1. Die beklagte Partei verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach § 44b StVO den dort genannten Organen, so auch jenen der Straßenaufsicht, zu welchen insbesondere die Bundesgendarmerie zählt (§ 97 Abs 1 StVO), im Falle der Unaufschiebbarkeit zwar die Handlungsbefugnis nach der erörterten Gesetzesstelle einräumt, nicht jedoch ein Handlungspflicht auferlegt (so zuletzt 1 Ob 1011/94 mwN). Eine rechtmäßige Ermessensausübung könne allenfalls bei außergewöhnlichen und lebensbedrohenden Elementarereignissen eine Handlungspflicht - etwa durch eine Sperre der Straße - indizieren (1 Ob 1011/94). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nach dem Klagegrund nicht auf eine straßenpolizeiliche Handlungspflicht zur Anordnung einer unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung gemäß § 44b Abs 1 StVO geschlossen werden. Soweit die klagende Partei Gegenteiliges behauptet, missversteht sie offenkundig die Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Messiner, StVO10 § 44b Anm 1), in denen eine straßenpolizeiliche Verpflichtung zur Anordnung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen ausdrücklich verneint wird. Für die Lösung des Streitfalls ist somit nicht von Bedeutung, ob und bejahendenfalls wann die Bundesgendarmerie entweder noch am 9. oder schon am 10. 8. 1999 von der festgestellten Wasseransammlung am Unfallsort Kenntnis erlangte. Damit ist allerdings für die beklagte Partei, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, im Ergebnis nichts gewonnen.1. Die beklagte Partei verweist zutreffend auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Paragraph 44 b, StVO den dort genannten Organen, so auch jenen der Straßenaufsicht, zu welchen insbesondere die Bundesgendarmerie zählt (Paragraph 97, Absatz eins, StVO), im Falle der Unaufschiebbarkeit zwar die Handlungsbefugnis nach der erörterten Gesetzesstelle einräumt, nicht jedoch ein Handlungspflicht auferlegt (so zuletzt 1 Ob 1011/94 mwN). Eine rechtmäßige Ermessensausübung könne allenfalls bei außergewöhnlichen und lebensbedrohenden Elementarereignissen eine Handlungspflicht - etwa durch eine Sperre der Straße - indizieren (1 Ob 1011/94). Im Lichte dieser Rechtsprechung kann nach dem Klagegrund nicht auf eine straßenpolizeiliche Handlungspflicht zur Anordnung einer unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, StVO geschlossen werden. Soweit die klagende Partei Gegenteiliges behauptet, missversteht sie offenkundig die Gesetzesmaterialien (abgedruckt bei Messiner, StVO10 Paragraph 44 b, Anmerkung 1), in denen eine straßenpolizeiliche Verpflichtung zur Anordnung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen ausdrücklich verneint wird. Für die Lösung des Streitfalls ist somit nicht von Bedeutung, ob und bejahendenfalls wann die Bundesgendarmerie entweder noch am 9. oder schon am 10. 8. 1999 von der festgestellten Wasseransammlung am Unfallsort Kenntnis erlangte. Damit ist allerdings für die beklagte Partei, wie den nachstehenden Erwägungen zu entnehmen ist, im Ergebnis nichts gewonnen.
2. Die Klägerin behauptete, Organen der Straßenpolizeibehörde sei die am Unfallort immer wieder auftretende Gefahrenlage durch Wasseransammlungen nach starken Regenfällen wegen einer offenkundig fehlenden Kanalisation bekannt gewesen. Sie beruft sich also auf stets wiederkehrende Überflutungen des Kreuzungsbereichs nach stärkeren Regenfällen als Elementarereignisse, die offenkundig jeweils erhebliche Tiefen erreichen sollen, wobei die tiefste Stelle der Überflutung am Unfalltag rund 1,5 m betrug. Eine derartige Gefahrenlage ist durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens (siehe zur rechtlichen Einordnung solcher Zeichen ZVR 1996/109) - in Betracht käme nur jenes nach § 50 Z 16 StVO mit einer auf eine mögliche Wasseransammlung hinweisenden Zusatztafel - nicht mehr beherrschbar, verursacht doch eine nach stärkeren Regenfällen immer wieder auftretende Wasseransammlung im Kreuzungsbereich zweier Straßen, wie sie in der Klage behauptet wurde und (nur) für den Unfalltag auch feststeht, ein hohes Gefahrenpotential für schädigende Einwirkungen auf Personen und Sachen. Der Lenker eines Fahrzeugs könnte sein Fahrverhalten aufgrund eines Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO - unter Bedachtnahme auf die nach den Gegebenheiten des Verkehrsalltags realistischen Anforderungen an Verhaltenspflichten gemäß § 49 Abs 1 StVO - nicht sinnvoll den jeweils herrschenden, ihm unbekannten wahren Verhältnissen anpassen, ist doch während der Annäherungsphase die Tiefe einer Wasseransammlung auf der Fahrbahn - insbesondere des Nachts - sinnlich nicht auslotbar. Ohne erkennbare Verkehrsverbote oder -beschränkungen müsste ein Verkehrsteilnehmer selbst im Falle eines aufgestellten Gefahrenzeichens nach § 50 Z 16 StVO nicht damit rechnen, dass die sich an der bezeichneten Gefahrenstelle nach stärkeren Regenfällen stets wiederholende Wasseransammlung auf der Fahrbahn eine Tiefe von etwa 60 cm bis maximal 1,5 m erreiche. Sollte der Straßenpolizeibehörde die Tatsache solcher, sich stets wiederholender Wasseransammlungen auf der Fahrbahn - so etwa durch das ihr zuzurechnende Wissen der Straßenaufsichtsorgane - bekannt gewesen sein, so wäre sie je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedürfnissen zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 43 Abs 1 lit a oder b StVO verpflichtet gewesen, um damit die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Verkehrsverbote bzw -beschränkungen im Interesse des Schutzes der Straßenbenützer und der allgemeinen Verkehrssicherheit anzuordnen. Wäre also eine solche Handlung nach den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsbedürfnissen in Betracht gekommen, so wäre darin eine naheliegende, aber auch verhältnismäßig einfach und rasch umzusetzende Abhilfemaßnahme zur Vermeidung weiterer Unfälle zu erblicken. Unter dieser Voraussetzung hätte die Straßenpolizeibehörde eine solche Maßnahme gemäß § 96 Abs 1 iVm 1a StVO sogar unverzüglich ergreifen müssen, wenn sich im fortgesetzten Verfahren überdies erweisen sollte, dass sich an der Unfallstelle wegen der erörterten Wasseransammlungen vor dem 10. 8. 1999 - wie die Klägerin behauptete - schon mehrmals Unfälle mit Sachschaden ereigneten, die der Behörde bekannt wurden, wäre doch die Wiederholung solcher Unfälle durch die Verordnung eines dauernden oder vorübergehenden, allenfalls auch nur partiellen Verkehrsverbots bzw einer partiellen Verkehrsbeschränkung für den maßgebenden Kreuzungsbereich als eine nach § 96 Abs 1 StVO unverzüglich feststellbare Maßnahme im Dienste der Unfallverhütung vermeidbar gewesen.2. Die Klägerin behauptete, Organen der Straßenpolizeibehörde sei die am Unfallort immer wieder auftretende Gefahrenlage durch Wasseransammlungen nach starken Regenfällen wegen einer offenkundig fehlenden Kanalisation bekannt gewesen. Sie beruft sich also auf stets wiederkehrende Überflutungen des Kreuzungsbereichs nach stärkeren Regenfällen als Elementarereignisse, die offenkundig jeweils erhebliche Tiefen erreichen sollen, wobei die tiefste Stelle der Überflutung am Unfalltag rund 1,5 m betrug. Eine derartige Gefahrenlage ist durch das Aufstellen eines Gefahrenzeichens (siehe zur rechtlichen Einordnung solcher Zeichen ZVR 1996/109) - in Betracht käme nur jenes nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO mit einer auf eine mögliche Wasseransammlung hinweisenden Zusatztafel - nicht mehr beherrschbar, verursacht doch eine nach stärkeren Regenfällen immer wieder auftretende Wasseransammlung im Kreuzungsbereich zweier Straßen, wie sie in der Klage behauptet wurde und (nur) für den Unfalltag auch feststeht, ein hohes Gefahrenpotential für schädigende Einwirkungen auf Personen und Sachen. Der Lenker eines Fahrzeugs könnte sein Fahrverhalten aufgrund eines Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO - unter Bedachtnahme auf die nach den Gegebenheiten des Verkehrsalltags realistischen Anforderungen an Verhaltenspflichten gemäß Paragraph 49, Absatz eins, StVO - nicht sinnvoll den jeweils herrschenden, ihm unbekannten wahren Verhältnissen anpassen, ist doch während der Annäherungsphase die Tiefe einer Wasseransammlung auf der Fahrbahn - insbesondere des Nachts - sinnlich nicht auslotbar. Ohne erkennbare Verkehrsverbote oder -beschränkungen müsste ein Verkehrsteilnehmer selbst im Falle eines aufgestellten Gefahrenzeichens nach Paragraph 50, Ziffer 16, StVO nicht damit rechnen, dass die sich an der bezeichneten Gefahrenstelle nach stärkeren Regenfällen stets wiederholende Wasseransammlung auf der Fahrbahn eine Tiefe von etwa 60 cm bis maximal 1,5 m erreiche. Sollte der Straßenpolizeibehörde die Tatsache solcher, sich stets wiederholender Wasseransammlungen auf der Fahrbahn - so etwa durch das ihr zuzurechnende Wissen der Straßenaufsichtsorgane - bekannt gewesen sein, so wäre sie je nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsbedürfnissen zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, oder b StVO verpflichtet gewesen, um damit die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Verkehrsverbote bzw -beschränkungen im Interesse des Schutzes der Straßenbenützer und der allgemeinen Verkehrssicherheit anzuordnen. Wäre also eine solche Handlung nach den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsbedürfnissen in Betracht gekommen, so wäre darin eine naheliegende, aber auch verhältnismäßig einfach und rasch umzusetzende Abhilfemaßnahme zur Vermeidung weiterer Unfälle zu erblicken. Unter dieser Voraussetzung hätte die Straßenpolizeibehörde eine solche Maßnahme gemäß Paragraph 96, Absatz eins, in Verbindung mit 1a StVO sogar unverzüglich ergreifen müssen, wenn sich im fortgesetzten Verfahren überdies erweisen sollte, dass sich an der Unfallstelle wegen der erörterten Wasseransammlungen vor dem 10. 8. 1999 - wie die Klägerin behauptete - schon mehrmals Unfälle mit Sachschaden ereigneten, die der Behörde bekannt wurden, wäre doch die Wiederholung solcher Unfälle durch die Verordnung eines dauernden oder vorübergehenden, allenfalls auch nur partiellen Verkehrsverbots bzw einer partiellen Verkehrsbeschränkung für den maßgebenden Kreuzungsbereich als eine nach Paragraph 96, Absatz eins, StVO unverzüglich feststellbare Maßnahme im Dienste der Unfallverhütung vermeidbar gewesen.
2. 1. Soweit die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, das Klagevorbringen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf § 96 Abs 1 StVO zu stützen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Klägerin unmissverständlich vorbrachte, an der Unfallstelle sei es vor dem 10. 8. 1999 "des öfteren zu Fahrzeugschäden" infolge von "Überflutungen" gekommen sei. Damit wurde die Realisierung eines der alternativen Tatbestandsmerkmale, die für die Anwendbarkeit des § 96 Abs 1 iVm 1a StVO erfüllt sein müssen, nämlich wiederholte Unfälle mit "Sachschaden", mit hinreichender Deutlichkeit behauptet. Es ist somit auch der gegenüber dem Berufungsgericht erhobene Vorwurf unzutreffend, der Aufhebungsbeschluss diene bloß dem Zweck, der Klägerin die Nachholung eines im Verfahren erster Instanz versäumten Prozessvorbringens oder das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen.2. 1. Soweit die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, das Klagevorbringen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf Paragraph 96, Absatz eins, StVO zu stützen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Klägerin unmissverständlich vorbrachte, an der Unfallstelle sei es vor dem 10. 8. 1999 "des öfteren zu Fahrzeugschäden" infolge von "Überflutungen" gekommen sei. Damit wurde die Realisierung eines der alternativen Tatbestandsmerkmale, die für die Anwendbarkeit des Paragraph 96, Absatz eins, in Verbindung mit 1a StVO erfüllt sein müssen, nämlich wiederholte Unfälle mit "Sachschaden", mit hinreichender Deutlichkeit behauptet. Es ist somit auch der gegenüber dem Berufungsgericht erhobene Vorwurf unzutreffend, der Aufhebungsbeschluss diene bloß dem Zweck, der Klägerin die Nachholung eines im Verfahren erster Instanz versäumten Prozessvorbringens oder das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen.
Dem Rekurs der beklagten Partei, mit dem sie eine Wiederherstellung des klageabweisenden Ersturteils anstrebte, ist somit nicht Folge zu geben.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und bejahendenfalls, seit wann der Straßenpolizeibehörde eine spezifische Gefährlichkeit der Unfallstelle nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin - so etwa durch das jener zuzurechnende allfällige Wissen der Organe der Straßenaufsicht - bekannt war und ob nach den örtlichen Verhältnissen und Verkehrsbedürfnissen die Verordnung dauernder oder vorübergehender, allenfalls auch nur partieller Verkehrsverbote bzw -beschränkungen in Hinsicht auf die im Anlassfall bedeutsame Straßenkreuzung als Maßnahme zur Vermeidung weiterer, durch tiefe Wasseransammlungen auf der Fahrbahn verursachte Verkehrsunfälle in Betracht gekommen wäre.
3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei erreichte als Rekurswerberin eine für ihren Prozessstandpunkt günstige Beschränkung der dem Erstgericht für das fortgesetzte Verfahren erteilten Aufträge, weil der Oberste Gerichtshof zufolge der Erwägungen unter 1. der Ansicht des Berufungsgerichts nicht beitritt, dass die beklagte Partei bei Zutreffen der Klagebehauptungen verpflichtet gewesen wäre, unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b StVO anzuordnen. Somit hängt aber der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese Kosten weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz sind.3. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei erreichte als Rekurswerberin eine für ihren Prozessstandpunkt günstige Beschränkung der dem Erstgericht für das fortgesetzte Verfahren erteilten Aufträge, weil der Oberste Gerichtshof zufolge der Erwägungen unter 1. der Ansicht des Berufungsgerichts nicht beitritt, dass die beklagte Partei bei Zutreffen der Klagebehauptungen verpflichtet gewesen wäre, unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, StVO anzuordnen. Somit hängt aber der Ausspruch über den Ersatz der Kosten des Rekursverfahrens vom Ausgang der Hauptsache ab, sodass diese Kosten weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz sind.