Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Beschlüssen, mit welchen das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen wird, darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorhehalt im Sinne des § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO beifügen, obwohl sie an sich gemäß § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht weiter bekämpfbar wären (SZ 59/16 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1981).Beschlüssen, mit welchen das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen wird, darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorhehalt im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beifügen, obwohl sie an sich gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nicht weiter bekämpfbar wären (SZ 59/16 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1981).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 3 AHG, die die Entscheidung von Amtshaftungssachen in Senatsbesetzung verlangt, durch Art. XXII Z 4 lit. a WGN 1989, BGBl Nr. 343, aufgehoben wurde. Dies gilt jedoch nur für Klagen, die nach dem 31. Juli 1989 angebracht wurden (Art. XLI Z 7 lit. a WGN 1989).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG, die die Entscheidung von Amtshaftungssachen in Senatsbesetzung verlangt, durch Artikel römisch 22 , Ziffer 4, Litera a, WGN 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 343, aufgehoben wurde. Dies gilt jedoch nur für Klagen, die nach dem 31. Juli 1989 angebracht wurden ("Art". XLI Ziffer 7, Litera a, WGN 1989).
Das Rechtsmittel beschränkt sich letzlich auf den Hinweis, der Kläger habe sein Begehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet und lediglich die "08/15-Formulierung" verwende, daß es sicherheitshalber auch auf jeden anderen Rechtsgrund gestützt werde. Solle das Begehren auch auf das Amtshaftungsrecht gegründet werden, müsse die Klage dementsprechend kenntlich gemacht werden; das habe der Kläger jedoch unterlassen.
Da die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung auf Grund der Angaben des Klägers zu prüfen sind, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 AHG auch dann, wenn die Klage nicht als Amtshaftungsklage bezeichnet wird, stets dann Anwendung, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe des beklagten Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben sollen (Loebenstein-Kaniak, AHG2 226). Der Kläger leitet seinen Ersatzanspruch in seiner Klage mit der gebotenen Deutlichkeit allein aus der Tatsache ab, daß er bzw. seine Eltern sich zum Ankauf der beiden Grundstücke nur wegen der für diese von der beklagten Gemeinde erteilten Widmungsbewilligung veranlaßt gesehen hätten, diese bescheidmäßige Bewilligung aber von der beklagten Gemeinde in der fehlerhaften Annahme, daß eine entsprechende, auch eine Widmung als Bauplatz zulassende Rodungsbewilligung für die Grundstücke vorliege, erteilt worden sei (ON 1, S. 6 und 7). Er beruft sich - abgesehen von der Abtretung der Ersatzansprüche durch seine Eltern, durch welche diese Ansprüche inhaltlich jedoch keinerlei Änderung erfahren haben - vor allem auf den Titel des Schadenersatzes. Durch dieses Vorbringen hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, die gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gerade auch als der Beurteilung nach privatem Recht unterworfene Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsträger des schuldhaft handelnden Organs konzipiert sind (vgl Loebenstein-Kaniak aaO 12), keineswegs ausgeschlossen, er hat sich mit dieser Formulierung nur nicht gerade auf solche (aber auch nicht auf anderen Normen unterworfene) schadenersatzrechtliche Ansprüche festgelegt. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus dem (berechtigten) Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit eines von der beklagten Partei seiner Behauptung zufolge schuldhaft rechteniDrig erlassenen Bescheides ab, mit dem diese für die von ihm bzw. seinen Eltern gekauften Grundstücke gemäß § 3 Abs. 2 Stmk BauO die Widmung als Bauland bewilligt habe. Die Erlassung von Bescheiden als nach den Verwaltungsvorschriften formalisierten Verwaltungsakten ist typische Organhandlung in Vollziehung der Gesetze (vgl. Loebenstein-Kaniak aaO 79).Da die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung auf Grund der Angaben des Klägers zu prüfen sind, finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 3 AHG auch dann, wenn die Klage nicht als Amtshaftungsklage bezeichnet wird, stets dann Anwendung, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe des beklagten Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben sollen (Loebenstein-Kaniak, AHG2 226). Der Kläger leitet seinen Ersatzanspruch in seiner Klage mit der gebotenen Deutlichkeit allein aus der Tatsache ab, daß er bzw. seine Eltern sich zum Ankauf der beiden Grundstücke nur wegen der für diese von der beklagten Gemeinde erteilten Widmungsbewilligung veranlaßt gesehen hätten, diese bescheidmäßige Bewilligung aber von der beklagten Gemeinde in der fehlerhaften Annahme, daß eine entsprechende, auch eine Widmung als Bauplatz zulassende Rodungsbewilligung für die Grundstücke vorliege, erteilt worden sei (ON 1, S. 6 und 7). Er beruft sich - abgesehen von der Abtretung der Ersatzansprüche durch seine Eltern, durch welche diese Ansprüche inhaltlich jedoch keinerlei Änderung erfahren haben - vor allem auf den Titel des Schadenersatzes. Durch dieses Vorbringen hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes gerade auch als der Beurteilung nach privatem Recht unterworfene Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsträger des schuldhaft handelnden Organs konzipiert sind vergleiche Loebenstein-Kaniak aaO 12), keineswegs ausgeschlossen, er hat sich mit dieser Formulierung nur nicht gerade auf solche (aber auch nicht auf anderen Normen unterworfene) schadenersatzrechtliche Ansprüche festgelegt. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus dem (berechtigten) Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit eines von der beklagten Partei seiner Behauptung zufolge schuldhaft rechteniDrig erlassenen Bescheides ab, mit dem diese für die von ihm bzw. seinen Eltern gekauften Grundstücke gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk BauO die Widmung als Bauland bewilligt habe. Die Erlassung von Bescheiden als nach den Verwaltungsvorschriften formalisierten Verwaltungsakten ist typische Organhandlung in Vollziehung der Gesetze vergleiche Loebenstein-Kaniak aaO 79).
Nach den Klagsbehauptungen machte der Kläger deshalb (eigene oder zedierte) Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei als Rechtsträger der für sie in Baurechtsachen, somit im eigenen Wirkungsbereich handelnden Organe geltend; zur Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren war deshalb das Amtshaftungsgericht berufen. Die Klage ist auch gemäß § 9 Abs. 1 AHG zutreffend an das hiefür (örtlich und sachlich) zuständige Erstgericht adressiert, das über sie in der gemäß § 9 Abs. 3 AHG ohne Bedachtnahme auf den Streitwert zwingend vorgeschriebenen und jeder Parteieneinigung entrückten Senatsbesetzung hätte entscheiden müssen (SZ 52/153).Nach den Klagsbehauptungen machte der Kläger deshalb (eigene oder zedierte) Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei als Rechtsträger der für sie in Baurechtsachen, somit im eigenen Wirkungsbereich handelnden Organe geltend; zur Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren war deshalb das Amtshaftungsgericht berufen. Die Klage ist auch gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zutreffend an das hiefür (örtlich und sachlich) zuständige Erstgericht adressiert, das über sie in der gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AHG ohne Bedachtnahme auf den Streitwert zwingend vorgeschriebenen und jeder Parteieneinigung entrückten Senatsbesetzung hätte entscheiden müssen (SZ 52/153).
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht auch nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Der Kläger hat die beklagte Partei aber mit Schreiben vom 11. August und 3. November 1987 unter genauer Bezeichnung seiner Ersatzansprüche zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert;
in beiden Fällen hat die beklagte Partei die Anerkennung dieser Ansprüche schriftlich abgelehnt. In den Aufforderungsschreiben hat der Kläger die später eingeklagten Ansprüche geltend gemacht;
lediglich den Anspruch auf Erstattung der Kaufpreise hat er in der Klage auf den Ersatz der infolge der Unwirksamkeit der Widmungsbewilligungen aufgelaufenen Mehrpreise beschränkt. Da der Kläger in den Aufforderungsschreiben sowohl die Ersatzansprüche genau beziffert als auch das schuldhafte Handeln von Organgen des beklagten Rechtsträgers beschrieben hat und die Anspruchsidentität zwischen Aufforderung und Klage gewahrt ist, kann die Eigenschaft der Schreiben des Klägers vom 11. August und 3. November 1987 als Aufforderung im Sinne des § 8 AHG umsoweniger in Zweifel gezogen werden, als die Anforderungen an diese nicht überspitzt werden dürfen (Loebenstein-Kaniak aaO 217). Aus der Wirkung des Flächenwidmungsplanes wird der Anspruch des Klägers aber nicht abgeleitet.lediglich den Anspruch auf Erstattung der Kaufpreise hat er in der Klage auf den Ersatz der infolge der Unwirksamkeit der Widmungsbewilligungen aufgelaufenen Mehrpreise beschränkt. Da der Kläger in den Aufforderungsschreiben sowohl die Ersatzansprüche genau beziffert als auch das schuldhafte Handeln von Organgen des beklagten Rechtsträgers beschrieben hat und die Anspruchsidentität zwischen Aufforderung und Klage gewahrt ist, kann die Eigenschaft der Schreiben des Klägers vom 11. August und 3. November 1987 als Aufforderung im Sinne des Paragraph 8, AHG umsoweniger in Zweifel gezogen werden, als die Anforderungen an diese nicht überspitzt werden dürfen (Loebenstein-Kaniak aaO 217). Aus der Wirkung des Flächenwidmungsplanes wird der Anspruch des Klägers aber nicht abgeleitet.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Verfahren mit Recht lediglich insoweit für nichtig erklärt, als es von der fehlerhaften Gerichtsbesetzung und damit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO betroffen ist, und daher folgerichtig die Klage nicht zurückgewiesen; dem Rekurs der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Verfahren mit Recht lediglich insoweit für nichtig erklärt, als es von der fehlerhaften Gerichtsbesetzung und damit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betroffen ist, und daher folgerichtig die Klage nicht zurückgewiesen; dem Rekurs der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.