Rechtssatz RS0049990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049990
Entscheidungsdatum
23.11.1994
Rechtssatz
Erklärt die klagende Partei ausdrücklich, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach § 1319 a ABGB und nicht auf die Amtshaftung, so bleibt es dem angerufenen Gericht bei einem derart eindeutigen Vorbringen verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen.Erklärt die klagende Partei ausdrücklich, sie stütze ihre Ersatzansprüche auf die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1319, a ABGB und nicht auf die Amtshaftung, so bleibt es dem angerufenen Gericht bei einem derart eindeutigen Vorbringen verwehrt, die Berechtigung der Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
- 1 Ob 33/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 33/94
Vgl; Beisatz: Hier: Stützung des Klagsbegehrens auf ein privatrechtliches Rechtsverhältnis. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049990
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0010OB00025_9400000_001