Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
§ 19a Abs 1 RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Abs 4 dieser Bestimmung kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und solange dieser die Bezahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Vor der Beschlußfassung des Nationalrats über diese Gesetzesbestimmung wurde immer wieder die Frage erwogen, ob nicht ein direktes Recht des Anwalts an den zugesprochenen Kosten gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden solle (vgl Lohsing, Österreichisches Anwaltsrecht, 280). Dies führte zur Einfügung des letzten Halbsatzes des Abs 4 im Justizausschuß und damit zu einer Ergänzung der Regierungsvorlage (298 BlgNR 3. GP, 47 und 338 BlgNR 3. GP, 7). Durch diese Ergänzung sollte eine doppelte Exekutionsführung vermieden, dem Anwalt jedoch weitestgehende Sicherheit für seine Kostenforderung geboten werden. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den §§ 459 ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechts gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung (AnwBl 1990, 741). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß Gläubigerin des Kostenersatzanspruches selbst nach der Erklärung im Sinn des Abs 4 des § 19 RAO die Partei selbst bleibt (SZ 23/114; EvBl 1972/302; 7 Ob 591/80; 7 Ob 703/83).Paragraph 19 a, Absatz eins, RAO räumt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aus gerichtlichem Zuspruch oder vergleichsweiser Zusage ein. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung kann die zum Kostenersatz verpflichtete Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und solange dieser die Bezahlung nicht an ihn gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen. Vor der Beschlußfassung des Nationalrats über diese Gesetzesbestimmung wurde immer wieder die Frage erwogen, ob nicht ein direktes Recht des Anwalts an den zugesprochenen Kosten gegen die unterlegene Partei festgesetzt werden solle vergleiche Lohsing, Österreichisches Anwaltsrecht, 280). Dies führte zur Einfügung des letzten Halbsatzes des Absatz 4, im Justizausschuß und damit zu einer Ergänzung der Regierungsvorlage (298 BlgNR 3. GP, 47 und 338 BlgNR 3. GP, 7). Durch diese Ergänzung sollte eine doppelte Exekutionsführung vermieden, dem Anwalt jedoch weitestgehende Sicherheit für seine Kostenforderung geboten werden. Im Gegensatz zur sonst für das Pfandrecht geltenden Regelung nach den Paragraphen 459, ff ABGB erhält der Rechtsanwalt mit der Geltendmachung seines Pfandrechts gegenüber dem kostenersatzpflichtigen Gegner bereits das Recht auf Einzug seiner Forderung (AnwBl 1990, 741). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, daß Gläubigerin des Kostenersatzanspruches selbst nach der Erklärung im Sinn des Absatz 4, des Paragraph 19, RAO die Partei selbst bleibt (SZ 23/114; EvBl 1972/302; 7 Ob 591/80; 7 Ob 703/83).
Es entspricht der nunmehr weitaus überwiegenden Rechtsprechung, der der erkennende Senat beitritt, daß das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung (SZ 25/289; EvBl 1967/121; SZ 53/133; EvBl 1990/131; SZ 67/143; RdW 1998, 616) bzw durch eine Kostenregelung in einem vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleich entsteht, wobei dann allerdings die Kostenersatzforderung der Partei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts existent wird (EvBl 1964/14, EvBl 1967/121, WBl 1987, 346; SZ 53/133). Liegt eine gerichtliche Kostenentscheidung oder eine ihr gleichzuhaltende Kostenregelung in einem Vergleich nicht vor, kann das gesetzliche Anwaltspfandrecht nicht existent werden (RdW 1998, 616). Der Rechtsanwalt ist damit im Ergebnis nicht anders gestellt als der einfache Nebenintervenient, etwa nach Rückziehung dessen Berufung durch die Hauptpartei, wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung RdW 1998, 616 ausführlich darstellte.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß die Partei ungeachtet der Bestimmung des § 19a RAO Herrin des Verfahrens bleibt.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, daß die Partei ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 19 a, RAO Herrin des Verfahrens bleibt.
Zu untersuchen ist nunmehr, ob die rechltichen Besonderheiten des Konkursverfahrens zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts nötigen. Dies ist zu verneinen: Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist der Masseverwalter gemäß § 81 Abs 2 KO verpflichtet, gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Unter dem Gesichtspunkt dieser Interessenwahrungspflicht ist unter anderem auch die Bestimmung des § 7 Abs 2 KO zu sehen, wonach infolge der Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreitigkeiten vom Masseverwalter aufgenommen werden können. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers steht es daher keineswegs im Belieben des Masseverwalters, den Kosteninteressen eines einzelnen Gläubigers folgend, ein auch nach Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls nicht aussichtsloses Verfahren nicht aufzunehmen und so im Ergebnis auf Ansprüche der Masse ohne weitere Rechtfertigung zu verzichten. Unter dem Postulat der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen steht selbstverständlich auch die im § 81 Abs 1 (nunmehr § 81a Abs 2) KO genannte Führung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen. Abgesehen davon kann schon aus dem Gesetzeswortlaut die vom Revisionswerber angestrebte unbedingte Fortführungspflicht von Rechtsstreitigkeiten nicht abgeleitet werden. Ebenso wie die Prozeßpartei vor Eröffnung des Konkurses bleibt auch der Masseverwalter Herr des Prozesses und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Weder hat der Machthaber gegenüber dem Machtgeber ein Weisungsrecht, sondern ist vielmehr Ersterer Letzterem zum Gehorsam verpflichtet (§ 1009 ABGB) noch besteht ein Recht des Gemeinschuldners oder dessen Vertreters, dem Masseverwalter Aufträge zu erteilen, sondern wird dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung gerade die Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen entzogen (§ 1 KO). Auch für das Konkursverfahren gilt daher, daß mangels Kostentitels und damit gegebenen Entstehens des Pfandrechtes gemäß § 19a RAO kein Fall des § 11 KO und somit keine Privilegierung des Revisionswerbers gegeben ist. Es kommt ihm weder ein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter noch ein bevorzugtes Befriedigungsrecht zu, zumal sein Argument, erst seine Tätigkeit habe es ermöglicht, daß der Masseverwalter Gelder hereinbringen habe können, im Ergebnis wohl auch auf andere Gläubiger, wie etwa Warenlieferanten, zutrifft.Zu untersuchen ist nunmehr, ob die rechltichen Besonderheiten des Konkursverfahrens zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts nötigen. Dies ist zu verneinen: Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist der Masseverwalter gemäß Paragraph 81, Absatz 2, KO verpflichtet, gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter die gemeinsamen Interessen zu wahren. Unter dem Gesichtspunkt dieser Interessenwahrungspflicht ist unter anderem auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, KO zu sehen, wonach infolge der Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreitigkeiten vom Masseverwalter aufgenommen werden können. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers steht es daher keineswegs im Belieben des Masseverwalters, den Kosteninteressen eines einzelnen Gläubigers folgend, ein auch nach Ansicht des Revisionswerbers jedenfalls nicht aussichtsloses Verfahren nicht aufzunehmen und so im Ergebnis auf Ansprüche der Masse ohne weitere Rechtfertigung zu verzichten. Unter dem Postulat der Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen steht selbstverständlich auch die im Paragraph 81, Absatz eins, (nunmehr Paragraph 81 a, Absatz 2,) KO genannte Führung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Masse ganz oder teilweise betreffen. Abgesehen davon kann schon aus dem Gesetzeswortlaut die vom Revisionswerber angestrebte unbedingte Fortführungspflicht von Rechtsstreitigkeiten nicht abgeleitet werden. Ebenso wie die Prozeßpartei vor Eröffnung des Konkurses bleibt auch der Masseverwalter Herr des Prozesses und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Weder hat der Machthaber gegenüber dem Machtgeber ein Weisungsrecht, sondern ist vielmehr Ersterer Letzterem zum Gehorsam verpflichtet (Paragraph 1009, ABGB) noch besteht ein Recht des Gemeinschuldners oder dessen Vertreters, dem Masseverwalter Aufträge zu erteilen, sondern wird dem Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung gerade die Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen entzogen (Paragraph eins, KO). Auch für das Konkursverfahren gilt daher, daß mangels Kostentitels und damit gegebenen Entstehens des Pfandrechtes gemäß Paragraph 19 a, RAO kein Fall des Paragraph 11, KO und somit keine Privilegierung des Revisionswerbers gegeben ist. Es kommt ihm weder ein Weisungsrecht gegenüber dem Masseverwalter noch ein bevorzugtes Befriedigungsrecht zu, zumal sein Argument, erst seine Tätigkeit habe es ermöglicht, daß der Masseverwalter Gelder hereinbringen habe können, im Ergebnis wohl auch auf andere Gläubiger, wie etwa Warenlieferanten, zutrifft.
Es liegt auch keine Masseforderung im Sinn des § 46 KO vor. Wie bereits dargestellt, hat der Masseverwalter durch den Vergleichsabschluß nicht gegen eine dem Gesetz nicht zu entnehmende unbedingte Pflicht zur Prozeßfortführung verstoßen. Er hat vielmehr von den ihm durch die Konkursordnung eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht, ohne daß sich im Verfahren ergeben hätte, zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Klägers bestünde ein derart krasses Mißverhältnis, daß das Verhalten des Beklagten als rechtsmißbräuchlich anzusehen wäre (vgl SZ 66/45; JBl 1994, 191; RZ 1998/1; RdW 1998, 616). Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat aber gemäß § 1305 ABGB den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidrigen innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 KO liegen daher nicht vor. Ebensowenig sind die im § 46 Abs 1 Z 6 KO genannten Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Masse gegeben, weil der Vergleichsbetrag der Abfindung von Forderungen der Masse und nicht etwa der Tilgung des Kostenersatzanspruches des Klägers diente (vgl RdW 1998, 616). Schließlich liegt auch kein Fall des § 46 Abs 1 Z 5 KO vor, weil der Vergleichsabschluß als Rechtshandlung des Beklagten keine Ansprüche des Klägers zum Gegenstand hatte.Es liegt auch keine Masseforderung im Sinn des Paragraph 46, KO vor. Wie bereits dargestellt, hat der Masseverwalter durch den Vergleichsabschluß nicht gegen eine dem Gesetz nicht zu entnehmende unbedingte Pflicht zur Prozeßfortführung verstoßen. Er hat vielmehr von den ihm durch die Konkursordnung eingeräumten Rechten Gebrauch gemacht, ohne daß sich im Verfahren ergeben hätte, zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des Klägers bestünde ein derart krasses Mißverhältnis, daß das Verhalten des Beklagten als rechtsmißbräuchlich anzusehen wäre vergleiche SZ 66/45; JBl 1994, 191; RZ 1998/1; RdW 1998, 616). Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat aber gemäß Paragraph 1305, ABGB den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidrigen innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, KO liegen daher nicht vor. Ebensowenig sind die im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 6, KO genannten Ansprüche aus grundloser Bereicherung der Masse gegeben, weil der Vergleichsbetrag der Abfindung von Forderungen der Masse und nicht etwa der Tilgung des Kostenersatzanspruches des Klägers diente vergleiche RdW 1998, 616). Schließlich liegt auch kein Fall des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO vor, weil der Vergleichsabschluß als Rechtshandlung des Beklagten keine Ansprüche des Klägers zum Gegenstand hatte.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.