Fällung eines Baums neben der Straße sei dagegen jenen Arbeiten im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins a, StVO zuzurechnen, die zwar vorhersehbar seien und entsprechend geplant werden könnten, bei welchen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich bzw. zeitlich nicht genau vorherbestimmbar seien. Die in 1 Ob 21/92 zum Ausdruck gebrachte Auffassung liefe letztlich darauf hinaus, daß "praktisch sämtliche" Verkehrsbeschränkungen im Zuge von Arbeiten auf oder neben einer Straße als unaufschiebbare Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 44 b, StVO beurteilt werden müßten.
In der Tat sind jene Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im § 43 Abs.1a StVO finden, ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die § 44b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Abs.1 angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen (Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsrecht § 44b Rz 1 und 2). § 43 Abs.1a StVO - der übrigens im Unfallszeitpunkt noch etwas anders gefaßt war - stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen (vgl. etwa VfSlg. 10.949/1986). Trug der etwa 25 m hohe Baum nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S.10) dürre Äste und bestand daher die Gefahr, daß diese Äste auf die Fahrbahn stürzten, so war die Fällung der Pappel ohne jeden Zweifel eine unaufschiebbare Vorkehrung. Daran kann - worauf der Nebenintervenient in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - auch der Umstand, daß diese Gefahr auch schon früher erkannt wurde, nichts ändern; die Frage, ob die Bediensteten der Straßenmeisterei angesichts der Immanenz der Gefahr nicht schon zu lange zugewartet haben, wäre aber nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn ein Schaden zu beurteilen wäre, der auf herabgestürzte Äste des Baumes zurückzuführen war. Solange die von dem Baum ausgegangene Gefahr nicht beseitigt war, waren die dazu erforderlichen Vorkehrungen jedenfalls unaufschiebbar. Umso mehr müssen diese Erwägungen aber für die noch wesentlich erhöhte Gefahr gelten, die davon ausging, daß die Bediensteten die Kette der Motorsäge noch während des Kerbschnitts auswechseln mußten.In der Tat sind jene Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im Paragraph 43, Absatz eins a, StVO finden, ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die Paragraph 44 b, StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Absatz eins, angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen (Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsrecht Paragraph 44 b, Rz 1 und 2). Paragraph 43, Absatz eins a, StVO - der übrigens im Unfallszeitpunkt noch etwas anders gefaßt war - stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen vergleiche etwa VfSlg. 10.949 aus 1986,). Trug der etwa 25 m hohe Baum nach den erstinstanzlichen Feststellungen (S.10) dürre Äste und bestand daher die Gefahr, daß diese Äste auf die Fahrbahn stürzten, so war die Fällung der Pappel ohne jeden Zweifel eine unaufschiebbare Vorkehrung. Daran kann - worauf der Nebenintervenient in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist - auch der Umstand, daß diese Gefahr auch schon früher erkannt wurde, nichts ändern; die Frage, ob die Bediensteten der Straßenmeisterei angesichts der Immanenz der Gefahr nicht schon zu lange zugewartet haben, wäre aber nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn ein Schaden zu beurteilen wäre, der auf herabgestürzte Äste des Baumes zurückzuführen war. Solange die von dem Baum ausgegangene Gefahr nicht beseitigt war, waren die dazu erforderlichen Vorkehrungen jedenfalls unaufschiebbar. Umso mehr müssen diese Erwägungen aber für die noch wesentlich erhöhte Gefahr gelten, die davon ausging, daß die Bediensteten die Kette der Motorsäge noch während des Kerbschnitts auswechseln mußten.
Für die klagende Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wären - entgegen den vorstehenden Überlegungen - die die hoheitlichen Befugnisse der im § 44b Abs.1 StVO tragenden Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Organe des Straßenerhalters haben jedenfalls die Voraussetzungen für gegeben erachtet und die Befugnisse so, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre (§ 44b Abs.1 StVO), in Anspruch genommen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Schragel, AHG2 Rz 25 mwN aus der Rechtsprechung) haftet der Rechtsträger grundsätzlich auch dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, vor allem wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft. Der Rechtsträger muß in solchen Fällen den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen. Die Organe des Straßenerhalters haben wegen der von ihnen als unaufschiebbar beurteilten Vorkehrungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote wie die an sich zuständige Behörde angeordnet; durch diese Maßnahmen wurden die Straßenverkehrsteilnehmer auch zu dem den Anordnungen entsprechenden Verhalten, vor allem zum Anhalten, gezwungen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner in EvBl. 1978/39 veröffentlichten Entscheidung vom 27.4.1977, 1 Ob 9/77, ausgesprochen, daß die Ausübung solcher Funktionen als behördlicher Akt zu gelten hat. Die Behörde kann zwar die Entfernung oder Hinderung von Einrichtungen verlangen, sofern die Veranlassung oder Vorkehrung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig war (§ 44b Abs.4 und § 98 Abs.3 StVO), das ändert aber nichts daran, daß die vom Straßenerhalter getroffenen Maßnahmen, die zu einem bestimmten Verhalten zwingen, jedenfalls dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind (Schragel aaO Rz 32). Rechtswidriges Verhalten ist nach der Kompetenzbestimmung des Art.11 Abs.1 Z 4 B-VG dem Land als dem für die Straßenpolizei zuständigen Rechtsträger zuzurechnen.Für die klagende Partei wäre aber auch nichts gewonnen, wären - entgegen den vorstehenden Überlegungen - die die hoheitlichen Befugnisse der im Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO tragenden Voraussetzungen der Unaufschiebbarkeit im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Organe des Straßenerhalters haben jedenfalls die Voraussetzungen für gegeben erachtet und die Befugnisse so, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre (Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO), in Anspruch genommen. Nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche Schragel, AHG2 Rz 25 mwN aus der Rechtsprechung) haftet der Rechtsträger grundsätzlich auch dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, vor allem wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft. Der Rechtsträger muß in solchen Fällen den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen. Die Organe des Straßenerhalters haben wegen der von ihnen als unaufschiebbar beurteilten Vorkehrungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr Verkehrsbeschränkungen bzw. Verkehrsverbote wie die an sich zuständige Behörde angeordnet; durch diese Maßnahmen wurden die Straßenverkehrsteilnehmer auch zu dem den Anordnungen entsprechenden Verhalten, vor allem zum Anhalten, gezwungen. Der erkennende Senat hat bereits in seiner in EvBl. 1978/39 veröffentlichten Entscheidung vom 27.4.1977, 1 Ob 9/77, ausgesprochen, daß die Ausübung solcher Funktionen als behördlicher Akt zu gelten hat. Die Behörde kann zwar die Entfernung oder Hinderung von Einrichtungen verlangen, sofern die Veranlassung oder Vorkehrung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig war (Paragraph 44 b, Absatz 4 und Paragraph 98, Absatz 3, StVO), das ändert aber nichts daran, daß die vom Straßenerhalter getroffenen Maßnahmen, die zu einem bestimmten Verhalten zwingen, jedenfalls dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen sind (Schragel aaO Rz 32). Rechtswidriges Verhalten ist nach der Kompetenzbestimmung des Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Land als dem für die Straßenpolizei zuständigen Rechtsträger zuzurechnen.
Soweit die klagende Partei schließlich dem Straßenerhalter die Verletzung der Pflicht vorwirft, der Behörde alle Umstände bekanntzugeben, die für die Erlassung einer entsprechenden Verordnung maßgebend sind, übersieht sie, daß der Straßenerhalter gemäß § 44b Abs.3 StVO die Behörde von der Veranlassung oder Maßnahme des tätig gewordenen Organs, also im nachhinein, zu verständigen hat; auch diese Verständigungspflicht ist dem hoheitlichen Organhandeln zuzurechnen. Im übrigen müßte die Frage, ob die Dienststelle dieser Pflicht nachgekommen ist, im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht näher erörtert werden, weil die behauptete Pflichtverletzung für das Schadensereignis jedenfalls in keiner Weise ursächlich war.Soweit die klagende Partei schließlich dem Straßenerhalter die Verletzung der Pflicht vorwirft, der Behörde alle Umstände bekanntzugeben, die für die Erlassung einer entsprechenden Verordnung maßgebend sind, übersieht sie, daß der Straßenerhalter gemäß Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO die Behörde von der Veranlassung oder Maßnahme des tätig gewordenen Organs, also im nachhinein, zu verständigen hat; auch diese Verständigungspflicht ist dem hoheitlichen Organhandeln zuzurechnen. Im übrigen müßte die Frage, ob die Dienststelle dieser Pflicht nachgekommen ist, im vorliegenden Fall auch schon deshalb nicht näher erörtert werden, weil die behauptete Pflichtverletzung für das Schadensereignis jedenfalls in keiner Weise ursächlich war.
War aber das schadensstiftende Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei - die unzulängliche Absperrung des Straßenstücks, in deren Bereich die Pappel gefällt wurde - gemäß § 44b StVO hoheitliches Organhandeln, können daraus abgeleitete Ersatzansprüche nur im Amtshaftungsweg verfolgt werden. Die Haftung der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes hoheitliches Organverhalten wurzelt nicht im Kompetenztatbestand "Zivilrechtssachen" (Art.10 Abs.1 Z 6 B-VG), sondern beruht auf besonderem verfassungsgesetzlichen Befehl (Art.23 B-VG; vgl. VfSlg. 8202/1977; SZ 64/85). Deshalb können aus einem Verschulden abgeleitete Ersatzansprüche bei Verhalten in Vollziehung der Gesetze nur gegen den nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger geltend gemacht werden (Schragel aaO Rz 258). Gerade darauf stützt die klagende Partei ihr Begehren nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen (ON 4, S.4) nicht, sodaß es den Gerichten verwehrt bleibt, die Berechtigung des Ersatzanspruchs unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.War aber das schadensstiftende Verhalten der Bediensteten der Straßenmeisterei - die unzulängliche Absperrung des Straßenstücks, in deren Bereich die Pappel gefällt wurde - gemäß Paragraph 44 b, StVO hoheitliches Organhandeln, können daraus abgeleitete Ersatzansprüche nur im Amtshaftungsweg verfolgt werden. Die Haftung der Rechtsträger für rechtswidriges und schuldhaftes hoheitliches Organverhalten wurzelt nicht im Kompetenztatbestand "Zivilrechtssachen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG), sondern beruht auf besonderem verfassungsgesetzlichen Befehl (Artikel 23, B-VG; vergleiche VfSlg. 8202 aus 1977,; SZ 64/85). Deshalb können aus einem Verschulden abgeleitete Ersatzansprüche bei Verhalten in Vollziehung der Gesetze nur gegen den nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger geltend gemacht werden (Schragel aaO Rz 258). Gerade darauf stützt die klagende Partei ihr Begehren nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen (ON 4, S.4) nicht, sodaß es den Gerichten verwehrt bleibt, die Berechtigung des Ersatzanspruchs unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Dem Ersatzbegehren müßte im übrigen aber auch aus amtshaftungsrechtlicher Sicht ein Erfolg versagt werden, weil das hoheitliche Organhandeln der Bediensteten der Straßenmeisterei - wie schon erwähnt - funktionell dem Land als dem für die Straßenpolizei zuständigen Rechtsträger zuzurechnen ist (§ 1 Abs.1 AHG), dieses aber auch jener Rechtsträger ist, als dessen Organe die Bediensteten der befaßten Straßenmeisterei ernannt oder sonstwie bestellt worden sind (§ 1 Abs.3 AHG).Dem Ersatzbegehren müßte im übrigen aber auch aus amtshaftungsrechtlicher Sicht ein Erfolg versagt werden, weil das hoheitliche Organhandeln der Bediensteten der Straßenmeisterei - wie schon erwähnt - funktionell dem Land als dem für die Straßenpolizei zuständigen Rechtsträger zuzurechnen ist (Paragraph eins, Absatz eins, AHG), dieses aber auch jener Rechtsträger ist, als dessen Organe die Bediensteten der befaßten Straßenmeisterei ernannt oder sonstwie bestellt worden sind (Paragraph eins, Absatz 3, AHG).
Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.