Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0075183×

Rechtssatz RS0075183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075183

Geschäftszahl

1Ob25/94; 1Ob303/01t

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

Verkehrsbeschränkungen, die ihre Rechtsgrundlage im Paragraph 43, Absatz eins, a StVO finden, sind ganz anders geartet, als die Vorkehrungen, die Paragraph 44, b StVO vor Augen hat, ist doch die Ermächtigung in der letztgenannten Bestimmung für Fälle unvorhersehbar auftretender Notwendigkeit gedacht und ermächtigt daher die in Absatz eins, angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. Paragraph 43, Absatz eins, a StVO stellt dagegen auf "vorhersehbare Arbeiten" ab und hat vor allem Straßenerhaltungsarbeiten vor Augen. Die Fällung eines hohen Baumes, dessen dürren Äste auf die Fahrbahn zu stürzen drohen, ist eine unaufschiebbare Vorkehrung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
  • 1 Ob 303/01t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 303/01t
    Vgl; Beisatz: Hier: Ist der Straßenpolizeibehörde die Tatsache, sich stets wiederholender Wasseransammlungen auf der Fahrbahn - so etwa durch das ihr zuzurechnende Wissen der Straßenaufsichtsorgane - bekannt, so ist sie je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedürfnissen zur Erlassung einer Verordnung gemäß §43 Abs1 lit a oder b StVO verpflichtet, um damit die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Verkehrsverbote beziehungsweise Verkehrsbeschränkungen im Interesse des Schutzes der Straßenbenützer und der allgemeinen Verkehrssicherheit anzuordnen. Eine solche Maßnahme muss gemäß §96 Abs1 iVm 1a StVO sogar unverzüglich zu ergreifen sein, wenn sich an der Unfallstelle wegen der Wasseransammlungen schon mehrmals Unfälle mit Sachschaden ereigneten, die der Behörde bekannt waren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075183

Dokumentnummer

JJR_19940622_OGH0002_0010OB00025_9400000_003