Rechtssatz RS0022996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022996
Geschäftszahl
1Ob9/77; 1Ob12/78; 1Ob37/81; 1Ob5/90; 1Ob21/92; 1Ob25/94
Entscheidungsdatum
22.06.1994
Rechtssatz
Trifft ein Organ der Bundesstraßenverwaltung auf einer Autobahn eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisung an einen Straßenbenützer nach § 44 b Abs 1 StVo handelt es dabei in Vollziehung der Gesetze (Verkehrspolizei) als Organ des Landes, sodaß Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Organs bei dieser Amtshandlung über eine Amtshaftungsklage gegen das Land zu erheben sind.Trifft ein Organ der Bundesstraßenverwaltung auf einer Autobahn eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisung an einen Straßenbenützer nach Paragraph 44, b Absatz eins, StVo handelt es dabei in Vollziehung der Gesetze (Verkehrspolizei) als Organ des Landes, sodaß Schadenersatzansprüche wegen schuldhaften rechtswidrigen Verhaltens des Organs bei dieser Amtshandlung über eine Amtshaftungsklage gegen das Land zu erheben sind.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 9/77
Veröff: EvBl 1978/39 S 124 = ZVR 1978/86 S 143
- 1 Ob 12/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 12/78
Vgl auch
- 1 Ob 37/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 37/81
Vgl auch
- 1 Ob 5/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 5/90
nur: Trifft ein Organ der Straßenverwaltung eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisung an einen Straßenbenützer nach § 44 b Abs 1 StVo handelt es dabei in Vollziehung der Gesetze. (T1)
- 1 Ob 21/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 21/92
Auch; Beisatz: Das von den Bediensteten der Straßenmeisterei gesetzte rechtswidrige Verhalten ist dem für Straßenpolizeigelegenheiten zuständigen Rechtsträger Land zuzurechnen. (T2)
- 1 Ob 25/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ordnen die Organe des Straßenerhalters wegen der von ihnen als unaufschiebbar beurteilten Vorkehrungen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr Verkehrsbeschränkungen bzw Verkehrsverbote wie die an sich zuständige Behörde an und werden die Straßenverkehrsteilnehmer durch diese Maßnahmen auch zu dem den Anordnungen entsprechenden Verhalten, vor allem zum Anhalten, gezwungen, so hat die Ausübung solcher Funktionen als behördlicher Akt zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022996
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00009_7700000_001