Über das Vermögen des Dr. Erich K wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Dezember 1978, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der nunmehr beklagte Rechtsanwalt hat den in einer Rechtssache des Landesgerichtes Innsbruck beklagten Dr. Erich K rechtsfreundlich vertreten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 1979 wurde in diesem Verfahren das Klagebegehren abgewiesen und die dortige klagende Partei X verpflichtet, Dr. Erich K zu Handen seines Vertreters die mit 16 887 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Die Kostenschuldnerin überwies diesen Betrag an ihren Rechtsvertreter, der ihn trotz Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens und obwohl der nunmehrige Kläger als Masseverwalter die Zahlung an ihn begehrt hatte, an den nunmehrigen Beklagten weiterleitete.Über das Vermögen des Dr. Erich K wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. Dezember 1978, der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Der nunmehr beklagte Rechtsanwalt hat den in einer Rechtssache des Landesgerichtes Innsbruck beklagten Dr. Erich K rechtsfreundlich vertreten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 1979 wurde in diesem Verfahren das Klagebegehren abgewiesen und die dortige klagende Partei römisch zehn verpflichtet, Dr. Erich K zu Handen seines Vertreters die mit 16 887 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen. Die Kostenschuldnerin überwies diesen Betrag an ihren Rechtsvertreter, der ihn trotz Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens und obwohl der nunmehrige Kläger als Masseverwalter die Zahlung an ihn begehrt hatte, an den nunmehrigen Beklagten weiterleitete.
Mit der am 3. September 1979 eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des Dr. Erich K diesen Betrag vom Beklagten, weil ihm im Hinblick auf die erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung weder ein Pfandrecht nach § 19a RAO zustehe noch eine Aufrechnung nach § 20 KO zulässig sei. Da sich der Beklagte weigere, den Betrag herauszugeben, habe er (Masseverwalter) schon im Interesse der Konkursgläubiger für die Hereinbringung der Forderung Sorge zu tragen.Mit der am 3. September 1979 eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter im Konkurse über das Vermögen des Dr. Erich K diesen Betrag vom Beklagten, weil ihm im Hinblick auf die erst nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung weder ein Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO zustehe noch eine Aufrechnung nach Paragraph 20, KO zulässig sei. Da sich der Beklagte weigere, den Betrag herauszugeben, habe er (Masseverwalter) schon im Interesse der Konkursgläubiger für die Hereinbringung der Forderung Sorge zu tragen.
Demgegenüber wendete der Beklagte ein, daß er gegen Dr. Erich K umfangreiche Honorarforderungen, zuletzt aus der Vertretung im Rechtsstreit vor dem Landesgericht Innsbruck, mindestens in Höhe der vom Gericht rechtskräftig mit 16 887 S bestimmten Kosten habe. Nach § 19a RAO habe er an den Zahlungseingängen seiner Parteien ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten seiner Kostenforderung, dessen Entstehung auch noch nach Konkurseröffnung möglich gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil die Kostenforderung gemäß § 1 KO bereits Bestandteil der Masse geworden sei, bevor sie nach Konkurseröffnung an den Beklagten gelangte. Ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 19a RAO habe daher rechtmäßig nicht mehr begrundet werden können.Demgegenüber wendete der Beklagte ein, daß er gegen Dr. Erich K umfangreiche Honorarforderungen, zuletzt aus der Vertretung im Rechtsstreit vor dem Landesgericht Innsbruck, mindestens in Höhe der vom Gericht rechtskräftig mit 16 887 S bestimmten Kosten habe. Nach Paragraph 19 a, RAO habe er an den Zahlungseingängen seiner Parteien ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten seiner Kostenforderung, dessen Entstehung auch noch nach Konkurseröffnung möglich gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, weil die Kostenforderung gemäß Paragraph eins, KO bereits Bestandteil der Masse geworden sei, bevor sie nach Konkurseröffnung an den Beklagten gelangte. Ein gesetzliches Pfandrecht gemäß Paragraph 19 a, RAO habe daher rechtmäßig nicht mehr begrundet werden können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der ersiegte Kostenersatzanspruch der Partei und nicht ihrem Vertreter zustehe, dieser aber gemäß § 19a RAO wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung habe, die seiner Partei gegen den Prozeßgegner zugesprochen worden ist. Es handle sich hiebei um ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Entstehung keines Pfändungsaktes bedürfe. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19a RAO entstehe vielmehr stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenforderung des Mandaten gegen den Prozeßgegner, also mit dem gerichtlichen Kostenzuspruch an die vom Rechtsanwalt vertretene Partei. Die Kostenersatzforderung werde sohin nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes existent, das nur dann nicht entstehen könne, wenn der Kostenforderung eine ihre sofortige Vernichtung bewirkende aufrechenbare Gegenforderung entgegenstehen würde, was im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht worden sei. Sowohl das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 19 RAO als auch das gesetzliche Pfandrecht des Beklagten an der Kostenersatzforderung seiner Partei seien erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dr. Erich K entstanden. Die Kostenersatzforderung des Gemeinschuldners habe daher wohl zur Konkursmasse gehört und sei seiner freien Verfügung entzogen gewesen. Es habe weder der Gemeinschuldner selbst seine Kostenersatzforderung rechtsgeschäftlich verpfänden (§ 3 Abs. 1 KO) noch habe wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden können (§ 10 Abs. 1 KO). Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach § 19a RAO sei aber ein gesetzliches Pfandrecht, zu dessen Begründung es weder einer Verfügung des Schuldners noch einer richterlichen Verfügung bedürfe. Gesetzliche Pfandrechte könnten also auch dann geltend gemacht werden, wenn der Tatbestand, durch den sie ausgelöst werden, erst während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Die Entscheidung SZ 30/27 habe im Falle eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes nach § 19 RAO unberücksichtigt gelassen, daß dieses im Konkurs gemäß § 10 Abs. 2 KO wie ein gesetzliches Pfandrecht zu behandeln ist. Es sei somit grundsätzlich die Möglichkeit zu bejahen, daß für den Beklagten trotz des bereits eröffneten Konkursverfahrens mit dem Entstehen der Kostenforderung seines Mandanten im Rechtsstreit des Landesgerichtes Innsbruck ein gesetzliches Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung begrundet worden ist und daß der Beklagte mit dem Eingang des Kostenbetrages in seiner Kanzlei an diesem ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht erworben hatte, das im vorliegenden Verfahren aber bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Voraussetzung für die Entstehung dieses gesetzlichen Pfandrechtes sei aber, daß zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten gegenüber Dr. Erich K (noch) ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung im angeführten Verfahren zugestanden ist. Da dies seitens des Klägers bestritten worden sei und das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren im Sinne des § 496 Abs. 1 Z. 3 ZPO ergänzungsbedürftig. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Beklagte von Dr. Erich K. für die Vertretung in diesem Verfahren durch entsprechende Vorschüsse seinen Honoraranspruch und seine Barauslagen bereits zur Gänze oder zum Teil erhalten habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes die neuerliche Verhandlung und Entscheidung auf. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß der ersiegte Kostenersatzanspruch der Partei und nicht ihrem Vertreter zustehe, dieser aber gemäß Paragraph 19 a, RAO wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung habe, die seiner Partei gegen den Prozeßgegner zugesprochen worden ist. Es handle sich hiebei um ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Entstehung keines Pfändungsaktes bedürfe. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19 a, RAO entstehe vielmehr stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenforderung des Mandaten gegen den Prozeßgegner, also mit dem gerichtlichen Kostenzuspruch an die vom Rechtsanwalt vertretene Partei. Die Kostenersatzforderung werde sohin nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes existent, das nur dann nicht entstehen könne, wenn der Kostenforderung eine ihre sofortige Vernichtung bewirkende aufrechenbare Gegenforderung entgegenstehen würde, was im vorliegenden Falle aber nicht geltend gemacht worden sei. Sowohl das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 19, RAO als auch das gesetzliche Pfandrecht des Beklagten an der Kostenersatzforderung seiner Partei seien erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dr. Erich K entstanden. Die Kostenersatzforderung des Gemeinschuldners habe daher wohl zur Konkursmasse gehört und sei seiner freien Verfügung entzogen gewesen. Es habe weder der Gemeinschuldner selbst seine Kostenersatzforderung rechtsgeschäftlich verpfänden (Paragraph 3, Absatz eins, KO) noch habe wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner ein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden können (Paragraph 10, Absatz eins, KO). Das Pfandrecht des Rechtsanwaltes nach Paragraph 19 a, RAO sei aber ein gesetzliches Pfandrecht, zu dessen Begründung es weder einer Verfügung des Schuldners noch einer richterlichen Verfügung bedürfe. Gesetzliche Pfandrechte könnten also auch dann geltend gemacht werden, wenn der Tatbestand, durch den sie ausgelöst werden, erst während des Konkursverfahrens verwirklicht werde. Die Entscheidung SZ 30/27 habe im Falle eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes nach Paragraph 19, RAO unberücksichtigt gelassen, daß dieses im Konkurs gemäß Paragraph 10, Absatz 2, KO wie ein gesetzliches Pfandrecht zu behandeln ist. Es sei somit grundsätzlich die Möglichkeit zu bejahen, daß für den Beklagten trotz des bereits eröffneten Konkursverfahrens mit dem Entstehen der Kostenforderung seines Mandanten im Rechtsstreit des Landesgerichtes Innsbruck ein gesetzliches Pfandrecht an dieser Kostenersatzforderung begrundet worden ist und daß der Beklagte mit dem Eingang des Kostenbetrages in seiner Kanzlei an diesem ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht erworben hatte, das im vorliegenden Verfahren aber bisher nicht ausdrücklich geltend gemacht worden sei. Voraussetzung für die Entstehung dieses gesetzlichen Pfandrechtes sei aber, daß zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten gegenüber Dr. Erich K (noch) ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung im angeführten Verfahren zugestanden ist. Da dies seitens des Klägers bestritten worden sei und das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ergänzungsbedürftig. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Beklagte von Dr. Erich K. für die Vertretung in diesem Verfahren durch entsprechende Vorschüsse seinen Honoraranspruch und seine Barauslagen bereits zur Gänze oder zum Teil erhalten habe.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge.