Rechtssatz RS0003766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003766
Geschäftszahl
3Ob67/63; 3Ob141/63; 3Ob174/65; 5Ob626/80; 3Ob676/80; Bkd64/87; 3Ob23/94; 1Ob338/97f; 8Ob291/98x; 3Ob199/99g
Entscheidungsdatum
25.08.1999
Rechtssatz
Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann.Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß Paragraph 19, a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 67/63
Entscheidungstext OGH 26.06.1963 3 Ob 67/63
- 3 Ob 141/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 3 Ob 141/63
Beisatz: Die Geltendmachung des Pfandrechtes ist für den Pfandrang belanglos. (T1) Veröff: EvBl 1964/14 S 23
- 3 Ob 174/65
Entscheidungstext OGH 02.02.1966 3 Ob 174/65
nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner. (T2) Veröff: AnwBl 1966,128
- 5 Ob 626/80
Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 626/80
Veröff: SZ 53/133
- 3 Ob 676/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 676/80
nur T2
- Bkd 64/87
Entscheidungstext OGH 21.09.1987 Bkd 64/87
Vgl auch; Beisatz: Nach exekutiver Pfändung der Hauptforderung ist jedoch der Rechtsanwalt zur verbotswidrigen Empfangnahme der Zahlung auch in Umfang seiner eigenen Kostenforderung nicht mehr berechtigt. (T3)
- 3 Ob 23/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 23/94
Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der Rechtskraft des Kostenzuspruches wird das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes jedenfalls begründet. (T4) Veröff: SZ 67/143
- 1 Ob 338/97f
Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 338/97f
Auch; nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. (T5)
- 8 Ob 291/98x
Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 291/98x
Auch; nur T5; Beisatz: Liegt eine gerichtliche Kostenentscheidung oder eine ihr gleichzuhaltende Kostenregelung in einem Vergleich nicht vor, kann das gesetzliche Anwaltspfandrecht nicht existent werden. (T6); Veröff: SZ 72/100
- 3 Ob 199/99g
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 199/99g
Vgl auch; nur T5; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0003766
Dokumentnummer
JJR_19630626_OGH0002_0030OB00067_6300000_001