Soweit die beklagte Partei Punkt 2. der Entscheidung des Berufungsgerichtes anficht, ist der Rekurs unzulässig, weil die Verwerfung der Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit keiner weiteren Anfechtung unterliegt (§ 519 ZPO).Soweit die beklagte Partei Punkt 2. der Entscheidung des Berufungsgerichtes anficht, ist der Rekurs unzulässig, weil die Verwerfung der Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit keiner weiteren Anfechtung unterliegt (Paragraph 519, ZPO).
Soweit beide Parteien Punkt 3. der berufungsgerichtlichen Entscheidung anfechten, sind die Rechtsmittel zufolge des Rechtskraftvorbehaltes zulässig (EvBl 1989/145) und auch berechtigt. Die Bestimmung des § 9 Abs 3 AHG, die die Entscheidung von Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in Senatsbesetzung verlangt, wurde durch Art XXII Z 4 lit a WGN 1989, BGBl 1989/343, aufgehoben, doch ist die Neuregelung nur anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31.Juli 1989 angebracht wurde (Art XLI Z 7 lit a WGN 1989), was hier nicht zutrifft. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung unterliegt nicht der Parteiendisposition, eine Einzelrichtereinigung der Parteien iS des § 7 a JN war in Amtshaftungssachen ausgeschlossen (SZ 52/153; 1 Ob 33/89; Fasching I 178). Da die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung aufgrund der Angaben des Klägers zu prüfen sind, haben die Bestimmungen des § 9 Abs 1 und 3 AHG stets Anwendung zu finden, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organ des Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben.Soweit beide Parteien Punkt 3. der berufungsgerichtlichen Entscheidung anfechten, sind die Rechtsmittel zufolge des Rechtskraftvorbehaltes zulässig (EvBl 1989/145) und auch berechtigt. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG, die die Entscheidung von Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes in Senatsbesetzung verlangt, wurde durch Artikel römisch 22 , Ziffer 4, Litera a, WGN 1989, BGBl 1989/343, aufgehoben, doch ist die Neuregelung nur anzuwenden, wenn die Klage nach dem 31.Juli 1989 angebracht wurde (Art XLI Ziffer 7, Litera a, WGN 1989), was hier nicht zutrifft. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung unterliegt nicht der Parteiendisposition, eine Einzelrichtereinigung der Parteien iS des Paragraph 7, a JN war in Amtshaftungssachen ausgeschlossen (SZ 52/153; 1 Ob 33/89; Fasching römisch eins 178). Da die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung aufgrund der Angaben des Klägers zu prüfen sind, haben die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 3 AHG stets Anwendung zu finden, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organ des Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben.
Wegehalter- und Amtshaftung können nebeneinander bestehen (SZ 41/59; Reischauer in Rummel, § 1319 a ABGB Rz 7). Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die allgemeine Wegehalterhaftung nach § 1319 a ABGB und auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen § 98 Abs 4 StVO (Pflicht des Straßenerhalters zur Anzeige der Umstände bei der Behörde, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können) stützt, wird kein hoheitliches Handeln bzw Unterlassen geltend gemacht; die Gebietskörperschaft erfüllt dabei keine anderen Aufgaben als der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer einer Liegenschaft (SZ 54/12 ua; Schragel, AHG2 Rz 93), weshalb insoweit kein Amtshaftungsanspruch gegeben sein kann und die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben war.Wegehalter- und Amtshaftung können nebeneinander bestehen (SZ 41/59; Reischauer in Rummel, Paragraph 1319, a ABGB Rz 7). Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die allgemeine Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319, a ABGB und auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen Paragraph 98, Absatz 4, StVO (Pflicht des Straßenerhalters zur Anzeige der Umstände bei der Behörde, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein können) stützt, wird kein hoheitliches Handeln bzw Unterlassen geltend gemacht; die Gebietskörperschaft erfüllt dabei keine anderen Aufgaben als der verkehrssicherungspflichtige Eigentümer einer Liegenschaft (SZ 54/12 ua; Schragel, AHG2 Rz 93), weshalb insoweit kein Amtshaftungsanspruch gegeben sein kann und die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben war.
Das jedem Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anzubringen, gilt nicht für die in § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbots- und Beschränkungszeichen nach § 52 lit a StVO gehören (SZ 56/134; SZ 55/142, ZVR 1979/306, ZVR 1977/163). Gemäß § 43 Abs 1 StVO hat die Behörde ua für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Die Behörde bestimmt in Ausübung der Hoheitsverwaltung durch Verordnung, ob und wo Straßenverkehrszeichen aufzustellen sind (SZ 59/4, SZ 56/134, SZ 54/12 ua). Die unterlassene Aufstellung eines erforderlichen Verkehrszeichens betrifft hoheitliches Handeln (SZ 56/134 mwN; Schragel aaO, Rz 340). Zwar dürfen Organe des Straßenerhalters Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung anbringen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre, wobei die Behörde dann nur die Aufhebung der getroffenen Maßnahme oder die Entfernung oder Änderung der Einrichtung verlangen kann, wenn die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig war (§ 44 b Abs 1 und 4, 98 Abs 3 StVO). Die Ermächtigung zu Maßnahmen iS des § 44 b Abs 1 StVO erfolgt nach herrschender Auffassung (EvBl 1978/39; Schragel aaO, Rz 32) in Vollziehung der Gesetze.Das jedem Straßenerhalter nach Paragraph 98, Absatz 3, StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, StVO) anzubringen, gilt nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, StVO genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbots- und Beschränkungszeichen nach Paragraph 52, Litera a, StVO gehören (SZ 56/134; SZ 55/142, ZVR 1979/306, ZVR 1977/163). Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO hat die Behörde ua für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert. Die Behörde bestimmt in Ausübung der Hoheitsverwaltung durch Verordnung, ob und wo Straßenverkehrszeichen aufzustellen sind (SZ 59/4, SZ 56/134, SZ 54/12 ua). Die unterlassene Aufstellung eines erforderlichen Verkehrszeichens betrifft hoheitliches Handeln (SZ 56/134 mwN; Schragel aaO, Rz 340). Zwar dürfen Organe des Straßenerhalters Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung anbringen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre, wobei die Behörde dann nur die Aufhebung der getroffenen Maßnahme oder die Entfernung oder Änderung der Einrichtung verlangen kann, wenn die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig war (Paragraph 44, b Absatz eins und 4, 98 Absatz 3, StVO). Die Ermächtigung zu Maßnahmen iS des Paragraph 44, b Absatz eins, StVO erfolgt nach herrschender Auffassung (EvBl 1978/39; Schragel aaO, Rz 32) in Vollziehung der Gesetze.
Der Kläger hat zwar die Haftung der beklagten Partei inhaltlich auch darauf gestützt, sie habe fahrlässig für die Conventgasse weder eine Gewichtsbeschränkung nach § 52 lit a Z 9 c StVO noch ein Fahrverbot für LKW nach § 52 lit a Z 7 a StVO verordnet, jedoch seinen Anspruch weder ausdrücklich auf das AHG gestützt noch die Klage ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnet, obwohl er verpflichtet war, die dazu erforderlichen zuständigkeitsbegründenden Angaben zu machen, noch vorgebracht, daß das Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei (SZ 44/122). Der Kläger hat auch in keinem Verfahrensstadium zu erkennen gegeben, daß er den geltend gemachten Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, somit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben (RZ 1981/50; Schragel aaO, Rz 254), wie er auch jetzt in seinem Rekurs ausdrücklich vorträgt, er habe weder behauptet noch bescheinigt, das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG eingehalten zu haben; "sollten irgendwelche Zweifel bestehen, gebe er die bindende Erklärung ab, die beklagte Partei als Straßenerhalter und nicht als Behörde iS des AHG in Anspruch genommen zu haben".Der Kläger hat zwar die Haftung der beklagten Partei inhaltlich auch darauf gestützt, sie habe fahrlässig für die Conventgasse weder eine Gewichtsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9, c StVO noch ein Fahrverbot für LKW nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7, a StVO verordnet, jedoch seinen Anspruch weder ausdrücklich auf das AHG gestützt noch die Klage ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnet, obwohl er verpflichtet war, die dazu erforderlichen zuständigkeitsbegründenden Angaben zu machen, noch vorgebracht, daß das Aufforderungsverfahren durchgeführt worden sei (SZ 44/122). Der Kläger hat auch in keinem Verfahrensstadium zu erkennen gegeben, daß er den geltend gemachten Anspruch im Amtshaftungsverfahren geprüft wissen will, somit inhaltlich keinen Amtshaftungsanspruch erhoben (RZ 1981/50; Schragel aaO, Rz 254), wie er auch jetzt in seinem Rekurs ausdrücklich vorträgt, er habe weder behauptet noch bescheinigt, das Aufforderungsverfahren nach Paragraph 8, AHG eingehalten zu haben; "sollten irgendwelche Zweifel bestehen, gebe er die bindende Erklärung ab, die beklagte Partei als Straßenerhalter und nicht als Behörde iS des AHG in Anspruch genommen zu haben".
Damit bedarf es nicht der vom Berufungsgericht als erforderlich angesehenen Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zur Verhandlung und Entscheidung in Senatsbesetzung. Das Berufungsgericht wird vielmehr die Berufungen beider Teile zu erledigen haben. Einer sofortigen Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes steht die noch unerledigte Beweis- und Tatsachenrüge der beklagten Partei entgegen.
Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.