Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei konzediert, daß die Erlassung eines Fahrverbotes nach § 43 StVO im Maßnahmenkatalog des § 94d StVO nicht ausdrücklich aufscheint und die beklagte Partei auch nicht zur Erlassung eines generellen Fahrverbotes für Fahrzeuge über einer bestimmten Höhe befugt gewesen wäre, vertritt jedoch die Auffassung, aus § 94d Z 5 StVO ergebe sich, daß die beklagte Partei die in ihrem eigenen Wirkungsbereich verpflichtet sei, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen, zur – offenbar vorübergehenden – Kennzeichnung der Gefahrenstelle verpflichtet gewesen sei. Die Revision übersieht hiebei aber, daß gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO nicht nur die Erlassung dauernder, sondern auch die Erlassung vorübergehender Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, im vorliegenden Fall, da der Akt der Vollziehung nicht über den politischen Bezirk hinaus wirksam sein konnte, in den der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (§ 94b lit b StVO). Darüber hinaus ist durch § 94d Z 4 StVO eindeutig klargestellt, daß die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO überhaupt nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen kann, wenn Beschränkungen für das Halten und Parken oder Hupverbote erlassen werden. Für die Erlassung anderer im § 43 StVO genannter Verordnungen kann sich also auch aus der sonst für die Anwendung des § 94d StVO maßgebenden Beurteilung, ob der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden soll, keine Zuständigkeit der Gemeinde ergeben. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechende gesetzliche Regelung auch für verfassungsgemäß erachtet, weil bei der Erlassung von Fahrverboten grundsätzlich auch überörtliche Interessen zu berücksichtigen sind (Slg 6944/1972). Daß diese gerade im vorliegenden Fall kaum Bedeutung haben könnten, ändert an der Gesetzeslage nichts. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei kann vielmehr aus dem § 94d Z 5 StVO unter keinen Umständen abgeleitet werden.Die klagende Partei konzediert, daß die Erlassung eines Fahrverbotes nach Paragraph 43, StVO im Maßnahmenkatalog des Paragraph 94 d, StVO nicht ausdrücklich aufscheint und die beklagte Partei auch nicht zur Erlassung eines generellen Fahrverbotes für Fahrzeuge über einer bestimmten Höhe befugt gewesen wäre, vertritt jedoch die Auffassung, aus Paragraph 94 d, Ziffer 5, StVO ergebe sich, daß die beklagte Partei die in ihrem eigenen Wirkungsbereich verpflichtet sei, auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände hinzuweisen, zur – offenbar vorübergehenden – Kennzeichnung der Gefahrenstelle verpflichtet gewesen sei. Die Revision übersieht hiebei aber, daß gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO nicht nur die Erlassung dauernder, sondern auch die Erlassung vorübergehender Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, im vorliegenden Fall, da der Akt der Vollziehung nicht über den politischen Bezirk hinaus wirksam sein konnte, in den der Bezirksverwaltungsbehörde fällt (Paragraph 94 b, Litera b, StVO). Darüber hinaus ist durch Paragraph 94 d, Ziffer 4, StVO eindeutig klargestellt, daß die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, StVO überhaupt nur dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen kann, wenn Beschränkungen für das Halten und Parken oder Hupverbote erlassen werden. Für die Erlassung anderer im Paragraph 43, StVO genannter Verordnungen kann sich also auch aus der sonst für die Anwendung des Paragraph 94 d, StVO maßgebenden Beurteilung, ob der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden soll, keine Zuständigkeit der Gemeinde ergeben. Der Verfassungsgerichtshof hat die entsprechende gesetzliche Regelung auch für verfassungsgemäß erachtet, weil bei der Erlassung von Fahrverboten grundsätzlich auch überörtliche Interessen zu berücksichtigen sind (Slg 6944 aus 1972,). Daß diese gerade im vorliegenden Fall kaum Bedeutung haben könnten, ändert an der Gesetzeslage nichts. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei kann vielmehr aus dem Paragraph 94 d, Ziffer 5, StVO unter keinen Umständen abgeleitet werden.
Eine Verletzung hoheitsrechtlicher Pflichten durch die beklagte Partei will die Revision auch darin erblicken, daß die beklagte Partei als Erhalterin der Gemeindestraße es unterlassen habe, der Behörde bekanntzugeben, daß die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO notwendig sei (§ 98 Abs 4 StVO). Das Gesetz stellt nun aber gerade im § 98 StVO den Straßenerhalter der Behörde gegenüber und räumt ersterem in behördlichen Verfahren nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 ein (§ 98 Abs 1 StVO). Auch im § 98 Abs 4 StVO wird der Straßenerhalter der Behörde gegenübergestellt, denn dieser gegenüber ist er zur Bekanntgabe von Umständen, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 StVO maßgebend sein können, verpflichtet. Daraus ergibt sich klar, daß der Straßenerhalter als solcher nicht Behörde ist. Dies wurde auch durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNR IX GP) unmißverständlich deutlich gemacht; es heißt hier insbesondere, daß der Straßenerhalter, der auch eine natürliche oder juristische Person des Privat- und Handelsrechtes sein könne – dies gilt auch für das Burgenland (§ 45 Abs 1 Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. 1927/43) ‒, auf den Straßen keinerlei Verfügungen treffen dürfe, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten seien. Die bloße Bekanntgabeverpflichtung läßt auch keinen Zweifel aufkommen, daß damit eine Parteienpflicht zu erfüllen ist und nicht ein Akt hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird; es ist vielmehr allein der Behörde überlassen, einen solchen zu setzen. Die Verpflichtungen des Straßenerhalters gehören hingegen zu den mit der Instandhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten, die dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen sind und nicht in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 Abs 1 AHG erfolgen (JBl 1976, 256; SZ 45/134 ua; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 172). Nichts anderes sagt auch die von der Revision unrichtig als SZ 27/72 zitierte Entscheidung SZ 37/72, die ausdrücklich hervorhebt, daß nur Gesetzesverletzungen der Straßenaufsichtsbehörde Amtshaftungsansprüche rechtfertigen, Verletzungen von Obliegenheiten der Straßenverwaltung aber nicht. Nicht richtig ist die Auffassung der Revision, daß bei einer solchen Auffassung eine Amtshaftung überhaupt nicht in Betracht kommen kann, weil auch eine Unterlassung der Behörde zur Haftung verpflichten kann, wenn sie schuldhaft erfolgt (SZ 37/72; ZVR 1959/77 ua). Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist jedoch Landessache (Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG), so daß Ansprüche, die nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, jedenfalls nicht gegen die Gemeinde zu richten sind (SZ 48/29).Eine Verletzung hoheitsrechtlicher Pflichten durch die beklagte Partei will die Revision auch darin erblicken, daß die beklagte Partei als Erhalterin der Gemeindestraße es unterlassen habe, der Behörde bekanntzugeben, daß die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO notwendig sei (Paragraph 98, Absatz 4, StVO). Das Gesetz stellt nun aber gerade im Paragraph 98, StVO den Straßenerhalter der Behörde gegenüber und räumt ersterem in behördlichen Verfahren nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 ein (Paragraph 98, Absatz eins, StVO). Auch im Paragraph 98, Absatz 4, StVO wird der Straßenerhalter der Behörde gegenübergestellt, denn dieser gegenüber ist er zur Bekanntgabe von Umständen, die für die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO maßgebend sein können, verpflichtet. Daraus ergibt sich klar, daß der Straßenerhalter als solcher nicht Behörde ist. Dies wurde auch durch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die StVO 1960 (22 BlgNR IX Gesetzgebungsperiode unmißverständlich deutlich gemacht; es heißt hier insbesondere, daß der Straßenerhalter, der auch eine natürliche oder juristische Person des Privat- und Handelsrechtes sein könne – dies gilt auch für das Burgenland (Paragraph 45, Absatz eins, Straßenverwaltungsgesetz, LGBl. 1927/43) ‒, auf den Straßen keinerlei Verfügungen treffen dürfe, die der Verordnungsgewalt der Behörde vorbehalten seien. Die bloße Bekanntgabeverpflichtung läßt auch keinen Zweifel aufkommen, daß damit eine Parteienpflicht zu erfüllen ist und nicht ein Akt hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wird; es ist vielmehr allein der Behörde überlassen, einen solchen zu setzen. Die Verpflichtungen des Straßenerhalters gehören hingegen zu den mit der Instandhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten, die dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen sind und nicht in Vollziehung der Gesetze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG erfolgen (JBl 1976, 256; SZ 45/134 ua; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 172). Nichts anderes sagt auch die von der Revision unrichtig als SZ 27/72 zitierte Entscheidung SZ 37/72, die ausdrücklich hervorhebt, daß nur Gesetzesverletzungen der Straßenaufsichtsbehörde Amtshaftungsansprüche rechtfertigen, Verletzungen von Obliegenheiten der Straßenverwaltung aber nicht. Nicht richtig ist die Auffassung der Revision, daß bei einer solchen Auffassung eine Amtshaftung überhaupt nicht in Betracht kommen kann, weil auch eine Unterlassung der Behörde zur Haftung verpflichten kann, wenn sie schuldhaft erfolgt (SZ 37/72; ZVR 1959/77 ua). Die Vollziehung von Angelegenheiten der Straßenpolizei ist jedoch Landessache (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG), so daß Ansprüche, die nicht den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde betreffen, jedenfalls nicht gegen die Gemeinde zu richten sind (SZ 48/29).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.