Rechtssatz RS0112068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112068
Entscheidungsdatum
07.06.1999
Rechtssatz
Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung des Pfandrechts des bisherigen Vertreters gemäß § 19a RAO weiter zu führen.Der Masseverwalter, der gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung des Pfandrechts des bisherigen Vertreters gemäß Paragraph 19 a, RAO weiter zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112068
Dokumentnummer
JJR_19990607_OGH0002_0080OB00291_98X0000_001