Rechtssatz RS0045901
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045901
Geschäftszahl
1Ob18/80; 1Ob33/89; 1Ob5/90
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes, wenn der Kläger das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches behauptet; dies gilt auch dann, wenn der Amtshaftungssenat der Ansicht ist, daß schon aus den Klagebehauptungen rechtlich abzuleiten sei, daß der beklagte Rechtsträger nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden ist (vgl auch SZ 44/122; 1 Ob 38/71; 1 Ob 31/78; 1 Ob 11/79).Die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes, wenn der Kläger das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches behauptet; dies gilt auch dann, wenn der Amtshaftungssenat der Ansicht ist, daß schon aus den Klagebehauptungen rechtlich abzuleiten sei, daß der beklagte Rechtsträger nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden ist vergleiche auch SZ 44/122; 1 Ob 38/71; 1 Ob 31/78; 1 Ob 11/79).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 18/80
Entscheidungstext OGH 18.06.1980 1 Ob 18/80
Veröff: RZ 1981/50 S 203
- 1 Ob 33/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 33/89
nur: Die Zuständigkeit und Gerichtsbesetzung richtet sich nach den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes, wenn der Kläger das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches behauptet. (T1)
- 1 Ob 5/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 5/90
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045901
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0010OB00018_8000000_001